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Urteil

16 A 3989/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss nach § 11 Abs. 1 PfG 2003 kann auch für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze innerhalb einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gewährt werden. • Der Begriff der Kurzzeitpflegeeinrichtung in § 8 Abs. 4 PfG 2003 ist über die auszuübende Tätigkeit (zeitlich befristete vollstationäre Kurzzeitpflege) definiert und schließt Kurzzeitpflege innerhalb anderer Einrichtungen nicht aus. • Wortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzeshistorie des Landespflegegesetzes sprechen gegen eine Beschränkung der Förderung auf räumlich oder organisatorisch eigenständige Kurzzeitpflegeeinrichtungen. • Eine doppelte Förderung ist ausgeschlossen, weil der Aufwendungszuschuss nur für tatsächlich in Anspruch genommene Kurzzeitpflegeplätze gezahlt wird. • Bestehende verwaltungsrechtliche Praxis und frühere Bewilligungen für eingestreute Plätze stützen die Auslegung, sofern keine eindeutige gesetzliche Regelung eine andere Handhabung verlangt.
Entscheidungsgründe
Förderfähigkeit eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze nach § 11 PfG 2003 • Der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss nach § 11 Abs. 1 PfG 2003 kann auch für "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze innerhalb einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gewährt werden. • Der Begriff der Kurzzeitpflegeeinrichtung in § 8 Abs. 4 PfG 2003 ist über die auszuübende Tätigkeit (zeitlich befristete vollstationäre Kurzzeitpflege) definiert und schließt Kurzzeitpflege innerhalb anderer Einrichtungen nicht aus. • Wortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzeshistorie des Landespflegegesetzes sprechen gegen eine Beschränkung der Förderung auf räumlich oder organisatorisch eigenständige Kurzzeitpflegeeinrichtungen. • Eine doppelte Förderung ist ausgeschlossen, weil der Aufwendungszuschuss nur für tatsächlich in Anspruch genommene Kurzzeitpflegeplätze gezahlt wird. • Bestehende verwaltungsrechtliche Praxis und frühere Bewilligungen für eingestreute Plätze stützen die Auslegung, sofern keine eindeutige gesetzliche Regelung eine andere Handhabung verlangt. Der Kläger betreibt ein vollstationäres K.-Zentrum mit vertraglich vereinbarten 128 Plätzen, hiervon 6 als "eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze. Er beantragte bewohnerorientierte Investitionskostenzuschüsse nach § 11 PfG 2003 für konkrete Kurzzeitpflegezeiten mehrerer Bewohner. Der Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, § 11 PfG 2003 fördere nur Kurzzeitpflegeeinrichtungen, nicht jedoch einzelne eingestreute Plätze binnen Dauerpflegeeinrichtungen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte Anspruch für zwei Zeiträume; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist allein, ob die Norm auch eingestreute Kurzzeitpflegeplätze erfasst. • Rechtliche Grundlage ist § 11 PfG 2003; Anspruchsvoraussetzungen für Zuschüsse richten sich nach dieser Vorschrift und der hierzu erlassenen Rechtsverordnung. • Begriffsbestimmung: § 8 Abs. 4 PfG 2003 definiert Kurzzeitpflegeeinrichtungen über die Tätigkeit (zeitlich befristete vollstationäre Kurzzeitpflege) und verlangt nicht, dass Kurzzeitpflege ausschließlich in eigenständigen Einrichtungen stattfinden muss. • Systematik: Andere Vorschriften des Gesetzes setzen selbstständiges Wirtschaften nur dort voraus, wo dies ausdrücklich genannt ist; Kurzzeitpflege ist davon nicht erfasst, sodass auch in einer Dauerpflegeeinrichtung durchgeführte Kurzzeitpflege als Kurzzeitpflegeeinrichtung im Sinne des Gesetzes gelten kann. • Zweck und Sinn der Förderung (§ 11 PfG 2003) zielen auf Ausbau von Kurzzeitpflegeangeboten und Entlastung häuslicher Pflegeverhältnisse; diese Zwecke werden unabhängig von der Organisationsform erreicht, weshalb eine Beschränkung auf Solitäreinrichtungen unsachlich wäre. • Gesetzeshistorie und Verwaltungspraxis: Vorangegangene Vereinbarungen und Bewilligungen für eingestreute Plätze sowie Stellungnahmen des zuständigen Ministeriums zeigen, dass die Praxis der Förderung solcher Plätze etabliert war und keine eindeutige gesetzgeberische Gegenregelung getroffen wurde. • Praktische Erwägungen: Eine doppelte Förderung ist ausgeschlossen, da der Zuschuss nur für tatsächlich in Anspruch genommene Kurzzeitpflegeplätze gewährt wird; wettbewerbs- oder wirtschaftlichkeitsbedingte Einwände des Beklagten genügen nicht, um die gesetzliche Auslegung zu verhindern. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss nach § 11 Abs. 1 PfG 2003 für die konkret geltend gemachten Zeiträume der eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze; das Verwaltungsgericht hat dies zu Recht entschieden. Die Entscheidung stützt sich auf Wortlaut, Systematik, Zweck und Gesetzeshistorie des Landespflegegesetzes sowie auf bestehende Verwaltungspraxis. Eine doppelte Förderung ist ausgeschlossen, und entgegen der Auffassung des Beklagten rechtfertigen wirtschaftlichkeits- oder wettbewerbsrechtliche Erwägungen keine abweichende Auslegung. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.