Beschluss
6 B 1808/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen vorläufigen Hängebeschluss ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, warum die vorläufige Nichtbesetzung einer Stelle rechtswidrig ist.
• Vorläufige Zwischenentscheidungen sind gerechtfertigt, wenn durch Vollziehung vorzeitig vollendete Tatsachen drohen und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 19 Abs. 4 GG).
• Die Freihaltung einer anderen Stelle derselben Besoldungsgruppe macht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich aussichtslos, wenn unklar ist, gegen welchen Bewerber sich der Antragsteller durchsetzen wird.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Nichtbesetzung von A11-Stelle rechtmäßig bei Gefahr vorzeitiger Vollendung • Die Beschwerde gegen einen vorläufigen Hängebeschluss ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, warum die vorläufige Nichtbesetzung einer Stelle rechtswidrig ist. • Vorläufige Zwischenentscheidungen sind gerechtfertigt, wenn durch Vollziehung vorzeitig vollendete Tatsachen drohen und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 19 Abs. 4 GG). • Die Freihaltung einer anderen Stelle derselben Besoldungsgruppe macht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich aussichtslos, wenn unklar ist, gegen welchen Bewerber sich der Antragsteller durchsetzen wird. Der Antragsteller begehrte die Übertragung einer Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 11. Das Verwaltungsgericht verfügte vorläufig, die in der Antragsschrift bezeichnete A‑11‑Stelle nicht zu besetzen, bis das erstinstanzliche Verfahren (VG Arnsberg 2 L 822/07) abgeschlossen ist. Der Antragsgegner wandte sich mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht und machte geltend, die streitige Stelle solle mit einem bestimmten Bewerber besetzt werden; er warnte ferner, dadurch könnten zahlreiche A‑11‑Stellen blockiert werden. Der Senat prüfte, ob die Beschwerde gegen den nicht abschließenden Hängebeschluss zulässig und begründet sei, gab aber aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die vorläufige Nichtbesetzung als gerechtfertigt an. • Zwischenentscheidung: Der Beschluss ist ein sogenannter Hängebeschluss; Zulässigkeit der Beschwerde gegen solche Entscheidungen wird in der Literatur bezweifelt, eine abschließende Klärung war hier jedoch entbehrlich. • Rechtsschutzbedürfnis und Effektivität: Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigt vorläufige Maßnahmen, wenn durch Vollziehung vor der Hauptsacheentscheidung vollendete Tatsachen geschaffen würden. • Gefahr der Vollendung: Die Besetzung der streitigen Stelle mit dem konkret benannten Bewerber für November wäre nicht rückgängig zu machen und würde das erstinstanzliche Verfahren faktisch erledigen. • Aussichtslosigkeit: Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Antragsgegner keine hinreichenden Gründe aufgezeigt hat, die eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen würden. • Andere freie Stelle: Dass eine andere A‑11‑Stelle freigehalten werde, reicht nicht aus, um den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als offensichtlich aussichtslos zu erachten, da unklar ist, gegen wen sich der Antragsteller in konkurrierenden Verfahren durchsetzen wird. • Zeitliche Begrenzung: Es handelt sich um eine vorläufige, bis zum Abschluss des Eilverfahrens befristete Maßnahme; etwaige langfristige Blockierungsgefahren sind deshalb nicht für die sofortige Aufhebung des Beschlusses maßgeblich. • Unanfechtbarkeit: Der Senat weist schließlich darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vorläufige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die streitige A‑11‑Stelle bis zur Entscheidung im Erstverfahren nicht zu besetzen, weil durch eine sofortige Besetzung unwiderrufliche Tatsachen geschaffen würden und der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die vorläufige Regelung ist zeitlich begrenzt und dient dem effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer hat keine tragfähigen Gründe vorgetragen, die eine Aufhebung des Hängebeschlusses rechtfertigen würden, weshalb die Beschwerde aussichtslos geblieben ist.