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Urteil

19 A 158/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fahrten eines Selbstständigen von der Wohnung zur Betriebsstätte begründen für das im Pkw bereitgehaltene Autoradio keine Rundfunkgebührenpflicht als Nutzung zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. • Eine verfassungskonforme Auslegung von § 5 Abs. 2 RGebStV gebietet, Fahrten Selbstständiger zur Arbeitsstätte dem privaten Bereich zuzuordnen, um unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber abhängig Beschäftigten zu vermeiden. • Ist eine Rundfunkgebührenfestsetzung rechtswidrig, besteht Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nebst Zinsen. • Ein Säumniszuschlag ist nicht zu erheben, wenn keine Gebührenpflicht bestanden hat.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenpflicht für Autoradio bei Fahrten Selbstständiger zur Betriebsstätte • Fahrten eines Selbstständigen von der Wohnung zur Betriebsstätte begründen für das im Pkw bereitgehaltene Autoradio keine Rundfunkgebührenpflicht als Nutzung zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. • Eine verfassungskonforme Auslegung von § 5 Abs. 2 RGebStV gebietet, Fahrten Selbstständiger zur Arbeitsstätte dem privaten Bereich zuzuordnen, um unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber abhängig Beschäftigten zu vermeiden. • Ist eine Rundfunkgebührenfestsetzung rechtswidrig, besteht Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge nebst Zinsen. • Ein Säumniszuschlag ist nicht zu erheben, wenn keine Gebührenpflicht bestanden hat. Die Klägerin, Hautärztin und Halterin eines Pkw mit Autoradio, zahlte bereits Gebühren für Rundfunkgeräte in ihrer Wohnung. Der Beklagte setzte für das Autoradio Gebühren für Dezember 1999 bis Juni 2005 fest und erhob einen Säumniszuschlag. Die Klägerin widersprach und zahlte unter Vorbehalt; sie trug vor, das Fahrzeug werde nur für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis genutzt, keine Hausbesuche und kein Notdienst erfolgten und Praxisbedarf werde geliefert. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob den Gebührenbescheid auf. Der Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, Nutzung eines Pkw durch Selbstständige zur Arbeitsstätte begründe bereits eine berufliche Nutzung i.S.d. § 5 Abs. 2 RGebStV; die Berufung wurde verworfen bzw. insoweit nicht erfolgreich. • Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung: Nach § 2 Abs. 2 RGebStV unterliegt jedes zum Empfang bereith gehaltene Gerät der Gebühr, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 5. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist ein in der Wohnung oder im Kraftfahrzeug bereith gehaltenes Zweitgerät befreit, sofern nicht die in § 5 Abs. 2 genannten Ausnahmen greifen. • Auslegung der Vorgängervorschrift (bis 31.3.2005): § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1991 erfasst nur Räume oder Kraftfahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden; Fahrten von der Wohnung zur Praxis stellen keine Nutzung im vorgenannten Sinn dar, weil die Fahrt noch nicht zum Berufsbild gehört (z.B. Hausbesuche) und physisch der private Bereich betroffen ist. • Verfassungsrechtliche Konkretisierung: Eine Auslegung, die Fahrten Selbstständiger zur Arbeitsstätte als nicht-privat einordnet, würde Selbstständige gegenüber abhängig Beschäftigten ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und verstieße gegen Art. 3 Abs. 1 GG; eine verfassungskonforme Auslegung ordnet diese Fahrten dem Privaten zu. • Auslegung der Neufassung (ab 1.4.2005): Auch die seit April 2005 geltende Formulierung ‚zu anderen als privaten Zwecken‘ ist auslegungsbedürftig und mithin verfassungskonform so zu verstehen, dass Fahrten Selbstständiger zur Arbeitsstätte keine nicht-privaten Zwecke begründen. • Verwaltungsökonomische Erwägungen verfangen nicht: Der verwaltungstechnische Mehraufwand oder die Klarheit des Abgrenzungskriteriums rechtfertigen keine Ungleichbehandlung; erheblicher Mehraufwand ist nicht ersichtlich. • Erstattungs- und Zinsanspruch: Wegen der Rechtswidrigkeit des Bescheids besteht nach § 7 Abs. 4 RGebStV Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags; Zinsen entsprechen § 291 BGB analog. • Säumniszuschlag: Entfällt, weil keine Gebührenpflicht bestand (§ 4 Abs. 7 RGebStV 1991 i.V.m. Satzung). Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Gebührenbescheid vom 6. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2006 ist rechtswidrig; die Klägerin war für das im Pkw bereitgehaltene Autoradio im Zeitraum Dezember 1999 bis Juni 2005 nicht gebührenpflichtig. Folglich durfte kein Säumniszuschlag erhoben werden. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags von 355,66 EUR sowie auf Zinsen seit Klageerhebung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde teilweise zugelassen, soweit der Zeitraum April bis Juni 2005 betroffen ist.