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Urteil

12 A 1468/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besitzstandspflegegeld nach Art. 51 PflegeVG bleibt trotz vorübergehender Nichtbedürftigkeit wegen erhöhten Einkommens grundsätzlich bestehen. • Anspruch auf Besitzstandspflegegeld entfällt nur in den in Art. 51 Abs.5 Satz2 PflegeVG ausdrücklich genannten Fällen (Wegfall der Pflegebedürftigkeit; vollstationäre Unterbringung über 12 Monate). • Art. 51 Abs.3 PflegeVG regelt das Ruhen und Wiederaufleben des Anspruchs bei veränderten Einkommensverhältnissen; eine zeitliche Beschränkung der Anspruchsdauer lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. • Für die Höhe des Besitzstandspflegegeldes ist auf die Leistungssituation zum 31.03.1995 abzustellen; spätere graduelle Änderungen des Gesundheitszustands bleiben unberücksichtigt. • Behördliche Grundentscheidungen, die eine zukünftige Rechtsanwendung betreffen, können Gegenstand der Klage sein und sind gerichtlich überprüfbar.
Entscheidungsgründe
Kein endgültiger Untergang des Besitzstandspflegegeldes bei vorübergehender Nichtbedürftigkeit • Besitzstandspflegegeld nach Art. 51 PflegeVG bleibt trotz vorübergehender Nichtbedürftigkeit wegen erhöhten Einkommens grundsätzlich bestehen. • Anspruch auf Besitzstandspflegegeld entfällt nur in den in Art. 51 Abs.5 Satz2 PflegeVG ausdrücklich genannten Fällen (Wegfall der Pflegebedürftigkeit; vollstationäre Unterbringung über 12 Monate). • Art. 51 Abs.3 PflegeVG regelt das Ruhen und Wiederaufleben des Anspruchs bei veränderten Einkommensverhältnissen; eine zeitliche Beschränkung der Anspruchsdauer lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. • Für die Höhe des Besitzstandspflegegeldes ist auf die Leistungssituation zum 31.03.1995 abzustellen; spätere graduelle Änderungen des Gesundheitszustands bleiben unberücksichtigt. • Behördliche Grundentscheidungen, die eine zukünftige Rechtsanwendung betreffen, können Gegenstand der Klage sein und sind gerichtlich überprüfbar. Die Klägerin, schwerstbehindert, bezog nach altem Recht Pflegegeld; zum Stichtag 31.03.1995 war sie in Fallgruppe IV eingruppiert. Mit Inkrafttreten der Pflegeversicherung entstand ein Anspruch auf Besitzstandspflegegeld gemäß Art. 51 PflegeVG. Nach amtsärztlicher Untersuchung am 03.02.2003 wurde sie nach altem Bewertungsmaßstab in Fallgruppe III eingestuft; der Beklagte setzte daraufhin den Ausgleichsbetrag fest und verweigerte Auszahlungen wegen Berücksichtigung elterlichen Einkommens. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen; der Beklagte vertrat außerdem, der Anspruch sei wegen einer früheren Unterbrechung (1996–1999) entfallen. Das VG wies die Klage ab; in der Berufung begehrt die Klägerin die Zahlung des Besitzstandspflegegeldes ab 03.02.2003. Das OVG hat über diesen Anspruch zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist Art. 51 PflegeVG; Voraussetzung ist der Pflegegeldbezug zum 31.03.1995 nach BSHG a.F., nicht die aktuelle Einstufung (§§ 68 ff. BSHG a.F. sind nur auf Wegfalltatbestand des Art. 51 Abs.5 Satz2 Nr.1 bezogen). • Die Besitzstandshöhe bemisst sich nach dem Leistungsniveau zum Stichtag; Abzug erfolgt um das nach SGB XI tatsächlich gezahlte Pflegegeld im jeweiligen Zeitpunkt (Art. 51 Abs.4 PflegeVG). • Art. 51 Abs.3 PflegeVG regelt, dass bei vorübergehendem Wegfall der Sozialhilfebedürftigkeit der Anspruch ruht und wiederaufleben kann; eine Differenzierung nach Dauer der Unterbrechung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. • Art. 51 Abs.5 Satz2 PflegeVG benennt abschließend die Tatbestände, in denen der Anspruch endgültig entfällt: Wegfall der Anspruchsgrundlage (keine Pflegebedürftigkeit nach §§ 68 ff. BSHG a.F.) oder vollstationäre Unterbringung über 12 Monate. Eine analoge Erweiterung auf längerfristige Einkommensüberschreitungen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. • Der vom Beklagten geltend gemachte dauerhafte Untergang wegen der Bezugsunterbrechung 1996–1999 greift nicht; Art.51 erfasst solche Fälle nicht und sieht stattdessen das Ruhen/Wiederaufleben bei Einkommensänderungen vor. • Die vom Beklagten getroffene auf die Zukunft bezogene Grundentscheidung im Widerspruchsbescheid war anfechtbar; vor dem Hintergrund des Anschreibens war eine für die Zukunft geltende Regelung getroffen worden. • Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens und die Einkommensgrenzen sind geprüft; für den Zeitraum 03.02.2003–31.12.2003 liegt das zu berücksichtigende Einkommen unter der Grenze, so dass das Besitzstandspflegegeld in voller Höhe (monatlich 220,36 EUR) zusteht. Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Besitzstandspflegegeld nach Art. 51 PflegeVG in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 03.02.2003 bis 31.12.2003 zu gewähren (monatlich 220,36 EUR). Der Widerspruchsbescheid ist insoweit aufzuheben; die frühere Bezugsunterbrechung 1996–1999 führt nicht zum dauerhaften Untergang des Anspruchs. Die Entscheidung beruht darauf, dass Art. 51 PflegeVG den vorübergehenden Wegfall der Sozialhilfebedürftigkeit regelt und nur in den ausdrücklich genannten Fällen zum endgültigen Erlöschen des Anspruchs führt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.