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Beschluss

6 A 3615/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wurde (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). • Es wurde keine Divergenz zu Entscheidungen übergeordneter Gerichte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezeigt. • Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt, da keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wurde (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). • Es wurde keine Divergenz zu Entscheidungen übergeordneter Gerichte gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgezeigt. • Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wandte sich gegen eine versagende Entscheidung über seinen Versetzungsantrag im öffentlichen Dienst; zuvor war er über einen Zeitraum von etwa 20 Jahren an einem Gymnasium beschäftigt. Er beantragte die Zulassung seiner Berufung mit der Begründung, es sei grundlegend zu klären, welche Auswirkungen eine landesinterne Richtlinie zur Rehabilitation behinderter Menschen (Ziffer 9.1) auf seinen Versetzungsantrag und auf die nach § 28 Abs. 1 LBG vorzunehmende Ermessenserwägung hat. Das Verwaltungsgericht hatte zu seinen Lasten entschieden, woraufhin er die Zulassung der Berufung begehrte. Das Oberverwaltungsgericht prüfte lediglich den Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Der Kläger hat keine konkret formulierte und substantiiert begründete Rechtsfrage dargelegt; es fehlt die Darlegung, warum die Frage klärungsbedürftig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sei. Die vorgebrachte Frage nach den Auswirkungen von Ziffer 9.1 der landesinternen Richtlinie und nach den Folgen für die Ermessensprüfung des Dienstherrn bleibt unzureichend konkretisiert. • Einzelfallcharakter der Ermessenserwägung: Die Entscheidung über einen konkreten Versetzungsantrag ist eine Einzelfallentscheidung und lässt sich nicht ohne Weiteres verallgemeinern, sodass der Zulassungsgrund nicht erfüllt ist. • Divergenzgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): Es wurde kein abstrakt bestimmter Rechtssatz benannt, der inhaltlich im Widerspruch zu einer Entscheidung eines übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder eines sonst genannten Gerichts stünde. Pauschale Hinweise auf Abweichungen hinsichtlich des Gleichheitssatzes genügen nicht. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde nach GKG-Bestimmungen festgesetzt. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Berufung wurde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil keine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage und keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung dargelegt wurden. Auch eine Divergenz zu den Entscheidungen übergeordneter Gerichte wurde nicht aufgezeigt. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar, und mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.