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Beschluss

10 A 2957/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs.2 VwGO). • Rohrfachwerk- oder Gittermasten können gebäudegleiche Wirkungen entfalten; dann sind die nach § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen einzuhalten. • Eine Abweichung von den Abstandsvorschriften nach § 6 BauO NRW kommt nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik in Betracht (§ 73 Abs.1 BauO NRW). • Verwaltungshinweise können das gesetzliche Abstandssystem nicht außer Kraft setzen und begründen keine normverbindliche Korrektur der bauordnungsrechtlichen Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Berufungszulassung wegen Verstoßes gegen § 6 BauO NRW (Abstandflächen) • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs.2 VwGO). • Rohrfachwerk- oder Gittermasten können gebäudegleiche Wirkungen entfalten; dann sind die nach § 6 BauO NRW vorgeschriebenen Abstandflächen einzuhalten. • Eine Abweichung von den Abstandsvorschriften nach § 6 BauO NRW kommt nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik in Betracht (§ 73 Abs.1 BauO NRW). • Verwaltungshinweise können das gesetzliche Abstandssystem nicht außer Kraft setzen und begründen keine normverbindliche Korrektur der bauordnungsrechtlichen Beurteilung. Die Klägerin beantragte die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Mobilfunkfeststation mit einem ca. 40,30 m hohen Rohrfachwerkturm, Antennen, Einfriedung und Technikcontainer in einem Gewerbegebiet. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Anlage die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen zu benachbarten Flurstücken einhält und ob der Mast gebäudegleiche Wirkungen entfaltet, die Abstandflächen erforderlich machen. Die Klägerin rügte unter anderem die Auslegung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften und verwies auf Verwaltungshinweise. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist grundsätzlich zulässig, aber unbegründet; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Abstandflächenpflicht (§ 6 BauO NRW): Nach § 6 Abs.1, Abs.2 und Abs.4–5 BauO NRW bemisst sich die Tiefe der Abstandflächen nach der Wandhöhe; in Gewerbegebieten beträgt sie 0,25 H, mindestens 3 m. Abstandflächen müssen auf dem Grundstück liegen. • Anwendbarkeit auf bauliche Anlagen: Nach § 6 Abs.10 Satz1 BauO NRW sind nicht nur Gebäude, sondern auch bauliche Anlagen einzubeziehen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. • Technikcontainer: Als selbstständig benutzbare überdachte bauliche Anlage (§ 2 Abs.2 BauO NRW) ist der Technikcontainer einem Gebäude gleichzustellen; mit nur ca. 1 m Abstand zum Flurstück 572 unterschreitet er die erforderlichen Abstandflächen und macht die Anlage nicht genehmigungsfähig. • Rohrfachwerkturm/Gittermast: Der Mast ist etwa 40,30 m hoch; wegen seiner Höhe, der oberhalb von 36 m angebrachten Antennen und der eingebauten technischen Einrichtungen wirkt er optisch dominant und somit gebäudegleich. Die erforderliche Abstandstiefe beträgt hier 10,075 m. • Verwaltungshinweise: Hinweise des Ministeriums sind nicht normverbindlich; selbst unter deren Berücksichtigung rechtfertigt die Konstruktion keine andere Beurteilung, da der Mast wegen der technischen Einbauten nicht ausreichend transparent wirkt. • Abweichungserlaubnis (§ 73 BauO NRW): Eine Abweichung vom § 6 BauO NRW setzt eine grundstücksbezogene Atypik voraus, die hier nicht vorliegt; Allgemeinwohlgründe rechtfertigen nicht die Aufgabe des Abstandssystems. • Rechtsfolgen: Da die Anlage die gesetzlichen Abstandsvorschriften verletzt, ist sie nicht genehmigungsfähig und der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzuweisen. Die Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die beantragte Mobilfunkfeststation ist nicht genehmigungsfähig, weil sowohl der Technikcontainer als auch der ca. 40,30 m hohe Rohrfachwerkturm die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen zu den Nachbargrundstücken nicht einhalten. Der Mast entfaltet wegen seiner Höhe, der Antennenanordnung und der inneren technischen Einrichtungen gebäudegleiche Wirkungen, sodass die Abstandsvorschriften anzuwenden sind. Eine Abweichung nach § 73 BauO NRW kommt nicht in Betracht, da keine atypische Grundstückssituation vorliegt. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.