Beschluss
12 A 1949/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Stellung eines Zulassungsantrags zur Berufung ist unzulässig, wenn die Antragstellerin die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung nicht eingehalten hat.
• Ein später durch einen Anwalt gestellter Zulassungsantrag ist aussichtslos, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Wiedereinsetzung in die Frist möglich ist, weil ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch nicht fristgerecht eingereicht wurde.
• Voraussetzung für Wiedereinsetzung ist die rechtzeitige Einreichung der vollständigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach den Vordrucken; fehlt diese, ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von PKH und Beiordnung wegen versäumter Vertretung und fehlender fristgerechter PKH-Erklärung • Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts für die Stellung eines Zulassungsantrags zur Berufung ist unzulässig, wenn die Antragstellerin die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung nicht eingehalten hat. • Ein später durch einen Anwalt gestellter Zulassungsantrag ist aussichtslos, wenn die Frist abgelaufen ist und keine Wiedereinsetzung in die Frist möglich ist, weil ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch nicht fristgerecht eingereicht wurde. • Voraussetzung für Wiedereinsetzung ist die rechtzeitige Einreichung der vollständigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nach den Vordrucken; fehlt diese, ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, damit dieser für sie einen Zulassungsantrag zur Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. März 2008 einlegt. Das Verwaltungsgericht hatte in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass ein Zulassungsantrag durch einen zugelassenen Vertreter zu stellen ist; die Klägerin nahm diesen Hinweis zur Kenntnis, ließ aber die vorgeschriebene Vertretung bei Einlegung nicht erkennen. Die Frist für einen formgerechten Zulassungsantrag lief mit Ablauf des 21. Juli 2008 ab. Die Klägerin legte keine vollständige, auf dem Vordruck abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Ohne diese Erklärung konnte keine fristgerechte Prozesskostenhilfe bewilligt und damit auch keine Wiedereinsetzung in die Versäumnisfrist erreicht werden. • Der Antrag wurde als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Stellung eines zulässigen Zulassungsantrags verstanden. Nach § 67 VwGO muss ein Zulassungsantrag durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt vertreten werden; dies war nicht erfolgt. • Ein nachträglich durch einen Anwalt eingereichter Zulassungsantrag bietet nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist. • Wiedereinsetzung in die Frist kommt nur in Betracht, wenn binnen der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit der vorgeschriebenen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO) eingereicht wurde; daran fehlt es hier. • Die Akten zeigten keinen fristgerechten Eingang der erforderlichen Erklärung, sodass die formellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit für eine mögliche Wiedereinsetzung nicht erfüllt waren. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Stellung eines Zulassungsantrags zur Berufung wird abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung nicht eingehalten hat und die Frist für einen formgerecht gestellten Zulassungsantrag bereits abgelaufen war. Eine Wiedereinsetzung in die Frist kommt nicht in Betracht, weil die erforderliche, vollständige Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht fristgerecht eingereicht wurde. Folglich besteht keine Aussicht auf einen erfolgreichen Zulassungsantrag, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts zu versagen ist. Gerichtsgebühren für das PKH-Verfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.