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Beschluss

12 E 1320/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es hinreichender Aussicht auf Erfolg; diese ist zu versagen, wenn der Erfolg in der Hauptsache nur fernliegt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen durch die Abstammung von den Eltern zu verstehen; mindestens ein Elternteil muss deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein. • Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG entfällt nur, wenn objektive Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet deren Vermittlung unmöglich oder unzumutbar machten.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fernliegender Aussicht auf BVFG-Erfolg • Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es hinreichender Aussicht auf Erfolg; diese ist zu versagen, wenn der Erfolg in der Hauptsache nur fernliegt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen durch die Abstammung von den Eltern zu verstehen; mindestens ein Elternteil muss deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein. • Die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG entfällt nur, wenn objektive Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet deren Vermittlung unmöglich oder unzumutbar machten. Der Kläger begehrte von der Beklagten einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG und stellte Antrag auf Prozesskostenhilfe. Die Behörde lehnte die Anerkennung der deutschen Volkszugehörigkeit und damit den Aufnahmebescheid ab. Das Verwaltungsgericht verweigerte daraufhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Streitgegenstand ist, ob der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und ob ihm die deutsche Sprache familiär vermittelt wurde. Der Kläger berief sich auf Angaben zur Sprachunterdrückung seiner Vorfahren; vorgelegte Zeitungs- und historische Materialien stützten diese Darstellung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Rechtsfragen und hielt die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für unbegründet. • Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; das bedeutet nicht Gewissheit, wohl aber mehr als eine bloß entfernte Erfolgschance. • Nach gefestigter Rechtsprechung bezeichnet Abstammung i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG die Abstammung von den Eltern; demnach muss mindestens ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein. • Die vom Kläger vorgelegenen Belege und seine Behauptungen genügen nicht, um zumindest die erforderliche Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass sein Vater deutscher Volkszugehöriger gewesen sei. • Der vorgelegte Zeitungsartikel und weitere Aktenstücke belegen nach Auslegung durch das Gericht kein generelles lebenslanges Verbot der deutschen Sprache in der Familie; Verbote betrafen nur öffentlichen Gebrauch und private Korrespondenz, sodass familiäre Vermittlung möglich erscheint. • Eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG, wonach familiäre Vermittlung entfallen kann, liegt nicht vor, weil Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nur bei objektiven Gegebenheiten im Aussiedlungsgebiet anzunehmen sind und der Kläger dazu keine substantiierten Umstände vorgetragen hat. • Daher ist die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nur entfernt; die Voraussetzungen für die Erteilung von Prozesskostenhilfe sind nicht erfüllt. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses folgen aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das OVG bestätigte die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidungsgrund ist, dass der Kläger nicht substantiiert darlegt, von einem deutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne abzustammen, da mindestens ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger sein müsste und dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Ebenso wurde festgestellt, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht plausibel ausgeschlossen ist; die vorgelegten Dokumente und Angaben rechtfertigen nicht die Annahme, dass familiäre Vermittlung unmöglich oder unzumutbar war. Wegen der fernliegenden Erfolgsaussicht trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.