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Urteil

9 A 3798/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Überschreitung eines im Erlaubnisbescheid festgesetzten Überwachungswerts ist die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG auf den gesamten Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vorzunehmen. • Heraberklärte Werte sind keine Überwachungswerte; bleibt ein Überwachungswert im Veranlagungszeitraum überschritten, ist eine Heraberklärung für Teilzeiträume unbeachtlich (§ 4 Abs. 5 S. 6 AbwAG). • Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz der Überschreitung; bei einmaliger Überschreitung gilt die Hälfte dieses Vomhundertsatzes. • Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen (insbesondere Einhaltung der Anforderungen nach § 7a WHG) für das ganze Jahr vorliegen. • Eine Heraberklärung kann nachträglich bei Anpassung des Bescheids zu einer Ermäßigung für den betreffenden Zeitraum führen (§ 9 Abs. 6 AbwAG), vorausgesetzt der Bescheid wird entsprechend geändert.
Entscheidungsgründe
Überschreitung eines Überwachungswerts führt zur Jahresbezogenen Erhöhung der Schadeinheiten • Bei Überschreitung eines im Erlaubnisbescheid festgesetzten Überwachungswerts ist die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG auf den gesamten Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vorzunehmen. • Heraberklärte Werte sind keine Überwachungswerte; bleibt ein Überwachungswert im Veranlagungszeitraum überschritten, ist eine Heraberklärung für Teilzeiträume unbeachtlich (§ 4 Abs. 5 S. 6 AbwAG). • Die Erhöhung richtet sich nach dem Vomhundertsatz der Überschreitung; bei einmaliger Überschreitung gilt die Hälfte dieses Vomhundertsatzes. • Eine Abgabesatzermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen (insbesondere Einhaltung der Anforderungen nach § 7a WHG) für das ganze Jahr vorliegen. • Eine Heraberklärung kann nachträglich bei Anpassung des Bescheids zu einer Ermäßigung für den betreffenden Zeitraum führen (§ 9 Abs. 6 AbwAG), vorausgesetzt der Bescheid wird entsprechend geändert. Der Kläger betreibt eine Kläranlage und leitete für 1998 Abwasser in ein Gewässer ein. Im Erlaubnisbescheid war für CSB ein Überwachungswert von 80 mg/l festgesetzt. Am 2.7.1998 wurde einmalig ein CSB-Wert von 339 mg/l gemessen. Der Kläger gab später für den Zeitraum 1.8.–31.12.1998 eine Heraberklärung auf 60 mg/l ab, die eingehalten wurde. Die Behörde veranlagte für 1998 die Abwasserabgabe und erhöhte die Schadeinheiten wegen der Überschreitung um 161,87 %, womit ein großer Teil der Abgabe entfiel. Der Kläger focht die Erhöhung an und forderte, die Erhöhung nur für den Teilzeitraum der Überschreitung vorzunehmen; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung hält der Kläger teilzeitraumbezogene Berechnung für erforderlich, die Behörde verteidigt die Jahresbetrachtung. • Rechtsgrundlage sind §§ 1, 3, 4, 9, 11 AbwAG in Verbindung mit der Anlage zu § 3 AbwAG; Veranlagungszeitraum ist nach § 11 Abs. 1 AbwAG das Kalenderjahr. • § 4 Abs. 4 Sätze 2–4 AbwAG sehen die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten vor, wenn ein Überwachungswert im Veranlagungszeitraum nicht eingehalten ist; bei einmaliger Überschreitung gilt die Hälfte des Vomhundertsatzes der Überschreitung. • § 4 Abs. 5 S. 6 AbwAG verweist auf Abs. 1–4 und stellt klar, dass heraberklärte Werte keine Überwachungswerte sind und bei Überschreitung eines Überwachungswerts die Absätze 1–4 Anwendung finden; damit ist eine Heraberklärung für Teilzeiträume unbeachtlich für die Erhöhung. • Aus der Gesetzesbegründung und dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Erhöhung der Schadeinheiten unabhängig von zwischenzeitlichen Heraberklärungen für das ganze Kalenderjahr zu berechnen ist; dies entspricht dem vom Gesetzgeber gewollten Sanktionierungsmechanismus. • Ausnahmen vom Jährlichkeitsprinzip sind möglich, wenn für einzelne Teilzeiträume überhaupt keine Bescheidwerte vorliegen; diese besondere Konstellation liegt hier nicht vor, weil für das ganze Jahr ein Bescheidwert gesetzt war. • Die Berechnung der Abgabe und des zugrunde gelegten Abgabesatzes (70 DM je Schadeinheit) ist zutreffend, weil die für eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG erforderlichen Jahresvoraussetzungen nicht erfüllt waren. • Eine nachträgliche Abgabeermäßigung für den Heraberklärungszeitraum nach § 9 Abs. 6 AbwAG ist möglich, setzt aber voraus, dass der Bescheid im Anschluss an den Heraberklärungszeitraum angepasst worden wäre; dies ist hier nicht erfolgt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Behörde durfte wegen der einmaligen Überschreitung des Überwachungswerts für CSB die Zahl der Schadeinheiten für das Kalenderjahr 1998 um die Hälfte des Vomhundertsatzes der Überschreitung erhöhen (161,87 %). Eine teilzeitraumbezogene Reduktion wegen der Heraberklärung für August bis Dezember kommt nicht in Betracht, weil heraberklärte Werte nicht die Stellung von Überwachungswerten haben und § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG in Fällen einer Überschreitung die Absätze 1–4 zur Anwendung bringt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.