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Beschluss

16 E 1358/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung von Rundfunkgebühren kann kraft § 6 Abs. 6 RundfGebStV nur für den im vorgelegten Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Zeitraum gewährt werden. • Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV grundsätzlich von der Befreiung ausgeschlossen, unabhängig von der Höhe des Zuschlags. • Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beziehern von Arbeitslosengeld II mit und ohne Zuschlag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine weitergehende, nach Höhe des Zuschlags differenzierende Regelung wäre unverhältnismäßig und administrativ komplizierend. • Ein individueller Härtefall nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV liegt nicht vor, wenn die vorgelegten wirtschaftlichen Belastungen nicht über das bei Sozialleistempfängern übliche Maß hinausgehen. • Eine nachträgliche Ausdehnung der Befreiung auf Zeiträume über den im ursprünglichen Bewilligungsbescheid liegenden Monat hinaus scheitert an fehlenden, rechtzeitig gestellten Anträgen und an der Bindung der Befreiung an konkrete Bescheide.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebührenbefreiung bei SGB II mit Zuschlag; Härtefall nicht gegeben • Eine Befreiung von Rundfunkgebühren kann kraft § 6 Abs. 6 RundfGebStV nur für den im vorgelegten Bewilligungsbescheid ausgewiesenen Zeitraum gewährt werden. • Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV grundsätzlich von der Befreiung ausgeschlossen, unabhängig von der Höhe des Zuschlags. • Die gesetzliche Differenzierung zwischen Beziehern von Arbeitslosengeld II mit und ohne Zuschlag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; eine weitergehende, nach Höhe des Zuschlags differenzierende Regelung wäre unverhältnismäßig und administrativ komplizierend. • Ein individueller Härtefall nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV liegt nicht vor, wenn die vorgelegten wirtschaftlichen Belastungen nicht über das bei Sozialleistempfängern übliche Maß hinausgehen. • Eine nachträgliche Ausdehnung der Befreiung auf Zeiträume über den im ursprünglichen Bewilligungsbescheid liegenden Monat hinaus scheitert an fehlenden, rechtzeitig gestellten Anträgen und an der Bindung der Befreiung an konkrete Bescheide. Die Klägerin beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und legte einen Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem SGB II vor, dessen Rechtswirkung bis 30.11.2005 reichte. Der Bescheid der Behörde bewilligte allenfalls eine rückwirkende Befreiung ab 1.11.2005 für den Monat November 2005; weitergehende Monate wurden nicht berücksichtigt. Die Klägerin berief sich ergänzend auf sonstige finanzielle Belastungen und machte ggf. einen Härtefall nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV geltend. Die Behörde lehnte einen später gestellten erneuten Befreiungsantrag und einen als Härtefall bewerteten Antrag ab; gegen diese Entscheidungen erfolgte gerichtliche Inanspruchnahme. Es ging streitig darum, ob die Klägerin wegen des ihr gewährten Zuschlags nach § 24 SGB II von der Befreiung ausgeschlossen ist und ob eine besondere Härte vorliegt. • Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der ursprüngliche Befreiungsantrag der Klägerin nur eine Befreiung für den Monat November 2005 ermöglichen konnte, weil die vorgelegten Bewilligungsbescheide zeitlich begrenzt waren und nach § 6 Abs. 6 RundfGebStV die Befreiung an die Gültigkeitsdauer solcher Bescheide zu binden ist. • Die Klägerin erhielt im relevanten Zeitraum Arbeitslosengeld II einschließlich eines Zuschlags nach § 24 SGB II. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV sind Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge begünstigt; das Tatbestandsmerkmal schließt Empfänger mit Zuschlag unabhängig von dessen Höhe aus. • Eine verfassungsrechtliche Rüge gegen die Differenzierung ist unbegründet. Art. 3 GG erlaubt typisierende Regelungen bei massenhaftem Sozialrecht; eine pauschale Berücksichtigung des Zuschlags ist verfassungsrechtlich tragbar, weil der Zuschlag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Durchschnitt erhöht und die Zahl der besonders betroffenen Fälle gering erwartet wurde. • Eine nach Höhe des Zuschlags differenzierende oder gleitende Befreiungsregel wäre mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und erheblicher Komplexität verbunden, zumal sich die Zuschläge innerhalb des Anspruchszeitraums ändern können. • Ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV liegt nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachten Belastungen (kleine Raten eines Kautionsdarlehens, Abzug bei Heizkosten) sind nicht außergewöhnlich oder durch die vorgelegten Bescheide belegt und betreffen allenfalls Vorteile gegenüber anderen Hilfeempfängern, nicht aber eine unzulässige Härte. • Schließlich begründet weder das anwaltliche Schreiben noch das später gestellte Antragsverhalten einen Anspruch auf Befreiung für weitere Monate, da die Anträge bzw. Schreiben sich auf das laufende Widerspruchsverfahren und damit nur auf den Monat November 2005 bezogen. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war die Beschwerde zurückzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. • Wesentliche Normen: § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 RundfGebStV; § 24 SGB II; Art. 3 Abs. 1 GG; Verfahrensrecht: § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Verwaltung und die Gerichte dürfen eine Befreiung von Rundfunkgebühren nur für den Zeitraum gewähren, der durch vorgelegte Bewilligungsbescheide gedeckt ist; hier ergab sich lediglich ein Anspruch für den Monat November 2005. Zudem schließt der Zuschlag nach § 24 SGB II nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RundfGebStV die Befreiung aus, unabhängig von der Höhe des Zuschlages. Eine verfassungsrechtliche Unzulänglichkeit der Regelung wurde verneint, weil die gesetzliche Differenzierung sachlich gerechtfertigt und administrativ vernünftig ist. Schließlich liegt kein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RundfGebStV vor, da die geltend gemachten zusätzlichen Belastungen weder außergewöhnlich noch durch die Akten substantiiert sind. Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.