Beschluss
20 B 2062/07.AK
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ablehnungsgesuch ist unbegründet, wenn die Besorgnis der Befangenheit nicht glaubhaft gemacht wird (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO, § 44 ZPO).
• Ein Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO tritt ein, wenn die Partei in einem vorangegangenen, in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehenden Verfahren ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes prozessual tätig geworden ist.
• Vermutete Verfahrensfehler oder für die Kläger nachteilige Entscheidungen begründen nur dann Befangenheitsgründe, wenn sie auf willkürlicher oder offenkundig unhaltbarer Richterentscheidung beruhen.
• Dienstliche Äußerungen der Richter sind im Ablehnungsverfahren nur dann zu beanstanden, wenn sie unsachlich oder willkürlich sind; scharfe Reaktionen auf provozierendes Vorbringen können gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Ablehnungsantrag wegen vermeintlicher Befangenheit des Senats abgelehnt • Ein Ablehnungsgesuch ist unbegründet, wenn die Besorgnis der Befangenheit nicht glaubhaft gemacht wird (§ 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO, § 44 ZPO). • Ein Verlust des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO tritt ein, wenn die Partei in einem vorangegangenen, in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehenden Verfahren ohne Geltendmachung des Ablehnungsgrundes prozessual tätig geworden ist. • Vermutete Verfahrensfehler oder für die Kläger nachteilige Entscheidungen begründen nur dann Befangenheitsgründe, wenn sie auf willkürlicher oder offenkundig unhaltbarer Richterentscheidung beruhen. • Dienstliche Äußerungen der Richter sind im Ablehnungsverfahren nur dann zu beanstanden, wenn sie unsachlich oder willkürlich sind; scharfe Reaktionen auf provozierendes Vorbringen können gerechtfertigt sein. Die Antragsteller stellten ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und zwei weitere Richter des 20. Senats des OVG NRW mit der Behauptung, diese seien wegen persönlicher Betroffenheit und Verfahrensführung befangen. Grundlage waren u. a. der Wohnsitz des Vorsitzenden in einem entlasteten Fluglärmgebiet, von ihnen vorgelegte Nachbaräußerungen, Vermutungen über eine Begünstigung durch die Beigeladene sowie Rügen zu Verfahrens- und Sachaufklärungsmängeln in mehreren parallel geführten Verfahren (insbesondere 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK). Die Richter reagierten dienstlich auf die Vorwürfe. Das Gericht prüfte, ob die Ablehnungsgründe glaubhaft gemacht oder bereits gemäß § 43 ZPO verwirkt sind und ob die dienstlichen Äußerungen unsachlich oder willkürlich waren. • Antragsprüfungsmaßstab: Besorgnis der Befangenheit nach § 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO; Glaubhaftmachungspflicht nach § 44 Abs.2 ZPO und Ausschluss des Ablehnungsrechts nach § 43 ZPO. • § 43 ZPO greift: Viele vorgebrachte Gründe waren bereits in rechtlich und tatsächlich zusammenhängenden früheren Verfahren bekannt; die Antragsteller haben dort prozessual gehandelt und die Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht, sodass das Ablehnungsrecht insoweit verloren ging. • Zur Sache fehlende Glaubhaftmachung: Die behauptete Befangenheit wegen Wohnsitz/Fluglärmentlastung des Vorsitzenden ist nicht ausreichend substantiiert. Subjektive Lärmempfindlichkeit, nicht repräsentative Nachbarnaussagen und fehlende konkrete Anknüpfung machen die Vermutungen unsubstantiiert. • Keine willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Verfahrensfehler: Beanstandete Entscheidungen und Verfahrensführungen des Senats beruhen auf nachvollziehbaren rechtlichen Erwägungen und stützen sich auf Abwägungen im vorläufigen Rechtsschutz; Fehlerhaftigkeit allein begründet keine Befangenheit. • Dienstliche Äußerungen der Richter waren im Kontext gerechtfertigt: Die Antragstellung und die als provokativ bewerteten Beweismittel (u. a. Befragung von Nachbarn) rechtfertigten teils scharfe, aber sachliche dienstliche Reaktionen; insoweit liegen keine unzulässigen dienstlichen Äußerungen i.S.d. § 44 Abs.3 ZPO vor. • Beweiswürdigung und Verfahrensumfang im vorläufigen Rechtsschutz: Der Senat durfte auf bereits vorgelegte Berechnungen abstellen und weitergehende Aufklärung im Eilverfahren zurückweisen, weil die abschließende Prüfung der Hauptsache vorbehalten ist. • Ergebnis der Abwägung: Weder die materiellen noch die verfahrensbezogenen Vorwürfe begründen bei verständiger Würdigung Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Richter. Das Ablehnungsgesuch wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die behauptete Besorgnis der Befangenheit nicht glaubhaft gemacht; zahlreiche vorgebrachte Gründe waren bereits in verbundenen Verfahren bekannt und sind gemäß § 43 ZPO verwirkt. Sachdienliche Vorwürfe zu Entscheidungen und Verfahrensführung des Senats begründen nur dann Befangenheit, wenn sie auf Willkür oder offensichtlich unhaltbaren Entscheidungen beruhen; das ist hier nicht der Fall. Die dienstlichen Äußerungen der Richter sind vor dem Hintergrund der vom Vortrag ausgehenden Provokationen und der verfahrensrechtlichen Umstände sachlich nachvollziehbar. Damit bestehen keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter, sodass das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen ist.