Beschluss
12 A 105/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag der Berufung ist abzulehnen, wenn keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorliegen.
• Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist setzt voraus, dass ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch noch innerhalb der Frist eingereicht wurde.
• Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der StAngRegG/Volkslistenverordnung sind Ansässigkeit zum maßgeblichen Stichtag und eine tatsächliche Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine nachzuweisen; das Fehlen solcher Nachweise geht zu Lasten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von PKH und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussichten bei Einbürgerungsprüfung • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Zulassungsantrag der Berufung ist abzulehnen, wenn keine hinreichenden Erfolgsaussichten vorliegen. • Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist setzt voraus, dass ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch noch innerhalb der Frist eingereicht wurde. • Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach der StAngRegG/Volkslistenverordnung sind Ansässigkeit zum maßgeblichen Stichtag und eine tatsächliche Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine nachzuweisen; das Fehlen solcher Nachweise geht zu Lasten des Klägers. Die Klägerin stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 29.10.2007 und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren. Der wörtlich gestellte Zulassungsantrag war unzulässig, da nach § 67 VwGO Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist; der Senat wertete den Schriftsatz als PKH-Antrag. Die Monatsfrist für einen formgerechten Zulassungsantrag lief mit Ablauf des 11.01.2008 ab, so dass nur Wiedereinsetzung die Frist heilen könnte. Ein vollständiges PKH-Gesuch mit der vorgeschriebenen Vermögens- und Erklärung auf Vordruck wurde jedoch nicht vorgelegt. Inhaltlich berief sich die Klägerin auf möglichen Staatsangehörigkeitserwerb ihrer Vorfahren nach Regelungen von 1955 und einer Volkslisteneintragung; hierfür legte sie keine Nachweise vor. • Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. • Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist käme nur in Betracht, wenn innerhalb der Frist ein vollständiges PKH-Gesuch eingereicht worden wäre; eine solche vollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse fehlt, daher ist Wiedereinsetzung nicht möglich. • Zur Begründung der Erfolgsaussichten ist unerlässlich, darzulegen und zu belegen, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) StAngRegG in Verbindung mit der Volkslistenverordnung vorliegen: deutsche Volkszugehörigkeit, Ansässigkeit am 21.06.1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine im jeweiligen Bestand und tatsächliche Eintragung in die Deutschen Volksliste der Ukraine. • Nach den vorgelegten Angaben und den Akten ist nicht ersichtlich, dass die erforderliche Ansässigkeit der Vorfahren am maßgeblichen Stichtag gegeben war; die von der Klägerin benannten Orte gehörten nicht oder nicht durchgehend zum Reichskommissariat Ukraine. • Es fehlen außerdem jegliche konkreten Nachweise für eine Eintragung des Vaters oder der Großeltern in die Deutsche Volksliste; eine solche Eintragung ist rechtsbegründende Tatsache, deren Beweislast die Klägerin trägt. • Frühere behördliche Praktiken, die bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen allein auf einen Wohnsitz abstellten, sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtsfehlerhaft eingestuft worden; daraus ergibt sich keine Bindungswirkung zugunsten der Klägerin. • Mangels substantiierter Tatsachen und Nachweise bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die Klage abgewiesen hat. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Zulassungsantrag der Berufung wird abgelehnt. Eine Wiedereinsetzung in die Monatsfrist kommt nicht in Betracht, weil kein vollständiges PKH-Gesuch innerhalb der Frist vorlag. Ferner bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Zulassung der Berufung, da die Klägerin die für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach StAngRegG und der Volkslistenverordnung erforderlichen Nachweise, insbesondere Ansässigkeit zum Stichtag und tatsächliche Eintragung in die Deutsche Volksliste, nicht erbracht hat. Mangels konkreter Anhaltspunkte für diese rechtsbegründenden Tatsachen geht die Beweislast zu ihren Lasten. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.