Urteil
22D A 3966/01.O
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Finanzbeamter begeht ein Dienstvergehen durch unerlaubte Hilfe in Steuersachen und durch Bearbeitung/Zeichnung von Steuererklärungen trotz Tätigkeitsverbots nach §82 Abs.1 Nr.6 AO.
• Bei der Bemessung der disziplinarischen Maßnahme ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; die Entfernung aus dem Dienst ist nur bei endgültigem Vertrauensverlust geboten.
• Uneigennützige Gefälligkeitshandlungen über mehrere Jahre mindern das Maß der Disziplinarmaßnahme, können aber die Schwere der Pflichtverletzung nicht aufheben.
• Bei Vorliegen mildernder Umstände kann statt Entfernung eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerer Besoldungsgruppe angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Versetzung wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen und Verstoß gegen §82 AO • Ein Finanzbeamter begeht ein Dienstvergehen durch unerlaubte Hilfe in Steuersachen und durch Bearbeitung/Zeichnung von Steuererklärungen trotz Tätigkeitsverbots nach §82 Abs.1 Nr.6 AO. • Bei der Bemessung der disziplinarischen Maßnahme ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; die Entfernung aus dem Dienst ist nur bei endgültigem Vertrauensverlust geboten. • Uneigennützige Gefälligkeitshandlungen über mehrere Jahre mindern das Maß der Disziplinarmaßnahme, können aber die Schwere der Pflichtverletzung nicht aufheben. • Bei Vorliegen mildernder Umstände kann statt Entfernung eine Versetzung in ein Amt mit niedrigerer Besoldungsgruppe angemessen sein. Der Kläger, seit 1971 Finanzbeamter und zuletzt in Besoldungsgruppe A9, erstellte über mehrere Jahre für 23 Personen Steuererklärungen und leistete unerlaubte Hilfe in Steuersachen. Teilweise bearbeitete und zeichnete er die Erklärungen anschließend selbst, obwohl ihm dies nach §82 Abs.1 Nr.6 AO untersagt war. Bei einzelnen Fällen bewirkten seine Angaben steuerliche Vorteile zugunsten Dritter; das Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Die Disziplinarkammer stellte das einheitliche Dienstvergehen fest und entzog dem Beamten die Amtsbezeichnung bzw. sprach die Entfernung aus dem Dienst aus. Der Beamte legte Berufung ein und gab weitgehend geständig ab; er bezeichnete sein Handeln als überwiegend ausfüllende Hilfestellung und ohne Eigennutz. • Zulässigkeit der Berufung beschränkt auf das Disziplinarmaß; Tat- und Schuldfeststellungen sowie rechtliche Einordnung als Dienstvergehen sind für den Senat verbindlich. • Schwere der Pflichtverletzung: Unerlaubte Hilfe in Steuersachen verletzt das Gebot unparteiischer Amtsführung und begründet erheblichen Ansehens- und Vertrauensschaden bei Finanzbeamten. • Verstoß gegen §82 Abs.1 Nr.6 AO ist besonders gravierend, weil er die Objektivität der Veranlagung gefährdet; fortgesetzte Missachtung über mehrere Jahre verstärkt das Gewicht. • Steuerhinterziehungen zugunsten Dritter (§370 AO) sind schwerwiegende Wirtschaftsdelikte und führen bei Finanzbeamten zu starken Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit. • Bei der Maßbemessung sind mildernde Umstände zu berücksichtigen: fehlender Eigennutz, Gefälligkeitshandeln gegenüber Bekannten, Geständnisbereitschaft, lange unbeanstandete Dienstzeit und geringe Höhe der steuerlich bewirkten Verkürzungen. • Vergleich mit Rechtsprechung: Fälle mit deutlich höherer Fallzahl, höheren Hinterziehungsbeträgen oder vergüteter Nebentätigkeit rechtfertigten die Entfernung, sodass hier eine weniger einschneidende Maßnahme in Betracht kommt. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Trotz des objektiv schweren Dienstvergehens ist der endgültige Vertrauensverlust nicht nachgewiesen; eine Degradierung um eine Besoldungsstufe ist erforderlich und ausreichend, um Erziehungs- und Generalpräventionszwecke zu erfüllen. Der Senat ändert das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß und versetzt den Beamten wegen des festgestellten Dienstvergehens in das Amt eines Steuerhauptsekretärs (eine Besoldungsstufe niedriger, Besoldungsgruppe A8). Die Entfernung aus dem Dienst hält der Senat nicht für geboten, weil das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört ist; maßgeblich hierfür sind fehlender Eigennutz, Geständnis und langjährige insgesamt ordentliche Dienstleistung. Gleichwohl rechtfertigen die Vielzahl, die Dauer und die Schwerwieglichkeit der Pflichtverletzungen eine einschneidende Maßnahme; die Degradierung dient erzieherischen und generalpräventiven Zwecken. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen des Beamten werden dem Dienstherrn auferlegt.