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Beschluss

7 A 966/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zur Zulassung zugelassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen. • Eine Baugenehmigung ist nicht rechtswidrig allein weil die Genehmigung keine Regelungen zur Führung von Besucherströmen auf dem Vorplatz enthält. • Die Eintragung eines Gebäudes als Baudenkmal begründet keinen subjektiven Abwehranspruch gegen benachbarte Bauvorhaben; Denkmalschutz dient dem öffentlichen Interesse (§ 2 Abs.1 DSchG NRW). • Bei erwartbaren Menschenansammlungen sind sozialadäquate Geräuschimmissionen in touristischen Zentren vom Anlieger hinzunehmen, sofern einschlägige Grenzwerte nicht konkret überschritten sind.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Baugenehmigung wegen fehlender ernstlicher Zweifel • Die Berufung wird nicht zur Zulassung zugelassen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen. • Eine Baugenehmigung ist nicht rechtswidrig allein weil die Genehmigung keine Regelungen zur Führung von Besucherströmen auf dem Vorplatz enthält. • Die Eintragung eines Gebäudes als Baudenkmal begründet keinen subjektiven Abwehranspruch gegen benachbarte Bauvorhaben; Denkmalschutz dient dem öffentlichen Interesse (§ 2 Abs.1 DSchG NRW). • Bei erwartbaren Menschenansammlungen sind sozialadäquate Geräuschimmissionen in touristischen Zentren vom Anlieger hinzunehmen, sofern einschlägige Grenzwerte nicht konkret überschritten sind. Die K. ist Eigentümerin eines als Baudenkmal eingetragenen Wohnhauses an einem Rheinplatz. Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Sea-Life-Centers mit Vorplatz und Rampenanlage. Die K. rügte, die Besucherströme und Warteschlangen führten zu unzumutbaren Lärm- und Sichtbelästigungen sowie zu einer Verletzung des Umgebungsschutzes ihres Denkmals; sie begehrte die Aufhebung der Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und befand, das Vorhaben entspreche dem Bebauungsplan und verletze keine bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften; mögliche Belästigungen seien nicht zu erwarten oder sozialadäquat. Die K. beantragte erfolglos Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. • Zulassungsmaßstab: Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Solche Zweifel hat die K. nicht dargetan. • Bauplanungsrechtliche Bewertung: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt wird; die konkrete Vorplatzgestaltung und Rampenführung führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. • Immissions- und Lärmbewertung: Prognostizierte Lärmwerte liegen nach Sachvortrag nahe den zulässigen Richtwerten (≈60 dB(A)); die K. hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, dass Grenzwerte überschritten werden. Geräusche durch Besucheransammlungen sind in einem touristischen Zentrum sozialadäquat und deshalb hinzunehmen, sofern keine Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte nachgewiesen ist. • Sicht- und Privatheitsbelästigungen: Behauptungen, Besucher würden gezielt in Wohnräume blicken, sind nicht substantiiert; der B. musste eine derartige Belästigung nicht in Betracht ziehen. • Denkmalschutz: Die Unterschutzstellung begründet nach Landesrecht (DSchG NRW) keinen subjektiven Abwehranspruch des Eigentümers gegen benachbarte zulässige Bauvorhaben; Denkmalschutz verfolgt ein öffentliches Interesse und belastet das Eigentum mit Erhaltungspflichten ohne ein gegenläufiges Abwehrrecht. • Rechtsprechung und Beurteilung früherer Beschlüsse: Frühere Beschlüsse des Senats und einschlägige Entscheidungen anderer Gerichte stützen die Auffassung, dass die von der K. angeführten Gründe nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Zweifel zu ziehen. • Konsequenz für Zulassungsantrag: Die vorgetragenen Gesichtspunkte ändern nichts an der bisherigen Bewertung; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, daher ist die Zulassung der Berufung abzulehnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die K. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass das Sea-Life-Center dem Bebauungsplan entspricht, keine unzumutbaren Lärm- oder Sichtbelästigungen zu erwarten sind und dass die Denkmaleintragung kein subjektives Abwehrrecht begründet, bleiben verbindlich. Insbesondere hat die K. nicht konkret dargelegt, dass einschlägige Immissionsgrenzwerte überschritten oder das Wesen des Baudenkmals durch das Vorhaben derart beeinträchtigt würde, dass die Genehmigung rechtswidrig wäre. Damit ist das erstinstanzliche Urteil bestätigt und wird mit der Ablehnung der Zulassung rechtskräftig.