Beschluss
18 E 386/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitwertfestsetzungen in Verfahren über die Streichung wohnsitzbeschränkender Auflagen sind grundsätzlich in Höhe des Auffangbetrags von 5.000 EUR zu bemessen, wenn der Sach- und Streitstand keine anderen Anhaltspunkte liefert (§ 52 GKG).
• Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ändert seine bisherige Spruchpraxis in diesen Rechtsstreitigkeiten.
• Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Anfechtung wohnsitzbeschränkender Auflage: Festsetzung auf 5.000 EUR • Streitwertfestsetzungen in Verfahren über die Streichung wohnsitzbeschränkender Auflagen sind grundsätzlich in Höhe des Auffangbetrags von 5.000 EUR zu bemessen, wenn der Sach- und Streitstand keine anderen Anhaltspunkte liefert (§ 52 GKG). • Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ändert seine bisherige Spruchpraxis in diesen Rechtsstreitigkeiten. • Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Kläger begehrte in einem erstinstanzlichen Verfahren die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage als Nebenbestimmung zu einem Aufenthaltstitel. In der ersten Instanz war der Streitwert zunächst mit 2.500 EUR angesetzt. Die Parteien streiten nicht über Tatsachen zur Auflage; strittig ist die richtige Bemessung des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren. Das Oberverwaltungsgericht wurde mit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung befasst. Es prüfte die geforderte Streitwerthöhe unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Sache für den Kläger gemäß den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Aufgrund der Wertungs- und Praxislage in vergleichbaren Fällen zog das Gericht Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und eigene Beschlüsse heran. Der Senat änderte daraufhin die bisherige Praxis zur Festsetzung des Streitwerts in solchen Verfahren. • Anwendbare Norm: § 52 GKG bestimmt, dass der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der für den Kläger sich ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. • Fehlende Anhaltspunkte: Liegen aus dem bisherigen Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung vor, gilt nach § 52 Abs. 2 GKG der gesetzliche Auffangbetrag von 5.000 EUR. • Rechtsprechung: Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, die in vergleichbaren Verfahren den Auffangbetrag zugrunde legt (Urteile und Beschlüsse des BVerwG vom 15. und 23. Januar 2008 sowie OVG-Beschlüsse). • Praxisänderung: Vor diesem Hintergrund ändert der Senat seine bisherige Spruchpraxis und setzt den Streitwert in Verfahren, die die Anfechtung wohnsitzbeschränkender Auflagen betreffen, grundsätzlich auf 5.000 EUR fest. • Kostenfolge: Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei und eine Kostenerstattung entfällt. Der Senat gab der Beschwerde in dem angegebenen Umfang statt und änderte die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens von 2.500 EUR auf 5.000 EUR. Begründend stellte das Gericht fest, dass der bisherige Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung liefere und daher nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangbetrag anzuwenden sei. Der Senat schloss sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und änderte damit seine bisherige Praxis in solchen Fällen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; es erfolgt keine Kostenerstattung. Der Beschluss ist unanfechtbar.