Urteil
21 A 2699/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterhaltsverzicht in einem notariellen Vertrag kann wirksam gegen eine Kapitalabfindung erfolgen; diese Abfindung kann in Form einer Grundstücksübertragung bestehen.
• § 5 VAHRG bewirkt während der Zeit, in der die Berechtigte aus dem Anrecht noch keine Rente erhält, dass Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden, wenn zugleich eine Unterhaltspflicht oder eine abfindende Leistung des Verpflichteten besteht.
• Zur Annahme einer Abfindung nach § 1585c BGB genügt die Auslegung des notariellen Vertrags; es ist nicht stets erforderlich, den konkreten Geldwert der übertragenen Gegenstände im Streitverfahren exakt festzustellen, wenn der Vortrag plausibel ist und das Land keine widersprechenden Werte darlegt.
Entscheidungsgründe
Kein Kürzungsanspruch wegen Versorgungsausgleichs bei Abfindung durch Grundstücksübertragung • Ein Unterhaltsverzicht in einem notariellen Vertrag kann wirksam gegen eine Kapitalabfindung erfolgen; diese Abfindung kann in Form einer Grundstücksübertragung bestehen. • § 5 VAHRG bewirkt während der Zeit, in der die Berechtigte aus dem Anrecht noch keine Rente erhält, dass Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden, wenn zugleich eine Unterhaltspflicht oder eine abfindende Leistung des Verpflichteten besteht. • Zur Annahme einer Abfindung nach § 1585c BGB genügt die Auslegung des notariellen Vertrags; es ist nicht stets erforderlich, den konkreten Geldwert der übertragenen Gegenstände im Streitverfahren exakt festzustellen, wenn der Vortrag plausibel ist und das Land keine widersprechenden Werte darlegt. Der Kläger, ein in den Ruhestand versetzter Beamter, war nach seiner Scheidung 1989 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt worden. 1993 schlossen die Ex-Eheleute einen notariellen Vertrag: der Kläger übertrug seiner ehemaligen Ehefrau hälftige Anteile an einer Doppelhaushälfte und übernahm Darlehensrückzahlungen; sie übertrug ihm ein unbebautes Grundstück; beide vereinbarten wechselseitig Unterhaltsverzicht. Nach seiner Zurruhesetzung 2000 kürzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung das Ruhegehalt des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs; der Kläger beantragte ungekürzte Zahlung für Juli 2000 bis Mai 2001 mit Verweis auf § 5 VAHRG. Das LBV lehnte ab, weil es in der Vereinbarung keinen Abfindungscharakter des Verzichts sah. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und gab dem Kläger recht. • Zulässigkeit: Die Berufung war nach Zulassungsbeschluss form- und fristgerecht begründet, der eingereichte Schriftsatz machte das Berufungsziel und die Begründung hinreichend deutlich (§ 124a VwGO). • Rechtliche Grundlagen: Nach § 57 BeamtVG werden Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs gekürzt, § 5 VAHRG verhindert diese Kürzung jedoch, solange der Begünstigte keine Rente aus dem Anrecht erhält und einen Unterhaltsanspruch gegen den Verpflichteten hat bzw. eine Abfindung an dessen Stelle getreten ist. • Auslegung des notariellen Vertrags: Die Urkunde enthält eine wechselseitige Unterhaltsverzichtsregelung, die jedoch ausdrücklich als Gegenleistung für die Übertragungen ausgestaltet ist; daraus folgt, dass der Verzicht der Ehefrau gegen Abfindung erfolgte (§ 1585c BGB). • Abfindung in Form von Grundstücksübertragung: Eine Abfindung muss nicht bar geleistet werden; die Übertragung des wertmäßig überwiegenden Grundstücksanteils an die frühere Ehefrau ist als Abfindung anzusehen. Die genaue Ermittlung der Werte war nicht erforderlich, weil der Kläger plausibel vortrug und das Land keine widersprechenden Wertangaben lieferte. • Anwendung des § 5 VAHRG: Die Ex-Frau bezog bis 1.6.2001 keine Rente aus dem Anrecht; daher bestand in der Zeit vom 1.7.2000 bis 31.5.2001 eine Unterhaltsposition bzw. abfindungsbedingte Ablösung, sodass die Kürzung der Versorgungsbezüge rechtswidrig war. Das OVG hat die Berufung des Klägers stattgegeben. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers für den Zeitraum 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 nicht wegen des Versorgungsausgleichs zu kürzen; die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 4. Juli 2002 und 20. November 2002 wurden aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass der notariell geregelte Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau gegen eine Abfindung in Gestalt der ihr zugewandten Grundstücksteile erfolgte, sodass nach § 5 VAHRG eine Kürzung ausgeschlossen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.