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Urteil

20 A 971/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Luftfahrtbehörde darf eine bereits erteilte Berechtigung widerrufen, wenn der Inhaber die nach neuem Recht erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung nicht herbeiführt (§ 4 Abs.1 Satz2 Nr.3 Alt.2 LuftVG i.V.m. § 7 LuftSiG). • Die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt auch für Inhaber früher erteilter (Alt-)Lizenzen; das Fehlen dieser Bescheinigung rechtfertigt Widerruf nach § 4 Abs.3 LuftVG. • Die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben und die Vorschriften zur Zuverlässigkeitsprü-fung sind verfassungsgemäß, ausreichend bestimmt und verhältnismäßig; insb. sind datenschutzrechtliche Anforderungen beachtet. • Die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde für Erteilung und Widerruf von Lizenzen bleibt bestehen; eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Widerruf von Pilotenberechtigungen bei Ausbleiben der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung • Eine Luftfahrtbehörde darf eine bereits erteilte Berechtigung widerrufen, wenn der Inhaber die nach neuem Recht erforderliche Zuverlässigkeitsfeststellung nicht herbeiführt (§ 4 Abs.1 Satz2 Nr.3 Alt.2 LuftVG i.V.m. § 7 LuftSiG). • Die Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über eine luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gilt auch für Inhaber früher erteilter (Alt-)Lizenzen; das Fehlen dieser Bescheinigung rechtfertigt Widerruf nach § 4 Abs.3 LuftVG. • Die Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben und die Vorschriften zur Zuverlässigkeitsprü-fung sind verfassungsgemäß, ausreichend bestimmt und verhältnismäßig; insb. sind datenschutzrechtliche Anforderungen beachtet. • Die Zuständigkeit der Luftfahrtbehörde für Erteilung und Widerruf von Lizenzen bleibt bestehen; eine abweichende Zuständigkeitsregelung ist nicht erforderlich. Der Kläger, seit Jahren privater Segelflugpilot mit 2003 ausgestellter unbefristeter Lizenz einschließlich Motorseglerberechtigung, verweigerte es, einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem 2005 novellierten Luftsicherheitsgesetz zu stellen. Die Luftfahrtbehörde widerrief daraufhin mit Verfügung vom 29.09.2005 die Motorseglerberechtigung und forderte die Herausgabe des Luftfahrerscheins; der Widerspruch wurde überwiegend zurückgewiesen. Der Kläger focht den Widerruf gerichtlich an und machte Verfassungs- und datenschutzrechtliche Bedenken gegen das Gesetz sowie eine fehlende Zuständigkeit der Behörde geltend. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die neuen Anforderungen zur Zuverlässigkeitsfeststellung auch Altinhaber betreffen und ob das Gesetz verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügt. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Berufung ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Widerrufsgrund: Nach § 4 Abs.3 LuftVG ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn Erteilungsvoraussetzungen entfallen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 4 Abs.1 Satz2 Nr.3 Alt.2 LuftVG (keine Zweifel an der Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG) bestand beim Kläger nicht, da er keine Bescheinigung einer Luftsicherheitsbehörde über die Zuverlässigkeit vorgelegt hat. • Zuständigkeit: Die für Erteilung zuständige Luftfahrtbehörde ist zugleich befugt, über Widerruf wegen fehlender Erteilungsvoraussetzungen zu entscheiden; das Gesetz hat die Zuständigkeiten nicht geändert. • Anwendungsbereich auf Altfälle: Die Erweiterung der Erteilungsvoraussetzungen durch das LuftSiNeuregG erfasst auch bereits erteilte Lizenzen; eine Ausnahme für Altlizenzen ist weder normiert noch durch Auslegung geboten. • Verfahrens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Das Fehlen einer noch ausstehenden Rechtsverordnung zu § 7 LuftSiG hindert nicht die Anwendung des Gesetzes; allgemeine Verfahrensrechte und später erlassene Verordnungsvorschriften genügen zum Schutz der Betroffenen. • Verfassungs- und datenschutzrechtliche Prüfung: Keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen; die Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht sind gesetzlich hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. • Ermessen und Gleichheit: Bei Vorliegen des Widerrufsgrundes besteht kein Ermessen; unterschiedliche Verwaltungspraxis führt nicht zu einem Verstoß gegen Art.3 GG. • Europarecht: Die Regelungen sind mit EU-Recht vereinbar; es liegt keine unionsrechtliche Diskriminierung vor. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung ist gesetzmäßig, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger und die Entscheidung über Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Widerrufsentscheidung der Luftfahrtbehörde ist rechtmäßig, weil der Kläger die nach § 7 LuftSiG erforderliche luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsfeststellung nicht herbeigeführt hat. Die Luftfahrtbehörde war zuständig und verpflichtet, die Motorseglerberechtigung nach § 4 Abs.3 LuftVG zu widerrufen, da die materielle Erteilungsvoraussetzung (Bescheinigung der Luftsicherheitsbehörde) fehlte. Verfassungs-, datenschutz- und gemeinschaftsrechtliche Einwände des Klägers greifen nicht durch; die gesetzlichen Regelungen sind hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.