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Beschluss

6 A 457/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag gemäß § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden. • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass der Antragsteller sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und konkrete Gegenargumente zu einzelnen Rechtssätzen, Subsumtionen oder Tatsachenfeststellungen vorträgt. • Ein Verfahrensfehler durch unterlassene Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt nur vor, wenn konkret dargetan wird, zu welchen Tatsachen der Gutachter Auskunft hätte geben müssen und weshalb dem Gericht die Sachkunde hierfür fehlte. • Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt darzulegende und substantiiert begründete Fragen voraus; bloße allgemein formulierte Rechtsfragen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung wegen unzureichender Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a VwGO) • Der Zulassungsantrag gemäß § 124a VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt werden. • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass der Antragsteller sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und konkrete Gegenargumente zu einzelnen Rechtssätzen, Subsumtionen oder Tatsachenfeststellungen vorträgt. • Ein Verfahrensfehler durch unterlassene Hinzuziehung eines Sachverständigen liegt nur vor, wenn konkret dargetan wird, zu welchen Tatsachen der Gutachter Auskunft hätte geben müssen und weshalb dem Gericht die Sachkunde hierfür fehlte. • Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt darzulegende und substantiiert begründete Fragen voraus; bloße allgemein formulierte Rechtsfragen genügen nicht. Das Land beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, in dem festgestellt wurde, dass eine Klägerin amtsangemessen beschäftigt sei. Das Land rügte insbesondere, das Verwaltungsgericht habe ohne hinreichende Sachkunde beurteilt, ob die Klägerin ihrem Amt entsprechend eingesetzt sei, und behauptete, es seien Verfahrensfehler durch unterbliebene Begutachtung sowie grundsätzliche Rechtsfragen zu klären. Es verwies zudem auf die kaufmännische Führung des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW als relevant für die Einschätzung der amtsangemessenen Beschäftigung. Das Verwaltungsgericht hatte keinen förmlichen Beweisantrag des Landes protokolliert. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag nach den Vorgaben der VwGO. • Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils: Der Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 S.4, Abs.5 S.2 VwGO, weil er sich nicht mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. • Erforderliche Darlegung: Der Rechtsmittelführer muss konkrete Gegenargumente zu einzelnen tragenden Rechtssätzen, Subsumtionen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen vorbringen; pauschale Behauptungen reichen nicht aus. • Anwendung auf vorgetragenes Vorbringen: Das Land nennt nicht, gegen welche konkrete Annahme des Verwaltungsgerichts es vorgeht und liefert keine schlüssigen Gründe, warum etwa die kaufmännische Führung des Betriebs die amtsangemessene Beschäftigung berühren soll. • Kein Verfahrensfehler durch unterbliebene Gutachter-Beteiligung: Es ist nicht dargetan, zu welchen tatsächlichen Umständen ein Sachverständiger hätte Auskunft geben sollen und warum dem Gericht die Sachkunde fehlte; zudem wurde kein förmlicher Beweisantrag gestellt, sodass das Gericht nicht zur Beweisaufnahme verpflichtet war (§ 86 Abs.1 VwGO). • Keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung: Die vom Land aufgeworfene, allgemein gehaltene Frage zur Einsatzfähigkeit ehemaliger Führungskräfte ist ohne konkreten Bezug auf Amt, Aufgabenbereich und Organisation nicht entscheidungsrelevant und nicht hinreichend substantiiert dargelegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Landeskostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt (vgl. §§ 40, 47, 52 GKG). Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das beklagte Land verliert den Antrag auf Zulassung der Berufung, weil es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils substantiiert darlegt und auch keinen Verfahrensfehler oder grundsätzliche Bedeutung hinreichend begründet. Das Gericht führt aus, dass pauschale Vorwürfe gegen die Entscheidungstragenden Annahmen nicht genügen; es fehlten konkrete Gegenargumente zu einzelnen Rechtssätzen, Subsumtionen oder Tatsachenfeststellungen. Ein behaupteter Aufklärungs- oder Gutachtermangel ist nicht belegt, da nicht dargetan wurde, welche Tatsachen ein Sachverständiger hätte klären sollen und kein förmlicher Beweisantrag gestellt wurde. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt das beklagte Land; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.