Beschluss
7 B 1069/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet; die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist jedoch teilweise erfolgreich.
• Brandschutzrechtliche Anordnungen zur Herstellung eines ausreichenden 2. Rettungswegs können auch bei denkmalähnlicher oder älterer Bausubstanz zulässig sein, wenn die Maßnahmen nicht den Erhalt der Bausubstanz vernichten, sondern deren ertüchtigen.
• Eine Abweichung von abstandrechtlichen Vorschriften ist zulässig, wenn bei vorhandener älterer Bausubstanz die erforderliche grundstücksbezogene Atypik gegeben ist und ohne Abweichung der notwendige 2. Rettungsweg nicht realisierbar wäre.
• Für die Beurteilung der Dringlichkeit genügt es, dass mit Nutzung der Räume durch dort anwesende Personen gerechnet werden muss; fehlende Mietverhältnisse sind dafür unbeachtlich.
• Im einstweiligen Rechtsschutz ist dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr wegen der Gefahr eines Brandes grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Interesse des Betroffenen einzuräumen.
Entscheidungsgründe
Brandschutzanordnungen und Abweichung vom Abstandrecht bei älterer Bausubstanz • Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet; die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist jedoch teilweise erfolgreich. • Brandschutzrechtliche Anordnungen zur Herstellung eines ausreichenden 2. Rettungswegs können auch bei denkmalähnlicher oder älterer Bausubstanz zulässig sein, wenn die Maßnahmen nicht den Erhalt der Bausubstanz vernichten, sondern deren ertüchtigen. • Eine Abweichung von abstandrechtlichen Vorschriften ist zulässig, wenn bei vorhandener älterer Bausubstanz die erforderliche grundstücksbezogene Atypik gegeben ist und ohne Abweichung der notwendige 2. Rettungsweg nicht realisierbar wäre. • Für die Beurteilung der Dringlichkeit genügt es, dass mit Nutzung der Räume durch dort anwesende Personen gerechnet werden muss; fehlende Mietverhältnisse sind dafür unbeachtlich. • Im einstweiligen Rechtsschutz ist dem öffentlichen Interesse an der Gefahrenabwehr wegen der Gefahr eines Brandes grundsätzlich Vorrang vor dem privaten Interesse des Betroffenen einzuräumen. Der Antragsgegner erließ gegenüber dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses eine Ordnungsverfügung mit zahlreichen brandschutztechnischen Anordnungen (Errichtung einer Notleiter mit Zustiegspodesten, Vorlage von Auftragsbestätigungen und Standsicherheitsnachweisen, Entfernen von Gipskartonbeplankungen, Abtrennung des Kellers, Abdeckung von Holztreppen und -wänden). Der Eigentümer beantragte einstweiligen Rechtsschutz und hatte vor dem Verwaltungsgericht teilweise Erfolg. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Anschlussbeschwerde ein; der Eigentümer beschwerte sich gegen die Teile, die weiterhin vollstreckbar blieben. Streitgegenstand ist damit die Frage der Vollziehung der Ordnungsverfügung und insbesondere, ob die Maßnahmen verhältnismäßig, erforderlich und mit dem Denkmalschutz sowie dem Abstandrecht vereinbar sind. • Die Beschwerde des Eigentümers ist unbegründet; das Beschwerdegericht ist im Rahmen der beschränkten Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an das Vorbringen gebunden und sieht keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich der abgewiesenen Anordnungen (Nr. 3–5). • Es handelt sich nicht um Abriss oder Vernichtung denkmalgeschützter Substanz, sondern um brandschutztechnische Ertüchtigung (insbesondere der Holztreppe und des Treppenhauses); alternative Maßnahmen wurden in der Ordnungsverfügung benannt. • Die Abwägung zwischen öffentlichem Interesse an Gefahrenabwehr und privatem Interesse ergibt zugunsten des Schutzes von Leben und Gesundheit, weil der Ausbruch eines Brandes jederzeit zu erwarten ist; die bereits getroffenen Maßnahmen des Antragstellers genügen nach Feststellungen des Antragsgegners nicht; erhebliche wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist nicht dargetan. • Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist begründet, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht dem Antragsteller hinsichtlich der Anordnungen zu Nr. 1 (Notleiter) und Nr. 2 (Nachweise, Auftragsbestätigung) einstweiligen Rechtsschutz gewährt hat. Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren substantiiert dargelegt, dass die Dachgeschosswohnung vollständig möbliert und damit als nutzungsfähig anzusehen ist; darauf kommt es für die Gefahrenprognose an. • Die mögliche Unvereinbarkeit der Notleiter mit abstandrechtlichen Vorschriften steht einer Anordnung nicht entgegen. Eine Abweichung nach § 73 Abs.1 BauO NRW ist möglich, wenn bei älterer Bausubstanz der erforderliche 2. Rettungsweg ohne Verstoß gegen Abstandsregeln nicht herstellbar ist und eine grundstücksbezogene Atypik vorliegt. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach maßgeblichen Vorschriften (§ 154 Abs.1 VwGO; §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG). Der angefochtene Beschluss wird geändert: Der Antrag des Eigentümers auf einstweiligen Rechtsschutz wird insgesamt abgelehnt. Das bedeutet, die Ordnungsverfügung des Antragsgegners bleibt in vollem Umfang vollziehbar, insbesondere die Anordnungen zur Errichtung der Notleiter und zur Vorlage der Nachweise sind nicht außer Vollzug gesetzt. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.