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Beschluss

12 A 2336/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine behauptete deutsche Staatsangehörigkeit muss von der Antragstellerin mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. • Die Eintragung in die Deutschen Volksliste der Ukraine ist für die Sammeleinbürgerung konstitutiv; ihre bloße behauptete Existenz reicht nicht aus. • Die Einbürgerung eines Großvaters begründet ohne weiteren Nachweis keinen Anspruch der Enkelin auf Staatsangehörigkeit. • Eine Einzeleinbürgerung ist nur nachweisbar, wenn konkrete und für die betroffene Person zutreffende Unterlagen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Staatsangehörigkeit ohne Nachweis der Eintragung oder Einbürgerung • Eine behauptete deutsche Staatsangehörigkeit muss von der Antragstellerin mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. • Die Eintragung in die Deutschen Volksliste der Ukraine ist für die Sammeleinbürgerung konstitutiv; ihre bloße behauptete Existenz reicht nicht aus. • Die Einbürgerung eines Großvaters begründet ohne weiteren Nachweis keinen Anspruch der Enkelin auf Staatsangehörigkeit. • Eine Einzeleinbürgerung ist nur nachweisbar, wenn konkrete und für die betroffene Person zutreffende Unterlagen vorliegen. Die Klägerin, 1928 geboren, beantragte 2000 einen Staatsangehörigkeitsausweis und berief sich auf deutsche Abstammung von ihrem 1872 in Ostpreußen geborenen Großvater, der bis 1930 in der Ukraine gelebt und 1943 eingebürgert worden sein soll. Die Klägerin trug vor, sie und ihre Eltern seien als Volksdeutsche 1943 nach Deutschland gebracht und 1945 zurückgeführt worden; sie habe daher zumindest durch Sammeleinbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Das Bundesarchiv übermittelte Unterlagen, die Hinweise auf Familienangehörige enthalten, aber keine Einbürgerungsnachweise der Klägerin. Die Behörde wies den Antrag 2004 ab mit der Begründung, die Klägerin habe weder Abstammung noch eine Eintragung in die Volksliste oder eine Einzeleinbürgerung nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Untätigkeitsklage als unbegründet ab; die Klägerin legte Berufung ein, die nun vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. • Beweislast und Beweisanforderungen: Die Klägerin ist beweispflichtig für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit; es fehlt der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit, dass ihr Vater zum Zeitpunkt ihrer Geburt deutscher Staatsangehöriger war (§ 4 Abs.1 RuStAG in der damals geltenden Fassung und einschlägige ständige Rechtsprechung). • Auswirkungen frühere Auswanderung: Selbst bei Annahme der deutschen Abstammung des Großvaters käme ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch langjährigen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt nach § 21 StAG 1870 in Betracht, der schon vor oder kurz nach der Geburt des Vaters eingetreten sein könnte und damit den Abstammungserwerb ausschlösse. • Sammeleinbürgerung/Volksliste: Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit nach StAngRegG i.V.m. der Verordnung von 1943 setzt eine tatsächliche Eintragung in die Deutschen Volksliste voraus; diese Eintragung ist konstitutiv und wurde von der Klägerin nicht nachgewiesen. • Einzeleinbürgerung: Die Einbürgerungsurkunde des Großvaters belegt nur dessen eigene Einbürgerung und ist kein geeignetes Indiz für eine gleichzeitige Einzeleinbürgerung der Klägerin, zumal Familie und Lebenswege frühzeitig getrennt waren. • Archivalische Unterlagen: Die vom Bundesarchiv vorgelegten Unterlagen nennen Personen und Geburtsdaten, enthalten jedoch keine Anhaltspunkte für eine Einbürgerung der Klägerin; unklare Identitätszuordnungen genügen nicht. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises weder der Abstammung in der erforderlichen Weise noch einer konstitutiven Eintragung oder Einzeleinbürgerung ist der Ablehnungsbescheid rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten vom 17.05.2004 ist rechtmäßig, da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, deutsche Staatsangehörige zu sein. Weder ein Abstammungserwerb nach dem RuStAG noch eine Sammeleinbürgerung aufgrund einer Eintragung in die Deutschen Volksliste noch eine Einzeleinbürgerung wurden glaubhaft gemacht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Ablehnung der Revision wurden getroffen. Insgesamt hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil die erforderlichen konstitutiven Nachweise fehlen.