Beschluss
12 A 2197/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet.
• Eine beglaubigte Fotokopie eines Ausweisdokuments begründet nicht zwangsläufig den erforderlichen Nachweis einer Volkslisteneintragung; die Beweiskraft ist nach §435 Satz 2 ZPO nach freier Überzeugung zu würdigen.
• Eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen belegt nur Echtheit der Unterschrift, Eigenschaft des Unterzeichners und Echtheit von Siegel/Stempel, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts des beglaubigten Dokuments.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt bei unzureichender Beweiskraft notariell beglaubigter Fotokopie • Die Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründet. • Eine beglaubigte Fotokopie eines Ausweisdokuments begründet nicht zwangsläufig den erforderlichen Nachweis einer Volkslisteneintragung; die Beweiskraft ist nach §435 Satz 2 ZPO nach freier Überzeugung zu würdigen. • Eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen belegt nur Echtheit der Unterschrift, Eigenschaft des Unterzeichners und Echtheit von Siegel/Stempel, nicht aber die Richtigkeit des Inhalts des beglaubigten Dokuments. Der Kläger begehrt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand ist die Frage, ob eine beglaubigte Fotokopie eines als "vorläufiger Ausweis" bezeichneten Dokuments den notwendigen Nachweis einer Eintragung des Großvaters in die deutsche Volksliste erbringt. Der Kläger legte eine vom polnischen Notar beglaubigte Fotokopie vor; das Verwaltungsgericht forderte jedoch die Vorlage der Urschrift und zweifelte an der Echtheit beziehungsweise Beweiskraft der Kopie. Dem Kläger wird vorgeworfen, nicht substantiiert dargelegt zu haben, warum die Urschrift nicht vorgelegt werden könne. Zudem ist fraglich, ob die Beglaubigung einer Apostille entsprach und welche Wirkung eine solche Beglaubigung hinsichtlich des Inhalts hat. Zeugenaussagen wichen voneinander ab und konnten das Gericht nicht veranlassen, seine Beweiswürdigung zu revidieren. • Das Zulassungsvorbringen erfüllt nicht die Anforderungen des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO; es erzeugt keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Das Verwaltungsgericht durfte die beglaubigte Fotokopie nicht nach §418 ZPO als voll beweiskräftig ansehen, sondern sie nach §435 Satz 2 ZPO frei würdigen; eine Fotokopie mit polnischer Notarbeglaubigung ersetzte nicht die Urschrift. • Es ist zweifelhaft, ob die Beglaubigung die Formerfordernisse einer Apostille des Haager Übereinkommens erfüllte; Polen war zum Beurkundungszeitpunkt noch nicht Vertragsstaat und die formalen Voraussetzungen einer Apostille lagen nicht vor. • Selbst eine ordnungsgemäße Apostille belegt nur Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft des Unterzeichners und ggf. Echtheit des Siegels, nicht aber die Richtigkeit des Dokumenteninhalts (Art.4, Art.5 Haager Übereinkommen). • Angemessener Anlass bestand, vom Beweisführer nach §435 Satz1 ZPO die Vorlage der Urschrift oder die Darlegung eines glaubhaften Hindernisses zu verlangen; der Kläger kam dem nicht nach und lieferte keine substantiierten Gegenargumente zur Annahme möglicher Manipulation. • Die vom Verwaltungsgericht gewählte Beweiswürdigung der Zeugenangaben verletzt keine Denkgesetze oder sonstige Grundsätze der Beweiswürdigung; Hinweise aus Behördenhinweisen (Handzettel des BVA) schließen die freie Würdigung nicht aus. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar gemäß §152 Abs.1 VwGO und maßgeblichen GKG-Vorschriften. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründend wird angeführt, dass die vorgelegte beglaubigte Fotokopie des "vorläufigen Ausweises" und die übrigen Beweismittel nicht ausreichen, um ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu begründen, dass der erforderliche Nachweis der Volkslisteneintragung nicht erbracht ist. Zweifel an der formellen Wirksamkeit einer Apostille und die Beschränkung ihrer Beweiskraft auf Echtheit von Unterschrift und Siegel stärken die Entscheidung. Der Kläger hat zudem nicht die Urschrift vorgelegt noch ein glaubhaftes Hindernis für deren Vorlage substantiiert dargetan, sodass das Verwaltungsgericht berechtigt war, die Kopie geringer zu gewichten. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.