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Beschluss

6 A 3293/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn er die Voraussetzungen des § 124a VwGO nicht konkret darlegt. • Ein Zulassungsgrund ist nur dann dargelegt, wenn er eindeutig benannt und konkret ausgeführt wird (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Fehlt die eindeutige Zuordnung zu einem der in § 124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe, ist der Antrag unzulässig.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Darlegung von Berufungszulassungsgründen führt zur Ablehnung des Zulassungsantrags • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn er die Voraussetzungen des § 124a VwGO nicht konkret darlegt. • Ein Zulassungsgrund ist nur dann dargelegt, wenn er eindeutig benannt und konkret ausgeführt wird (§ 124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Fehlt die eindeutige Zuordnung zu einem der in § 124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe, ist der Antrag unzulässig. Der Kläger wandte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts und stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Er begründete seinen Zulassungsantrag unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, benannte jedoch keinen der in § 124 Abs.2 VwGO abschließend geregelten Zulassungsgründe eindeutig. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen prüfte binnen der vorgeschriebenen Frist, ob die Voraussetzungen des § 124a VwGO vorliegen. Die Beteiligten stimmten zu, dass die Entscheidung durch den Berichterstatter ergeht. Wegen unzureichender Darlegung des Zulassungsgrundes wurde der Antrag abgelehnt. Es erfolgten Entscheidungen zu Kosten und Streitwert im Zulassungsverfahren. • Zulassungsanträge sind nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils so zu begründen, dass ein Zulassungsgrund zweifelsfrei benannt und konkret ausgeführt ist. • Der Kläger hat keinen der in § 124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe eindeutig genannt; seine Angriffe richten sich allgemein gegen die rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils und beziehen sich auf eine fremde Entscheidung, ohne die einschlägige Zulassungsgrundkategorie zuzuordnen. • Wegen der teilweisen Überschneidung der Regelungsbereiche der Zulassungsgründe wäre eine eindeutige Zuordnung erforderlich; ohne diese ist die Annahme, ein Zulassungsgrund sei hinreichend dargelegt, ausgeschlossen. • Aufgrund der unzureichenden Darlegung fehlt es an den formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO; dementsprechend ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 47 Abs.1,3, 40, 52 Abs.1 GKG. • Die Entscheidung erging im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter nach §§ 87a Abs.2 und 3, 125 Abs.1 Satz1 VwGO. • Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde durch die Zurückweisung des Zulassungsantrags rechtskräftig gemäß § 124a Abs.5 Satz4 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil der Kläger keinen der in § 124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe eindeutig benannt und konkret dargelegt hat, wie § 124a Abs.4 Satz4 VwGO verlangt. Mangels eindeutiger Zuordnung zu einem Zulassungsgrund konnten die Vorbringen nicht als hinreichende Begründung für die Berufungszulassung gewertet werden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger nach § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert des Verfahrens wurde bis zur Wertstufe 1.200 EUR festgesetzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig geworden.