Beschluss
12 A 863/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
• Pauschale Behauptungen zu Wegfall der Geschäftsgrundlage und Treu und Glauben reichen nicht; es bedarf konkreter darlegungs- und substantiierter Tatsachenbelege zu Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen.
• Besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind darzulegen; dies ist geschehenenfalls nicht automatisch gegeben.
• Das Verfahren der Zulassung der Berufung kann gerichtskostenfrei sein; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 S. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abzulehnen bei fehlendem substanziertem Zulassungsvorbringen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Pauschale Behauptungen zu Wegfall der Geschäftsgrundlage und Treu und Glauben reichen nicht; es bedarf konkreter darlegungs- und substantiierter Tatsachenbelege zu Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen. • Besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind darzulegen; dies ist geschehenenfalls nicht automatisch gegeben. • Das Verfahren der Zulassung der Berufung kann gerichtskostenfrei sein; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO und § 188 S. 2 VwGO. Die Klägerin ist Auftragnehmerin eines Reinigungsvertrags, ursprünglich mit der S. L. L1. als Auftraggeber, und verlangt vom Beklagten Erhöhung der Reinigungsvergütung wegen gestiegener Ausgleichsabgabe. Die Klägerin rügt, der Beklagte sei als Vertragspartner geworden und beruft sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie auf Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Antragsteller stellte das Zulassungsbegehren zur Berufung gegen ein vorangegangenes Urteil. Das Zulassungsvorbringen blieb nach Auffassung des Gerichts pauschal und ohne konkrete Darlegung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsanpassung. Zudem wurden keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt. Das Gericht entschied über Kostentragung und die Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 VwGO muss das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder besondere rechtliche Schwierigkeiten darlegen. • Zu den tatsächlichen Voraussetzungen: Die Klägerin behauptet Wegfall der Geschäftsgrundlage und Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB), liefert aber nur pauschale Darlegungen ohne konkrete, vertragsbezogene Tatsachen zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eines erheblichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. • Rechtsfolgenforderung unzureichend: Es fehlt an substanziiertem Vorbringen, in welcher Höhe und aus welchen Gründen der Beklagte zur Zahlung einer höheren Reinigungsvergütung infolge erhöhter Ausgleichsabgabe verpflichtet sein soll; auch ob die Anpassung grundsätzlich auf Erhöhung des Entgelts beschränkt sein kann, bleibt unpräzisiert. • Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) wurden nicht dargelegt; die bloße Behauptung komplexer Rechtsfragen genügt nicht. • Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt die Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 S. 2 VwGO, weshalb die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG aufgehoben wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufgezeigt hat. Insbesondere fehlt es an konkreter und substantiierter Darlegung der Voraussetzungen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie an konkreten Angaben dazu, in welcher Höhe und aus welchem rechtlichen Grund der Beklagte zur Erhöhung der Reinigungsvergütung verpflichtet sein soll. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; das Zulassungsverfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 S. 2 VwGO. Zudem wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 GKG aufgehoben.