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Beschluss

12 E 1273/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schriftlicher Vergleich im Sinne eines außerhalb einer mündlichen Verhandlungsabschlusses stehenden streitbeseitigenden Vertrags lag nicht vor. • Die bloße Anforderung und Beibringung von Unterlagen sowie die Mitwirkung der Klägerseite an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises begründet nicht automatisch eine Erledigung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung. • Erst beiderseitige Erledigungserklärungen führten zur endgültigen Beendigung des Verfahrens; daher bestand kein Anspruch auf Terminsgebühr nach dem Maßstab des BGH-Beschlusses III ZB 42/05. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine Erledigung durch Mitwirkung an Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises • Ein schriftlicher Vergleich im Sinne eines außerhalb einer mündlichen Verhandlungsabschlusses stehenden streitbeseitigenden Vertrags lag nicht vor. • Die bloße Anforderung und Beibringung von Unterlagen sowie die Mitwirkung der Klägerseite an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises begründet nicht automatisch eine Erledigung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung. • Erst beiderseitige Erledigungserklärungen führten zur endgültigen Beendigung des Verfahrens; daher bestand kein Anspruch auf Terminsgebühr nach dem Maßstab des BGH-Beschlusses III ZB 42/05. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin begehrte die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises und reichte hierzu angeforderte Unterlagen bei der Behörde ein. Die Behörde forderte Unterlagen mit Schreiben vom 25. Januar und 19. Februar 2007 an. Die Klägerin ließ diese Unterlagen durch anwaltliche Schreiben vom 5. Februar und 5. April 2007 übermitteln. In dem Schreiben vom 5. April 2007 erklärte die Klägervertreterin, die Klägerin erwarte die abschließende Stellungnahme des BVA bis zum 26.04.2007, andernfalls werde der Rechtsstreit weitergeführt; die Mitwirkung an der Ausstellung des Ausweises sei von einer Kostenübernahme durch das BVA abhängig. Die Beteiligten trafen keine einvernehmliche Vereinbarung zur Erledigung des Rechtsstreits außerhalb einer mündlichen Verhandlung. Erst spätere beiderseitige Erledigungserklärungen beendeten den Rechtsstreit endgültig. • Keine Annahme eines schriftlichen Vergleichs: Nach den Ausführungen der Kammer ist weder ein schriftlich geschlossener, streitbeseitigender Vertrag noch ein vergleichsähnlicher Abschluss ohne mündliche Verhandlung ersichtlich. Der Maßstab des BGH (Beschluss III ZB 42/05) genügt hier nicht, weil die erforderliche einverständliche Vereinbarung über die Erledigung fehlte. • Auslegung anwaltlicher Schreiben: Das Schreiben vom 5. April 2007 zeigt, dass die Klägervertreterin die Ausstellung des Ausweises nicht als automatische Erledigung des Verfahrens ansah; die Mitwirkung war an Bedingungen geknüpft und bezweckte nicht die Vermeidung einer mündlichen Verhandlung. • Erledigung erst durch beiderseitige Erklärungen: Die Kammer stellt fest, dass erst die späteren gegenseitigen Erledigungserklärungen das Verfahren tatsächlich beendet haben; vorher bestand kein verfahrensbeendender Akt. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Kostenlast der Beschwerde trägt die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Begründend führt das Gericht aus, dass kein schriftlicher Vergleich oder eine einvernehmliche Vereinbarung zur Erledigung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung vorlag. Die Mitwirkung an der Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises und der Austausch von Schriftsätzen waren nicht als automatische Beendigung des Verfahrens zu verstehen; erst beiderseitige Erledigungserklärungen führten zur endgültigen Beendigung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.