Beschluss
12 A 3176/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ermessensentscheidungen des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX sind auf vollständigem, insbesondere für die für die Interessenabwägung entscheidenden Tatsachen begründeten Sachverhalt zu stützen.
• Ist der der Kündigung zugrundeliegende Sachverhalt (hier: tätlicher Angriff vs. Unfall) strittig und entscheidend, darf das Integrationsamt oder der Widerspruchsausschuss sich nicht mit einer reinen Nachprüfung der Arbeitgeberangaben begnügen, sondern muss sich eine eigene Überzeugung vom tatsächlichen Ablauf verschaffen.
• Hat das Integrationsamt einen Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Behinderung angenommen, ist die Ermessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX entfallen und die Interessenabwägung nach § 85 SGB IX vorzunehmen; dieser kommt bei behinderungsbedingten Ursachen ein erhöhtes Gewicht zu.
• Fehlt eine eigene Überzeugungsbildung und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu einem entscheidenden Vorgang, liegt ein Ermessensfehler vor und der Zustimmungsbescheid ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung wegen unaufgeklärtem Angriffs • Ermessensentscheidungen des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX sind auf vollständigem, insbesondere für die für die Interessenabwägung entscheidenden Tatsachen begründeten Sachverhalt zu stützen. • Ist der der Kündigung zugrundeliegende Sachverhalt (hier: tätlicher Angriff vs. Unfall) strittig und entscheidend, darf das Integrationsamt oder der Widerspruchsausschuss sich nicht mit einer reinen Nachprüfung der Arbeitgeberangaben begnügen, sondern muss sich eine eigene Überzeugung vom tatsächlichen Ablauf verschaffen. • Hat das Integrationsamt einen Zusammenhang zwischen dem Verhalten und der Behinderung angenommen, ist die Ermessensbindung nach § 91 Abs. 4 SGB IX entfallen und die Interessenabwägung nach § 85 SGB IX vorzunehmen; dieser kommt bei behinderungsbedingten Ursachen ein erhöhtes Gewicht zu. • Fehlt eine eigene Überzeugungsbildung und eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu einem entscheidenden Vorgang, liegt ein Ermessensfehler vor und der Zustimmungsbescheid ist aufzuheben. Der Kläger (GdB 90) war langjährig bei der Beigeladenen beschäftigt und nicht mehr ordentlich kündbar. Die Beigeladene beantragte die Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2006, da der Kläger am 26.01.2006 angeblich den Mitarbeiter H1 tätlich angegriffen haben soll. Der Kläger bestritt den tätlichen Angriff und behauptete, er sei gestolpert und habe nur zum Abstützen den Kragen berührt; er bestritt Aggressivität und Mitwirkung an einem psychiatrischen Gutachten. Integrationsamt und Widerspruchsausschuss erkannten einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der anerkannten Behinderung des Klägers an und erteilten die Zustimmung; das Verwaltungsgericht bestätigte den Bescheid zunächst. In der Berufung rügte der Kläger, dass die Behörde sich keine eigene Überzeugung vom strittigen Hergang verschafft habe; der Senat gab der Berufung statt und hob den Zustimmungsbescheid auf. • Rechtsgrundlagen: § 85 SGB IX (Ermessen bei Zustimmung), § 91 SGB IX (Ermessensbindung bei Nichtzusammenhang mit Behinderung), §§ 113, 130a VwGO (gerichtliche Kontrolle). • Wenn die Behörde wegen eines Verhaltens des Schwerbehinderten einen Zusammenhang mit der Behinderung für möglich hält, entfällt die Regelwirkung des § 91 Abs. 4 SGB IX; die Erteilung der Zustimmung ist dann im Rahmen der allgemeinen Ermessensentscheidung nach § 85 SGB IX vorzunehmen. • Bei der Ermessensentscheidung hat das Integrationsamt die für die Interessenabwägung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu ermitteln; es ist verpflichtet, sich von der Richtigkeit für seine Entscheidung wesentlicher Tatsachen eine eigene Überzeugung zu verschaffen. • Hier war der einzige maßgebliche Tatsachenkomplex der streitige Vorfall vom 26.01.2006 (tätlicher Angriff oder Unfall). Sowohl Integrationsamt als auch Widerspruchsausschuss ließen den tatsächlichen Hergang offen bzw. beschränkten sich auf die Verneinung der offensichtlichen Unbegründetheit der Kündigung, statt eine nachvollziehbare Beweiswürdigung oder Bezugnahme auf das arbeitsgerichtliche Urteil vorzunehmen. • Mangels eigener Überzeugungsbildung und fehlender Aufklärung über den entscheidenden Sachverhalt liegt ein Ermessensfehler vor; eine Ermessenserwägung darf nicht auf unvollständigem Sachverhalt beruhen. • Folge: Der Zustimmungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 VwGO; daher war der Bescheid aufzuheben. Die Berufung ist erfolgreich; der Bescheid des Integrationsamtes vom 15.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2007 wird aufgehoben, weil die Ermessenserwägung auf einem unzureichend ermittelten, insbesondere den entscheidenden Vorfall betreffenden Sachverhalt beruhte. Integrationsamt und Widerspruchsausschuss haben es unterlassen, sich eine eigene Überzeugung vom Ablauf des strittigen Geschehens am 26.01.2006 zu verschaffen, obwohl dieser allein maßgeblich für die Gefährlichkeitsbeurteilung und damit für die Interessenabwägung nach § 85 SGB IX war. Wegen dieses Ermessensfehlers kann die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nicht tragfähig begründet bleiben. Die Kostenentscheidung wurde getroffen; die Revision wurde nicht zugelassen.