Beschluss
14 E 1158/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung keine vollständige und plausible Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgibt (§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs.4 ZPO).
• Auch wenn für die Nachprüfung der Bewilligungsentscheidung keine Formularvordrucke verwendet werden müssen, bleibt die Pflicht zu einer umfassenden und vollständigen Erklärung bestehen (§ 117 Abs.3 ZPO i.V.m. § 120 Abs.4 ZPO).
• Unplausible oder widersprüchliche Angaben und Belege können den Schluss rechtfertigen, dass nicht deklarierte Einkünfte vorliegen, und damit die Aufhebung der Prozesskostenhilfe tragen (§ 124 Nr.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständiger Erklärung der Vermögensverhältnisse • Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller trotz mehrmaliger Aufforderung keine vollständige und plausible Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgibt (§ 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs.4 ZPO). • Auch wenn für die Nachprüfung der Bewilligungsentscheidung keine Formularvordrucke verwendet werden müssen, bleibt die Pflicht zu einer umfassenden und vollständigen Erklärung bestehen (§ 117 Abs.3 ZPO i.V.m. § 120 Abs.4 ZPO). • Unplausible oder widersprüchliche Angaben und Belege können den Schluss rechtfertigen, dass nicht deklarierte Einkünfte vorliegen, und damit die Aufhebung der Prozesskostenhilfe tragen (§ 124 Nr.2 ZPO). Die Klägerin hatte Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. Das Verwaltungsgericht forderte sie mehrfach auf, mitzuteilen, ob sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten, und übermittelte ihr hierzu Vordrucke nach § 117 Abs.3 ZPO. Die Klägerin reagierte erst nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit handschriftlichen Erklärungen und einigen Belegen. Diese Angaben wiesen Unstimmigkeiten gegenüber vorgelegten Bezügemitteilungen und Kontoauszügen auf und erschienen insgesamt unplausibel. Das Verwaltungsgericht hob daraufhin die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Die Klägerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. • Rechtliche Pflicht: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 120 Abs.4 ZPO hatte die Klägerin auf Aufforderung vollständig und plausibel Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben; die Nichtverwendung der Vordrucke nach § 117 Abs.3 ZPO befreit nicht von dieser Pflicht. • Form und Inhalt der Erklärung: Die vorgelegten handschriftlichen Erklärungen und Belege erfüllten nicht die Anforderungen an Umfang und Vollständigkeit. Sie enthielten nur Teilangaben zu Arbeitslohn, Abzügen und Zahlungsverpflichtungen und stimmten nicht mit den Gehaltsmitteilungen überein. • Widersprüche und Unplausibilitäten: Die Gehaltsmitteilungen zeigten höhere Bruttobezüge als in den Erklärungen angegeben; gleichzeitig wurden Lohn- und Kirchensteuer sowie Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich als Abzüge aufgeführt, sodass die Angaben widersprüchlich wirkten. • Schluss auf weitere, nicht deklarierte Einkünfte: Rechnerische Gegenüberstellungen und Kontoauszüge ergaben, dass die angegebenen Mittel offensichtlich nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichen, sodass zu Recht von weiteren nicht erklärten Einkünften ausgegangen wurde. • Rechtsfolge: Mangels einer vollständigen und plausiblen Erklärung kam die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr.2 ZPO in Betracht; es bestand kein Anlass für weitere Ergänzungsfristen, da die Klägerin wiederholt und schließlich erfolglos zur Nachreichung aufgefordert worden war. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Grundlage von §§ 154 Abs.2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht war zu Recht erfolgt, weil die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung keine vollständige und plausible Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. Ihre nachgereichten handschriftlichen Erklärungen und Belege waren unvollständig und in Teilen widersprüchlich, sodass der Schluss auf nicht deklarierte Einkünfte gerechtfertigt war. Weitere Ergänzungsfristen waren nicht geboten, da die Klägerin bereits mehrfach vergeblich zur Nachreichung aufgefordert worden war. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.