Beschluss
6 A 1408/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungserheblichen Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Eine dienstliche Leistungsbeurteilung ist rechtswidrig, wenn ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Gesamtnote und den Bewertungen der Einzelmerkmale besteht (Gebot der Plausibilität).
• Bei mehreren unabhängigen, den Urteilssausspruch tragenden Erwägungen muss jeder einzelne Zulassungsgrund erfüllt sein; fehlt er auch nur für eine Erwägung, scheitert der Zulassungsantrag.
• Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung reicht nicht; es muss eine konkret offene Rechtsfrage aufgezeigt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt wegen fehlender ernstlicher Zweifel an Plausibilität der Leistungsbeurteilung • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an den entscheidungserheblichen Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Eine dienstliche Leistungsbeurteilung ist rechtswidrig, wenn ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Gesamtnote und den Bewertungen der Einzelmerkmale besteht (Gebot der Plausibilität). • Bei mehreren unabhängigen, den Urteilssausspruch tragenden Erwägungen muss jeder einzelne Zulassungsgrund erfüllt sein; fehlt er auch nur für eine Erwägung, scheitert der Zulassungsantrag. • Die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung reicht nicht; es muss eine konkret offene Rechtsfrage aufgezeigt werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 4 VwGO). Das beklagte Land beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das eine dienstliche Leistungsbeurteilung vom 2. August 2005 für rechtswidrig erklärt hatte. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Gesamtbeurteilung eines Beamten, die mit 4 Punkten benotet wurde, obwohl neun Einzelmerkmale überwiegend mit 5 Punkten und zweimal mit 4 Punkten bewertet waren. Das Verwaltungsgericht sah hierin einen unauflösbaren Widerspruch und mangelnde Plausibilität der Beurteilung. Das Land rügte, die Absenkung der Gesamtnote lasse sich durch unterschiedliche Gewichtung oder Quervergleiche erklären und begründete weitergehende grundsätzliche Rechtfragen. Im Zulassungsverfahren machte das Land ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob die Gesamtbewertung durch abweichende Gewichtung oder Quervergleich nachvollziehbar ist und ob grundsätzliche Fragen offenstehen. • Der Zulassungsantrag erfüllt nicht den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt sind. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf einen unlösbaren Widerspruch zwischen Gesamtnote und Einzelbewertungen hingewiesen; die Absenkung der Gesamtnote auf 4 Punkte kann bei den vorliegenden Einzelnoten nicht durch eine abweichende Gewichtung plausibel erklärt werden. • Die vom Land vorgebrachte Kritik, die Plausibilitätsanforderung führe zu übermäßiger Konkretisierung der Absenkungsbegründung, überzeugt nicht; auch bei Quervergleichen muss die Vergleichsbetrachtung erkennbar bleiben. • Es bedarf keiner Entscheidung über alle weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weil der Zulassungsantrag bei Vorliegen mehrerer selbstständiger Traggründe nur Erfolg haben kann, wenn jeder einzelne Zulassungsgrund erfüllt ist; das ist hier nicht der Fall. • Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) ist nicht substantiiert dargelegt; es wurde keine konkret offene Rechtsfrage benannt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt rechtskräftig. Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung bestehen, wonach ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Gesamtnote und den Einzelbewertungen die Beurteilung rechtswidrig macht. Zudem war die vom Land behauptete grundsätzliche Rechtsfrage nicht konkret dargestellt, sodass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfüllt ist.