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Beschluss

12 A 2830/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird mangels ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt. • Die Klägerin hat die darlegungs- und beweispflichtigen Tatsachen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater nicht mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. • Unterlagen über Einbürgerungen Dritter oder Mitgliedschaft in der Hitlerjugend reichen nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte regelmäßig zum Nachweis einer Einbürgerung des Vaters aus. • Ausländische Strafurteile und darauf beruhende Archivbescheinigungen begründen keine automatische Feststellungswirkung nach § 121 VwGO und unterliegen der freien Beweiswürdigung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Nachweispflicht für Staatsangehörigkeit des Vaters • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird mangels ernstlicher Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgelehnt. • Die Klägerin hat die darlegungs- und beweispflichtigen Tatsachen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater nicht mit der für eine Überzeugungsbildung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. • Unterlagen über Einbürgerungen Dritter oder Mitgliedschaft in der Hitlerjugend reichen nicht ohne weitere konkrete Anhaltspunkte regelmäßig zum Nachweis einer Einbürgerung des Vaters aus. • Ausländische Strafurteile und darauf beruhende Archivbescheinigungen begründen keine automatische Feststellungswirkung nach § 121 VwGO und unterliegen der freien Beweiswürdigung. Die Klägerin begehrte die Feststellung, sie habe durch ihren Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Das Verwaltungsgericht verneinte den Erwerb, weil nicht ausreichend belegt sei, dass der Vater zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Die Klägerin legte Einbürgerungsunterlagen der Großeltern, Hinweise auf einen Aufenthalt des Vaters in einer Hitlerjugend-Einrichtung und eine Verurteilung durch ein sowjetisches Militärgericht sowie eine darauf beruhende ukrainische Archivbescheinigung vor. Sie beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, diese Unterlagen begründeten ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte allein das Zulassungsvorbringen und lehnte die Zulassung mangels erheblicher Zweifel ab. • Anknüpfungspunkt ist § 4 Abs. 1 StAG; die Klägerin muss die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Vaters, darlegen und beweisen. • Beweismaßstab: Das Verwaltungsgericht darf die richterliche Überzeugung verlangen; es reicht nicht jede bloße Möglichkeit, sondern ein Wahrscheinlichkeitsgrad, der vernünftige Zweifel ausschließt (vgl. BVerwG). • Die vorgelegten Einbürgerungsunterlagen der Großeltern sind kein stichhaltiges Indiz dafür, dass der Vater zusammen mit den Eltern eingebürgert wurde; Personalblättern ist zu entnehmen, dass der Vater nicht durchgeschleust war und die EWZ-Praxis regelmäßig nur anwesende Familienangehörige eintrug. • Der Aufenthalt in einem Hitlerjugend-Lager begründet nicht mit der erforderlichen Sicherheit deutschen Staatsangehörigkeitsbesitz; Volksdeutsche konnten teils auch vorläufig oder als Gäste aufgenommen werden, sodass Mitgliedschaft nicht gleichbedeutend mit Einbürgerung ist. • Das Urteil des sowjetischen Militärgerichts und die ukrainische Archivbescheinigung entfalten keine automatische Feststellungswirkung nach § 121 VwGO; sie unterliegen der freien Beweiswürdigung und wurden nicht als ausreichend nachvollziehbar oder urkundlich begründet gewertet. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass deutsche Behörden den Vater durchgehend als Staatsangehörigen behandelt hätten; Feststellungen beschränken sich auf Volkszugehörigkeit, was für die Einbürgerungsfrage nicht genügt. • Vor diesem Hintergrund vermag das Zulassungsvorbringen die entscheidungstragende Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen und rechtfertigt keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, weil die Klägerin die für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ihren Vater erforderlichen Tatsachen nicht mit der zur richterlichen Überzeugung ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen hat. Vorgelegte Unterlagen zu Einbürgerungen der Großeltern, Mitgliedschaft in der Hitlerjugend sowie ein ausländisches Strafurteil und eine Archivbescheinigung genügen nicht, um die Vermutungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Mangels substanziierter Gegenbelege war die Zulassung der Berufung nicht zu erteilen; Streitwert für das Zulassungsverfahren 10.000 EUR.