Beschluss
5 E 1093/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei in vor dem 01.07.2004 anhängigen erstinstanzlichen Verfahren ist für die Streitwertfestsetzung das bis dahin geltende GKG anzuwenden, auch wenn die Streitwertbeschwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt wurde.
• Für Streitwertbeschwerden in kostenrechtlichen Angelegenheiten besteht kein allgemeiner Anwaltszwang; spezielle GKG-Vorschriften zur Vertretung gehen der allgemeinen Regelung des § 67 VwGO vor.
• Wenn der Sach- und Streitstand für eine gesonderte Bemessung des Streitwerts keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, ist der Auffangstreitwert heranzuziehen; bei eng zusammenhängenden Begehren ist eine kumulative Ansetzung zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Anwendung des alten GKG auf Altfälle und Heranziehung des Auffangstreitwerts bei Auskunftsbegehren • Bei in vor dem 01.07.2004 anhängigen erstinstanzlichen Verfahren ist für die Streitwertfestsetzung das bis dahin geltende GKG anzuwenden, auch wenn die Streitwertbeschwerde erst nach diesem Zeitpunkt eingelegt wurde. • Für Streitwertbeschwerden in kostenrechtlichen Angelegenheiten besteht kein allgemeiner Anwaltszwang; spezielle GKG-Vorschriften zur Vertretung gehen der allgemeinen Regelung des § 67 VwGO vor. • Wenn der Sach- und Streitstand für eine gesonderte Bemessung des Streitwerts keine ausreichenden Anhaltspunkte bietet, ist der Auffangstreitwert heranzuziehen; bei eng zusammenhängenden Begehren ist eine kumulative Ansetzung zu vermeiden. Der Kläger wandte sich in einem erstinstanzlichen Verfahren mit mehreren eng zusammenhängenden Auskunftsbegehren an das Verwaltungsgericht. Das erstinstanzliche Verfahren war vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden; die Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts wurde jedoch erst später eingelegt. Der Kläger war im Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Vertretung tätig. Das Verwaltungsgericht hatte einen Streitwert festgesetzt, gegen den der Kläger Beschwerde erhob. Der Senat prüfte von Amts wegen die richtige Bemessung des Streitwerts unter Anwendung des für Altfälle maßgeblichen Gerichtskostengesetzes. Im Fokus stand die Frage, ob der Auffangstreitwert für presserechtliche Auskunftsansprüche anzuwenden ist und ob bei mehreren eng zusammenhängenden Begehren eine doppelte Ansetzung des Auffangstreitswerts gerechtfertigt ist. • Anwendbares Recht: Nach § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG a.F. sind für erstinstanzliche Verfahren, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind, die Vorschriften des bis dahin geltenden GKG anzuwenden; dies gilt auch, wenn die Streitwertbeschwerde erst nach diesem Datum eingelegt wird, da § 72 eine Sonderregelung darstellt. • Vertretung: Die speziellen Vorschriften des GKG (früher §§ 25 Abs. 3, 5 Abs. 5 GKG a.F.) regeln die Vertretung in kostenrechtlichen Verfahren und gehen der allgemeinen Vertretungspflicht des § 67 VwGO vor; deshalb ist in Streitwertbeschwerden keine anwaltliche Vertretung erforderlich. • Bemessung des Streitwerts: Nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen; wenn der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte liefert, ist vom Auffangstreitwert auszugehen. • Auffangstreitwert: Der für presserechtliche Auskunftsansprüche maßgebliche Auffangstreitwert betrug nach § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. zum maßgeblichen Zeitpunkt 4.000 EUR; der Senat zieht diesen Wert gemäß ständiger Rechtsprechung heran. • Kumulierung: Bei eng miteinander zusammenhängenden Auskunftsbegehren ist eine doppelte Ansetzung des Auffangstreitwerts nicht gerechtfertigt. • Kostenfolge: Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung gemäß § 25 Abs. 4 GKG. Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Senat setzt den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen auf 4.000,00 EUR herab, weil für die presserechtlichen Auskunftsansprüche der maßgebliche Auffangstreitwert anzuwenden ist und eine kumulative Ansetzung bei eng zusammenhängenden Begehren nicht gerechtfertigt erscheint. Die Anwendung des bis 01.07.2004 geltenden GKG ist zulässig, obwohl die Beschwerde später eingelegt wurde. Ein Vertretungszwang bestand im Streitwertverfahren nicht; die Beschwerde war daher auch ohne Anwalt zulässig. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und der Beschluss ist unanfechtbar.