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Beschluss

2 A 2863/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn die Klägerin nicht Trägerin eines eigenen Aufnahmebescheids ist. • Ein Anspruch auf Einbeziehung von Abkömmlingen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG setzt die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an die Bezugsperson voraus; ein losgelöster Einbeziehungsanspruch besteht nicht. • Eine nachträgliche Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 BVFG ersetzt nicht einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG; die beiden Verfahren sind eigenständig und nicht gegenseitig fingierbar.
Entscheidungsgründe
Kein Einbezugsanspruch ohne eigenen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG • Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zulassungsantrag ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn die Klägerin nicht Trägerin eines eigenen Aufnahmebescheids ist. • Ein Anspruch auf Einbeziehung von Abkömmlingen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG setzt die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an die Bezugsperson voraus; ein losgelöster Einbeziehungsanspruch besteht nicht. • Eine nachträgliche Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 BVFG ersetzt nicht einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG; die beiden Verfahren sind eigenständig und nicht gegenseitig fingierbar. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragte Prozesskostenhilfe. Sie macht geltend, ihre in der Herkunftsstaat lebenden Enkelkinder und ihre Schwiegertochter seien in einen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Klägerin war ursprünglich im Aufnahmebescheid ihres verstorbenen Ehemannes als Ehegattin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einbezogen worden; einen eigenen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG besitzt sie nicht. Später erhielt sie eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 BVFG. Das Verwaltungsgericht lehnte den Einbezugsanspruch ab; gegen diese Entscheidung beantragte die Klägerin die Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe. • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, daher ist Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). • Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, weil die Klägerin keinen eigenen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG besitzt. • Nach der gesetzlichen Systematik setzt ein Anspruch auf Einbeziehung von Abkömmlingen nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die vorherige Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG voraus; ein eigenständiger Einbeziehungsanspruch ohne solchen Bescheid besteht nicht. • Die spätere Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 BVFG kann ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht fingieren; Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren sind rechtsgeschäftlich und bewertungstechnisch voneinander zu unterscheiden. • Die angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ändern nichts am Ergebnis, weil die dortigen Sachverhalte nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation (fehlender eigener Aufnahmebescheid, Verhältnis zu im Ausland lebenden Abkömmlingen) übereinstimmen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin keinen eigenen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat und daher kein Anspruch auf Einbeziehung ihrer Enkelkinder und Schwiegertochter nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besteht. Eine nachträgliche Bescheinigung als Spätaussiedlerin nach § 15 BVFG rechtfertigt nicht, die Klägerin rückwirkend als Inhaberin eines Aufnahmebescheids zu behandeln. Folglich fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten für die Zulassung der Berufung, sodass Prozesskostenhilfe zu versagen war.