Beschluss
6 B 1763/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einstweilige Anordnung, den Bewerber vorläufig in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, ist unzulässig, wenn damit die Hauptsache vorweggenommen würde.
• Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist die Überprüfung der charakterlichen Eignung erforderlich; polizeiliche Auskünfte dürfen hierfür herangezogen werden, insbesondere im sicherheitsempfindlichen Polizeivollzugsdienst.
• Das bloße Vorliegen verfahrensrechtlicher Mängel bei der Einholung polizeilicher Auskünfte begründet keinen Anspruch auf Einstellung, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei Neubeurteilung der Einstellung stattgegeben würde.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Einstellung in das Beamtenverhältnis bei Vorwegnahme der Hauptsache • Die einstweilige Anordnung, den Bewerber vorläufig in das Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen, ist unzulässig, wenn damit die Hauptsache vorweggenommen würde. • Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist die Überprüfung der charakterlichen Eignung erforderlich; polizeiliche Auskünfte dürfen hierfür herangezogen werden, insbesondere im sicherheitsempfindlichen Polizeivollzugsdienst. • Das bloße Vorliegen verfahrensrechtlicher Mängel bei der Einholung polizeilicher Auskünfte begründet keinen Anspruch auf Einstellung, wenn nicht ersichtlich ist, dass bei Neubeurteilung der Einstellung stattgegeben würde. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Antragsgegner lehnte die Einstellung unter anderem wegen Bedenken an der charakterlichen Eignung nach Einholung polizeilicher Auskünfte ab; diese enthielten Hinweise auf alkoholbedingte Verkehrsdelikte aus 2005 und Ende 2006. Der Antragsteller rügte zudem Verfahrensmängel bei der Einholung der Auskünfte und verwies auf eine vorangegangene "Annahmebescheinigung" des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Antrag abgelehnt; hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der der Antragsteller die Gewährung der vorläufigen Einstellung verlangt. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; es fehlt sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Die beantragte Einstellung würde die Hauptsache vorwegnehmen, weil mit der Einstellung der in der Hauptsache verfolgte Anspruch weitgehend erfüllt würde; eine "vorläufige" Einstellung ändert daran nichts. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise durchbrechbar; hierfür hat der Antragsteller nichts Substantielles dargelegt. • Soweit verfahrensrechtliche Mängel bei der Einholung polizeilicher Auskünfte vorliegen könnten (fehlende wirksame Einwilligung nach DSG NRW), führt dies nicht zu einem Anspruch auf Einstellung. Denn selbst bei Nichtverwertung der Auskünfte ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner bei Neubescheidung den Antragsteller einstellen würde. • Für die Einstellung ist die Feststellung der charakterlichen Eignung nach Art.33 Abs.2 GG, §7 LBG NRW und einschlägigen Regelungen Voraussetzung. Die vom Antragsgegner herangezogenen polizeilichen Auskünfte sind im sicherheitsempfindlichen Bereich zulässig und verhältnismäßig; frühere Auswahltests können eine ergänzende Berücksichtigung nicht ausschließen. • Eine als "Annahmebescheinigung" bezeichnete vorläufige Mitteilung begründet keinen verbindlichen Einstellungsanspruch nach § 38 VwVfG NRW, da sie unter dem Vorbehalt stand, dass keine späteren Ablehnungsgründe bekannt würden. • Mangels darstellbarer Erfolgsaussicht der Hauptsache bleibt der Antragsteller seiner Darlegungslast für Anordnungsanspruch und -grund schuldig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.000 Euro festgesetzt. Entscheidungsbegründend ist, dass die beantragte einstweilige Einstellung die Hauptsache vorwegnehmen würde und der Antragsteller weder plausible Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren noch die sonstigen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vorwegnahmeverbot aufgezeigt hat. Eventuelle Mängel bei der Erhebung polizeilicher Auskünfte führen nicht automatisch zu einer Einstellung, weil auch bei Nichtverwertung nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsprechung den Bewerber einstellen würde. Damit besteht kein Anspruch auf vorläufige Einstellung in das Beamtenverhältnis.