OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 132/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

8mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO bedarf es ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; solche Zweifel liegen hier nicht vor. • Bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit ist nicht entscheidend, ob derzeit behandlungsbedürftige Beschwerden vorliegen, sondern ob der Bewerber den dauerhaften Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen ist. • Liegt bereits ein nachvollziehbares fachärztliches Gutachten vor, entscheidet das Gericht nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist; eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei erkennbaren Mängeln des vorhandenen Gutachtens.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an medizinischem Begutachtungsbefund • Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO bedarf es ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils; solche Zweifel liegen hier nicht vor. • Bei der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit ist nicht entscheidend, ob derzeit behandlungsbedürftige Beschwerden vorliegen, sondern ob der Bewerber den dauerhaften Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen ist. • Liegt bereits ein nachvollziehbares fachärztliches Gutachten vor, entscheidet das Gericht nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO, ob ein weiteres Gutachten erforderlich ist; eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei erkennbaren Mängeln des vorhandenen Gutachtens. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Entscheidung des beklagten Landes bestätigt hatte, die Klägerin wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht für den Polizeivollzugsdienst einzustellen. Streitgegenstand war die Frage der Polizeidiensttauglichkeit vor dem Hintergrund orthopädischer Befunde. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf ein Gutachten des Dr. I. vom 7.8.2006, das bestehende orthopädische Normabweichungen und eine erhöhte Anfälligkeit unter Dienstbelastungen festgestellt hatte. Die Klägerin rügte, das Gutachten beruhe auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und verwies auf ihre langjährige Beschwerdefreiheit sowie ein Privatgutachten. Sie verlangte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Das beklagte Land und das Verwaltungsgericht hielten an der Prognose fest, dass die Langzeitfolgen der orthopädischen Beeinträchtigungen die Diensttauglichkeit gefährden könnten. • Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt: Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. • Das vorhandene Gutachten des Dr. I. ist schlüssig und gründet auf einem zutreffenden und vollständigen Sachverhalt; es stellt fest, dass die bei der Klägerin dokumentierten orthopädischen Befunde unter typischen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes zu einer erhöhten Anfälligkeit für Erkrankungen führen. • Die Behauptung unvollständiger Tatsachengrundlage ist unbegründet; der Gutachter berücksichtigt, dass die Befunde seit 1994 gleich geblieben sind, und lässt die angegebene Beschwerdefreiheit nicht außer Acht. • Fehlende aktuelle Behandlung oder Beschwerdefreiheit rechtfertigt nicht die Annahme dauerhafter Diensttauglichkeit, weil es auf die Prognose der langfristigen Belastbarkeit ankommt. • Zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO): Das Gericht hat hier ein Ermessen; eine Verpflichtung besteht nur bei erkennbaren Mängeln des vorhandenen Gutachtens, die die Klägerin nicht aufgezeigt hat. • Das vorgelegte Privatgutachten bestätigt nur die aktuelle Beschwerdefreiheit und liefert keine für die Prognose der Diensttauglichkeit entscheidenden neuen Erkenntnisse. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den gesetzlichen Vorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO; §§ 40, 47, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 72 Nr. 1 GKG). Der Zulassungsantrag der Klägerin wird abgelehnt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die fachärztliche Begutachtung hat nachvollziehbar ergeben, dass orthopädische Befunde bei der Klägerin unter den Belastungen des Polizeivollzugsdienstes zu einer erhöhten Anfälligkeit führen können, weshalb aus prognostischen Gründen von einer Einstellung abgesehen werden darf. Ein weiteres Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, weil das vorhandene Gutachten keine erkennbaren Mängel aufwies und das vorgelegte Privatgutachten keine neuen entscheidenden Anhaltspunkte lieferte. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde bis 16.000,00 Euro festgesetzt.