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Beschluss

13 C 12/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerden gegen die Versagung weiterer Studienplätze sind unbegründet, wenn der Schwundausgleichsfaktor (SF) im Rahmen der überprüfbaren Darlegungen nicht unterschritten wird. • Bei der Kapazitätsberechnung für ein vorklinisches Medizinstudium ist trotz Durchführung als Modellstudiengang auf die vier vorklinischen Fachsemester eines herkömmlichen Studiums abzustellen. • Ein einzelner aufgeführter Zahlenwert in statistischen Tabellen kann als Übertragungsfehler angesehen werden, wenn seine Abweichung von Erfahrungswerten auffällig ist und die Korrektur den SF nicht unter die entscheidende Schwelle führt.
Entscheidungsgründe
Kein zusätzlicher Studienplatz bei nicht unterschrittenem Schwundausgleichsfaktor • Beschwerden gegen die Versagung weiterer Studienplätze sind unbegründet, wenn der Schwundausgleichsfaktor (SF) im Rahmen der überprüfbaren Darlegungen nicht unterschritten wird. • Bei der Kapazitätsberechnung für ein vorklinisches Medizinstudium ist trotz Durchführung als Modellstudiengang auf die vier vorklinischen Fachsemester eines herkömmlichen Studiums abzustellen. • Ein einzelner aufgeführter Zahlenwert in statistischen Tabellen kann als Übertragungsfehler angesehen werden, wenn seine Abweichung von Erfahrungswerten auffällig ist und die Korrektur den SF nicht unter die entscheidende Schwelle führt. Studienbewerber rügten die Kapazitätsberechnung für den vorklinischen Abschnitt eines Medizinstudiums und insbesondere die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors sowie die angesetzte Gruppengröße von 180 für Vorlesungen. Das Verwaltungsgericht hatte Plätze und SF berechnet und 258 Aufnahmeplätze festgesetzt; die Antragsteller begehrten weitere Studienplätze. Streitpunkt war insbesondere eine in Tabellen angegebene Studentenzahl (224 bzw. 244) in verschiedenen Fachsemestern, die die Kläger als fehlerhaft ansahen. Der Antragsgegner erläuterte, die Statistik sei bereinigt worden; der Senat prüfte ausschließlich die fristgerecht vorgetragenen Einwendungen. Der Senat bestätigte die bisherige Rechtsprechung zur Gruppengröße 180 und hielt an der Berechnung des SF fest. Eine Korrektur der beanstandeten Zahlen führte nach Prüfung nicht zu einem SF unter der maßgeblichen Schwelle, die einen weiteren Studienplatz ergeben würde. • Prüfungsrahmen: Der Senat prüft nur die fristgerecht vorgetragenen Darlegungen; innerhalb dieses Rahmens sind die angefochtenen Beschlüsse nicht zu beanstanden. • Gruppengröße: Die bisherige Rechtsprechung des Senats hält an dem Wert g = 180 für Vorlesungen fest; erneute Beanstandungen rechtfertigen keinen Abweichen von dieser Festlegung. • Maßgeblicher Bezug für SF: Bei einem als Modellstudiengang durchgeführten Medizinstudium ist bei der Kapazitätsberechnung für den vorklinischen Teil von den vier vorklinischen Fachsemestern eines herkömmlichen Studiums auszugehen, sodass der SF entsprechend zu bestimmen ist. • Zahlenprüfung: Die vom Antragsgegner vorgenommene Bereinigung der Statistik ist plausibel; die konkrete Abweichung (z. B. 244 statt 224) ist eher als Übertragungsfehler zu werten, und eine Korrektur der Zahlen führt nicht zu einem SF von unter 0,96 bzw. unter 0,95, der einen weiteren Platz ergeben würde. • Ergebnis der SF-Berechnung: Selbst bei Einsetzung plausibler alternativer Zahlenwerte sinkt der SF nicht unter die Schwelle, die zur Zuteilung eines zusätzlichen Studienplatzes führen würde; daher ist kein weiterer Studienplatz glaubhaft gemacht. • Kosten und Streitwert: Die Beschwerden wurden zurückgewiesen; der Streitwert für jedes Beschwerdeverfahren wurde auf 3.750 EUR festgesetzt; die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften. Die Beschwerden der Studienbewerber werden auf deren Kosten zurückgewiesen, weil die angefochtene Kapazitätsberechnung und der angesetzte Schwundausgleichsfaktor im Rahmen der überprüfbaren Darlegungen nicht zu beanstanden sind. Der Senat bestätigt den bei Vorlesungen gewählten Wert für die Gruppengröße (g = 180) und stellt fest, dass eine Korrektur der beanstandeten statistischen Zahlen nicht zu einem ausreichend niedrigen SF führt, der einen zusätzlichen Studienplatz ergeben würde. Damit ist kein Anspruch der Antragsteller auf einen weiteren Studienplatz nachgewiesen. Der Streitwert je Beschwerde wird auf 3.750 EUR festgesetzt und die Entscheidungen sind unanfechtbar.