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Beschluss

14 B 1888/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Eilverfahren ist eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur ausnahmsweise möglich und hier nicht gegeben, da das Verwaltungsgericht bereits über den Antrag entschieden hat. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Prüfungsbereich ist maßgeblich, ob sie zur Abwehr schwerwiegender Nachteile erforderlich ist; bloße Behauptungen über einen Jahresverlust genügen nicht. • Schwangerschaft begründet allein keinen Anordnungsgrund, wenn sie den Zeitbedarf für weitere Studien- oder Prüfungsleistungen nicht beeinflusst. • Im vorläufigen Rechtsschutz prüft das Senat nur die nach § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragenen Gründe.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Prüfungswiederholung: Kein Anordnungsgrund bei nicht substanziiertem Jahresverlust • Im Eilverfahren ist eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur ausnahmsweise möglich und hier nicht gegeben, da das Verwaltungsgericht bereits über den Antrag entschieden hat. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Prüfungsbereich ist maßgeblich, ob sie zur Abwehr schwerwiegender Nachteile erforderlich ist; bloße Behauptungen über einen Jahresverlust genügen nicht. • Schwangerschaft begründet allein keinen Anordnungsgrund, wenn sie den Zeitbedarf für weitere Studien- oder Prüfungsleistungen nicht beeinflusst. • Im vorläufigen Rechtsschutz prüft das Senat nur die nach § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragenen Gründe. Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die vorläufige Wertung einer Wiederholungsprüfung in Histologie vom 10.07.2007 als bestanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorliegt. Die Antragstellerin rügt, sie verliere andernfalls ein Jahr Studienzeit und verweist auf die fehlende Möglichkeit einer Prüfung im nächsten Semester; sie führt außerdem ihre zwischenzeitliche Schwangerschaft an. Mit der Beschwerde beantragt sie hilfsweise die Abänderung der Entscheidung der Antragsgegnerin und die Feststellung des Bestehens der Prüfung. • Das Gericht prüft im vorläufigen Rechtsschutz nur die nach § 146 Abs. 4 VwGO geltend gemachten Gründe. • Eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht bereits in der Sache entschieden hat und die Zurückverweisungsbefugnisse nur eingeschränkt anwendbar sind. • Maßgebliches Kriterium für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Prüfungsbereich ist die Erforderlichkeit zur Abwehr schwerwiegender Nachteile; hierzu zählen etwa der Verlust speziellen Prüfungswissens oder ein hinreichend konkret dargelegter Aufschub der Berufsausübung. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass durch noch zu erbringende Leistungsnachweise und die Möglichkeit späterer Prüfungsgelegenheiten kein wesentlicher zeitlicher Nachteil droht; die Antragstellerin hat dies nur mit der nicht substanziierten Behauptung eines einjährigen Verlusts bestritten. • Die Schwangerschaft der Antragstellerin ändert daran nichts, da sie den vom Verwaltungsgericht angenommenen Zeitbedarf für Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Notwendigkeit der Wissenserhaltung nicht berührt. • Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund bleibt der erstinstanzliche Ablehnungsbeschluss bestehen; auf weitergehende Ausführungen zum Anordnungsanspruch kommt es nicht an. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und dem Streitwertkatalog festgesetzt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der einstweiligen Anordnung, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund zur Abwehr schwerwiegender Nachteile dargelegt ist. Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt nicht in Betracht, da dieses bereits entschieden hat. Die angeführte Schwangerschaft ändert diesem Ergebnis nicht. Streitwert und Kostenfestsetzung wurden abschließend bestimmt.