Beschluss
12 B 1520/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Berichte oder Stellungnahmen des Jugendamtes, die dieses dem Familiengericht nach § 50 SGB VIII übermittelt, sind primär an das Familiengericht gerichtet und nicht unmittelbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angreifbar; Rechtsbehelfe stehen im familiengerichtlichen Verfahren zur Verfügung (Art. 19 Abs. 4 GG).
• Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zulässig; eine bloße Verzögerung oder Rückabwicklung rechtfertigt sie hier nicht.
• Die verwaltungsgerichtliche Beseitigung oder Rücknahme einer jugendamtlichen Stellungnahme ist regelmäßig nicht möglich; Amtshaftungsansprüche sind zivilrechtlich zu verfolgen und die Anordnung eines Rücknahmeanspruchs gegenüber der Behörde besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Überprüfung jugendamtlicher Stellungnahme im einstweiligen Rechtsschutz • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Berichte oder Stellungnahmen des Jugendamtes, die dieses dem Familiengericht nach § 50 SGB VIII übermittelt, sind primär an das Familiengericht gerichtet und nicht unmittelbar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angreifbar; Rechtsbehelfe stehen im familiengerichtlichen Verfahren zur Verfügung (Art. 19 Abs. 4 GG). • Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutz ist nur ausnahmsweise zulässig; eine bloße Verzögerung oder Rückabwicklung rechtfertigt sie hier nicht. • Die verwaltungsgerichtliche Beseitigung oder Rücknahme einer jugendamtlichen Stellungnahme ist regelmäßig nicht möglich; Amtshaftungsansprüche sind zivilrechtlich zu verfolgen und die Anordnung eines Rücknahmeanspruchs gegenüber der Behörde besteht nicht. Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung einer Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz. Er wollte die zurückgenommenen bzw. für unbrauchbar erklärten jugendamtlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2007 gerichtlich anfechten und vom Antragsgegner die Rücknahme dieser Stellungnahme per einstweiliger Anordnung verlangen. Der Antragsteller rügte schwerwiegende sachliche und professionelle Mängel der Stellungnahme und machte eine Verletzung seines Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) geltend. Das OLG hatte in einem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren bereits eine Entscheidung getroffen, in deren Begründung die Stellungnahme nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Der Antragsteller berief sich ergänzend auf zivilrechtliche Entscheidungen zu Amtshaftung und Auskünften. Das Verwaltungsgericht lehnte die begehrte einstweilige Anordnung ab; daraufhin beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Beschwerde. • Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Beschwerde gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO; daher keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe. • Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht gerechtfertigt: Es droht kein endgültiger Rechtsverlust, allenfalls eine rückwirkende Rückabwicklung, die durch das Hauptsacheverfahren vermeidbar/aufschiebbar wäre. • Die jugendamtliche Stellungnahme nach § 50 Abs. 1 SGB VIII ist an das Familiengericht gerichtet; Betroffene müssen sich im familiengerichtlichen Verfahren gegen deren Verwertung wehren; Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsschutz durch familiengerichtliche Rechtsbehelfe. • Das Verwaltungsgericht kann den Antragsgegner nicht verpflichten, Berichte oder gutachterliche Stellungnahmen des Jugendamtes wegen behaupteter Mängel zurückzunehmen oder für unbrauchbar zu erklären; ein unmittelbarer verwaltungsgerichtlicher Anspruch besteht nicht. • Feststellungsantrag unzulässig: Die Überprüfung schlichten Verwaltungshandelns wie hier ist nach § 43 VwGO nicht ohne Weiteres für eine Feststellung zugänglich; eine Erweiterung des Streitgegenstands in der Beschwerde ist problematisch. • Amtshaftungsansprüche und Ansprüche auf Beseitigung von Folgen fehlerhafter Stellungnahmen sind zivilrechtlich und nicht vorrangig verwaltungsgerichtlich zu verfolgen; einschlägige Entscheidungen sind nicht übertragbar. • Das OLG hat die Sorgerechtsentscheidung nicht wesentlich auf die streitige Stellungnahme gestützt; der angefochtene Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt nicht in Betracht, weil kein endgültiger Rechtsverlust droht und die Verteidigung gegen die Verwertung der Stellungnahme im familiengerichtlichen Verfahren möglich ist. Zudem besteht kein verwaltungsgerichtlicher Anspruch auf Zurücknahme oder Unbrauchbarmachung der jugendamtlichen Stellungnahme; solche Rechtsbehelfe sind in der Regel im familiengerichtlichen Verfahren oder zivilrechtlich (Amtshaftung) zu verfolgen. Der Antragsteller hat daher nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die begehrte einstweilige Anordnung und damit für Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen.