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Beschluss

6 E 310/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unbegründet. • Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Freihaltung einer zu besetzenden Stelle ist der Streitwert grundsätzlich mit der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. • Eine Praxis, die in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts als Streitwert ansetzt, findet auf Verfahren, die nur die vorläufige Freihaltung einer Stelle betreffen, keine Anwendung. • Kosten fallen nicht an; das Verfahren ist gebührenfrei, Kostenerstattung wird nicht gewährt.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei einstweiliger Freihaltung einer zu besetzenden Stelle • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unbegründet. • Bei Anträgen auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Freihaltung einer zu besetzenden Stelle ist der Streitwert grundsätzlich mit der Hälfte des Auffangwerts (§ 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. • Eine Praxis, die in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts als Streitwert ansetzt, findet auf Verfahren, die nur die vorläufige Freihaltung einer Stelle betreffen, keine Anwendung. • Kosten fallen nicht an; das Verfahren ist gebührenfrei, Kostenerstattung wird nicht gewährt. Die Antragstellerin begehrte durch einstweilige Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die im Fachbereich Geisteswissenschaften für Französisch vorgesehene Stelle eines Studienrates im Hochschuldienst bis zur erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung nicht mit einer anderen Bewerberin bzw. einem anderen Bewerber zu besetzen. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 2.500,00 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin legten Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein und verwiesen auf eine von anderen Obergerichten vertretene Praxis, wonach in Konkurrentenverfahren ein geringerer Bemessungssatz in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG zugrunde gelegt werde. Die Beschwerde zielte auf Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ab. • Die Beschwerde ist zulässig, wurde aber in der Sache zurückgewiesen. • Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nicht zu niedrig festgesetzt; für Anträge dieser Art misst der Senat den Streitwert in ständiger Praxis grundsätzlich in Höhe der Hälfte des Auffangwerts (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG). • Die von der Antragstellerin angeführte Praxis anderer Obergerichte, die in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren den Streitwert in Anlehnung an § 52 Abs. 5 GKG auf ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts festsetzen, ist hier nicht anwendbar. • Eine hinreichende Verknüpfung mit dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG fehlt, weil im vorliegenden Verfahren nicht die Begründung, Umwandlung, das Bestehen oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses noch die Verleihung eines anderen Amtes oder der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand streitig sind. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und Kostenerstattung wurde nicht gewährt. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; der Streitwert von 2.500,00 EUR ist nicht zu niedrig bemessen. Das Gericht bestätigt die in ständiger Praxis angewandte Bemessung mit der Hälfte des Auffangwerts gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG für Verfahren, die nur die vorläufige Freihaltung einer zu besetzenden Stelle zum Gegenstand haben. Die von der Antragstellerin herangezogene abweichende Streitwertpraxis anderer Obergerichte ist auf diesen Fall nicht übertragbar, weil hier keine Entscheidungen über die Begründung, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses oder vergleichbare beamtenrechtliche Kernfragen streitig sind. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.