Beschluss
6 B 194/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zurückstellung einer dienstlichen Beurteilung wegen eines laufenden Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist zulässig, wenn dadurch die Beurteilung nicht verfälscht wird.
• Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist.
• Fehlende oder zunächst unzureichende Begründungen von Beamtenbeurteilungen können im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden; ergänzende Ausführungen des Endbeurteilers können Begründungsdefizite beheben.
Entscheidungsgründe
Zurückstellung von Beurteilungen bei PDU-Verfahren und Nachholung von Begründungen • Die Zurückstellung einer dienstlichen Beurteilung wegen eines laufenden Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist zulässig, wenn dadurch die Beurteilung nicht verfälscht wird. • Ein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist. • Fehlende oder zunächst unzureichende Begründungen von Beamtenbeurteilungen können im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden; ergänzende Ausführungen des Endbeurteilers können Begründungsdefizite beheben. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Auswahlentscheidung, mit der Stellen an Beigeladene vergeben wurden. Grundlage der Auswahl war eine dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29. Mai 2007, die der Antragsgegner zuvor wegen eines laufenden Verfahrens zur Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zurückgestellt hatte. Der Antragsteller rügte, die Zurückstellung und die folgende Beurteilung seien rechtswidrig und beeinträchtigten seine Chancen im Auswahlverfahren. Der Polizeipräsident legte ergänzende Begründungen vor, warum der Antragsteller bei der Nachbeurteilung schlechter bewertet worden sei. Das Verwaltungsgericht hatte rechtliche Bedenken gegen die Auswahlentscheidung, das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und lehnte den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. • Zurückstellung der Beurteilung: Nach Nr. 3.5 BRL Pol ist eine Zurückstellung zulässig, wenn die Beurteilung zum Stichtag nicht zweckmäßig ist; laufende PDU-Verfahren können solche Zweifel begründen, weil gesundheitliche Defizite das Leistungsbild verfälschen können. • Dauer des PDU-Verfahrens: Allein die Dauer des Verfahrens rechtfertigt keine Unzulässigkeit der Zurückstellung. Es liegen keine Anhaltspunkte für mutwillige Verzögerung durch den Dienstherrn; Verzögerungen bei Gutachtenerstellung können sachlich bedingt sein. • Nachbeurteilung und Stichtag: Nachholung von Beurteilungen nach Nr. 3.5 BRL Pol richtet sich nach Nr. 3.4 BRL Pol; Nachbeurteilungen können einen anderen Beurteilungsstichtag haben, ohne den Sinn der Regelung zu verfehlen. • Begründung durch Endbeurteiler: Der Polizeipräsident hat im Beschwerdeverfahren ergänzende Ausführungen vorgelegt, die das zuvor gerügte Begründungsdefizit beseitigen; gerichtliches Nachholen der Begründung ist zulässig (Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol). • Bewertung und Plausibilität: Die Herabsetzung der Gesamtbewertung ist nachvollziehbar, da der Endbeurteiler die Submerkmale überwiegend mit 2 Punkten gewertet und dies durch Stellungnahmen untermauert hat; ein Plausibilitätsdefizit liegt nicht mehr vor. • Unzulässige Einflussnahme: Hinweise auf Einflussnahme auf den Erstbeurteiler sind widersprüchlich und reichen nicht aus, um eine unzulässige Beeinflussung im aktuellen Beurteilungsverfahren glaubhaft zu machen (Nr. 9.1 BRL Pol). • Rechtliche Folge: Da die dienstliche Beurteilung und ihre nachgereichte Begründung den Anforderungen genügen, besteht kein Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO gegen die Auswahlentscheidung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss hatte insofern Erfolg, dass der angefochtene Beschluss geändert wurde. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten beider Rechtszüge, die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Zusammenfassend haben die ergänzenden Ausführungen des Endbeurteilers und die zulässige Zurückstellung wegen des PDU-Verfahrens dazu geführt, dass die angegriffene Auswahlentscheidung nicht aufgehoben wurde.