Beschluss
6 E 1340/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg festzustellen; sie darf nur gewährt werden, wenn ein Obsiegen nicht fernliegend erscheint.
• Eine rechtswirksame Zusicherung im Sinne des §38 VwVfG setzt den erkennbaren Bindungswillen der Verwaltung voraus; das Vorliegen dieses Willens ist eine tatsachenbezogene Auslegungsfrage des Gerichts.
• Schwierige oder ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht in einem Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden; dies rechtfertigte hier die Versagung der Beiordnung und Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei fernliegender Erfolgsaussicht; keine Zusicherung nach §38 VwVfG • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg festzustellen; sie darf nur gewährt werden, wenn ein Obsiegen nicht fernliegend erscheint. • Eine rechtswirksame Zusicherung im Sinne des §38 VwVfG setzt den erkennbaren Bindungswillen der Verwaltung voraus; das Vorliegen dieses Willens ist eine tatsachenbezogene Auslegungsfrage des Gerichts. • Schwierige oder ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht in einem Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden; dies rechtfertigte hier die Versagung der Beiordnung und Prozesskostenhilfe. Der Antragsteller begehrte beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz mit Anträgen auf einstweilige Anordnungen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er machte geltend, aus einem Schreiben der Behörde vom 26.11.2007 ergebe sich eine Zusicherung auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ab, weil die Erfolgsaussichten nach Auffassung des Gerichts fernlagen. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob das Schreiben eine rechtsverbindliche Zusicherung im Sinne des §38 VwVfG darstellt und ob die Erfolgsaussicht für Prozesskostenhilfe ausreicht. • Anforderungen an Prozesskostenhilfe: Nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist Voraussetzung die hinreichende Aussicht auf Erfolg; Prozesskostenhilfe dient dem Zugang zum Rechtsschutz, darf aber nicht bei fernliegenden Erfolgsaussichten gewährt werden. • Maßstab der Erfolgsaussicht: Erfolg muss nicht gewiss sein, darf aber auch nicht erwartungslos erscheinen; schwierige oder unklare Rechts- und Tatsachenfragen sind nicht im PKH-Verfahren zu klären. Verweis auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zwecksetzung der PKH. • Zu §38 VwVfG: Eine Zusicherung setzt den eindeutigen Bindungswillen der Behörde voraus; das Schreiben vom 26.11.2007 weist diesen Bindungswillen nach Auffassung des Gerichts nicht auf, weshalb daraus kein Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Dienst hergeleitet werden kann. • Tatsachen- und Auslegungsfrage: Ob eine Erklärung eine Zusicherung ist, ist im Einzelfall durch das Tatsachengericht anhand der konkreten Umstände zu prüfen; eine grundsätzliche höchstrichterliche Klärung war hier nicht ersichtlich. • Prüfung des Verfahrensgangs: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergaben die Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht unzureichend oder missverständlich Ermittlungen zum Bewerbungsverfahren unterlassen hätte. • Begründungsaufwand: Umfangreiche Begründung des Verwaltungsgerichts spricht nicht für eine im Ansatz gegebene Erfolgsaussicht; Umfang der Darstellung dient Transparenz und Akzeptanz gerichtlicher Entscheidungen. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus §§166 VwGO und 127 Abs.4 ZPO, Erstattung wurde versagt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Versagung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und ein Obsiegen fernlag. Insbesondere liegt nach Auffassung des Gerichts keine rechtswirksame Zusicherung der Behörde im Sinne des §38 VwVfG vor, da der erforderliche Bindungswille nicht feststellbar ist. Schwierige oder ungeklärte Fragen konnten nicht im PKH-Verfahren zugunsten des Antragstellers geklärt werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nicht erstattet.