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Beschluss

7 B 1368/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung genügt, dass die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. • Eine einseitige Verzichtserklärung des Bauherrn führt nicht ohne weiteres zum teilweisen Erlöschen einer Baugenehmigung; entscheidend ist die konkrete Reichweite des Verzichts und ob dadurch die Rechtsverletzungen beseitigt werden. • Hat der Dritte durchsetzbare Rechte, die durch Vollziehung der Baugenehmigung bedroht sind, kann das Gericht neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Behörde verpflichten, durch eine sofort vollziehbare Bauordnungsverfügung Bauarbeiten einzustellen (§§ 80, 80a VwGO). • Der Gebietsgewährleistungsanspruch schützt die durch einen Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart (z. B. allgemeines Wohngebiet) und berechtigt Eigentümer zur Abwehr unzulässiger Nutzungen, auch ohne bereits konkrete Immissionen nachweisen zu müssen. • Eine Teilbaugenehmigung begründet nicht ohne Weiteres ein rechtswirksames positives Gesamturteil über die konkrete Ausgestaltung des Gesamtvorhabens; ihr Prüfungsumfang richtet sich nach dem Gegenstand der Teilgenehmigung.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung und sofortige Stilllegung baufortschrittlicher Arbeiten • Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung genügt, dass die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. • Eine einseitige Verzichtserklärung des Bauherrn führt nicht ohne weiteres zum teilweisen Erlöschen einer Baugenehmigung; entscheidend ist die konkrete Reichweite des Verzichts und ob dadurch die Rechtsverletzungen beseitigt werden. • Hat der Dritte durchsetzbare Rechte, die durch Vollziehung der Baugenehmigung bedroht sind, kann das Gericht neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Behörde verpflichten, durch eine sofort vollziehbare Bauordnungsverfügung Bauarbeiten einzustellen (§§ 80, 80a VwGO). • Der Gebietsgewährleistungsanspruch schützt die durch einen Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart (z. B. allgemeines Wohngebiet) und berechtigt Eigentümer zur Abwehr unzulässiger Nutzungen, auch ohne bereits konkrete Immissionen nachweisen zu müssen. • Eine Teilbaugenehmigung begründet nicht ohne Weiteres ein rechtswirksames positives Gesamturteil über die konkrete Ausgestaltung des Gesamtvorhabens; ihr Prüfungsumfang richtet sich nach dem Gegenstand der Teilgenehmigung. Der Nachbar (Antragsteller) klagt gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.03.2008 für ein Fachmarktzentrum mit Gastronomie und Parkplatz. Das Verwaltungsgericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an, lehnte aber einen weitergehenden Antrag ab, die Bauarbeiten sofort zu untersagen. Beigeladene legte eine Verzichtserklärung auf bestimmte Nutzungselemente und Betriebszeiten vor; unklar blieb die konkrete Ausgestaltung insbesondere von 15 Stellplätzen und einer Zufahrt über einen öffentlichen Parkplatz. Der Antragsgegner und die Beigeladene setzten umfangreiche Bauarbeiten fort, die über zuvor erteilte Teilbaugenehmigungen hinausgingen. Der Antragsteller rügt Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs, weil sich das Vorhaben in einem durch Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich auswirkt. • Zulässigkeit: Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind zulässig, aber unbegründet; die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. • Rechtsfragen zum Verzicht: Eine einseitige Verzichtserklärung der Beigeladenen ändert nicht automatisch die Wirksamkeit der Baugenehmigung in Bezug auf einzelne bauliche Elemente; vollziehbare Änderungen bedürfen regelmäßig einer behördlichen Genehmigung. Die angeführten Entscheidungen betreffen umfassende Verzichtsfälle und sind nicht ohne Weiteres übertragbar. • Rechtsschutzinteresse: Das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers bleibt bestehen; auch eine bestandskräftige Teilbaugenehmigung für vorbereitende Arbeiten umfasst nicht die konkrete Ausgestaltung des Gesamtvorhabens und verhindert deshalb nicht den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 13.03.2008. • Erfolgsaussichten der Hauptsache: Die angefochtene Baugenehmigung ist offensichtlich rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 269 unter anderem immissionsschutzrelevante Belange unzureichend berücksichtigt; ferner verdrängt er nicht wirksam Festsetzungen des fortgeltenden Bebauungsplans Nr. 12, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist. • Gebietsgewährleistungsanspruch: Der Antragsteller ist durch die geplanten Nutzungen (Stellplätze, Zufahrten, Einzelhandelsagglomeration) in seinem Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart geschützt (§§ 4, 12 BauNVO; Gebietsgewährleistung). Dieser Schutz greift unabhängig von bereits eingetretenen konkreten Immissionen. • Interessenabwägung (§§ 80, 80a VwGO): Weil die Klage des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich ist und bei Fortführung der Bauarbeiten schwer revidierbare Fakten geschaffen würden, überwiegen seine Schutzinteressen gegenüber den Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausführung. • Sicherungsmaßnahme: Auf Grundlage von § 80a Abs.3 Satz1 VwGO war der Antragsgegner zu verpflichten, durch eine sofort vollziehbare Bauordnungsverfügung die Stilllegung der Arbeiten anzuordnen, da die Anordnung ergänzend zur Aussetzung der Vollziehung erforderlich ist, um Missachtung zu verhindern. • Kosten und Streitwert: Kosten wurden hälftig zwischen Antragsgegner und Beigeladener verteilt; Streitwert 10.000 Euro. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen werden zurückgewiesen. Zugunsten des Antragstellers wird der erstinstanzliche Beschluss abgeändert: Zusätzlich zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist der Antragsgegner zu verpflichten, durch eine sofort vollziehbare Bauordnungsverfügung die Stilllegung der Arbeiten zur Errichtung des Fachmarktzentrums einschließlich gastronomischer Betriebe und Parkplatzes anzuordnen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Baugenehmigung offensichtlich gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften verstößt und die Klage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird; bei Fortsetzung der Bauarbeiten würden schwer revidierbare Tatsachen geschaffen. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsgegner und Beigeladene jeweils zur Hälfte; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.