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Beschluss

13 E 1669/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 GKG). • Bei Vergabestreitigkeiten ist der Streitwert nicht am Umsatz, sondern regelmäßig am erzielbaren Gewinn (in der Praxis ein Jahresgewinn) des Antragstellers auszurichten. • Bei vorläufigem Rechtsschutz ist der Streitwert in der Regel auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags zu reduzieren.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung im einstweiligen Vergaberechtsverfahren • Bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bemisst sich der Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 GKG). • Bei Vergabestreitigkeiten ist der Streitwert nicht am Umsatz, sondern regelmäßig am erzielbaren Gewinn (in der Praxis ein Jahresgewinn) des Antragstellers auszurichten. • Bei vorläufigem Rechtsschutz ist der Streitwert in der Regel auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags zu reduzieren. Ein Bewerber im öffentlichen Vergabeverfahren begehrte durch einstweilige Anordnung die vorläufige Unterbindung der Zuschlagserteilung zugunsten von Mitbewerbern für acht Lose. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert fest; der Beigeladene zu 2. rügte diese Festsetzung und legte höhere Werte zugrunde. Streitpunkt ist, ob der angesetzte Streitwert zu niedrig sei, wobei der Beigeladene den Wert aller acht Lose oder der vier wertvollsten Lose als Bemessungsgrundlage ansetzte. Die Losbedingungen sahen jedoch vor, dass ein Bieter höchstens Zuschläge für bestimmte Kombinationen der Lose erlangen konnte. Der Antrag zielte nicht auf die sofortige Zuschlagserteilung, sondern auf die Bewahrung der Chance auf Zuschlag. Das Verfahren betraf einstweiligen Rechtsschutz, dessen Charakter bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen ist. • Rechtliche Grundlage für die Streitwertfestsetzung sind §§ 53 Abs.3 Nr.1, 52 Abs.1 GKG; maßgeblich ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller. • Da sich der Wert nach dem für den Antragsteller erreichbaren wirtschaftlichen Vorteil bemisst, ist der Umsatz nicht maßgeblich; stattdessen ist regelmäßig der erzielbare Gewinn (typischerweise Jahresgewinn) heranzuziehen, wie der Streitwertkatalog empfiehlt. • Die vom Beschwerdeführer angenommene Grundlage aller acht Lose ist bereits unrichtig, weil die Ausschreibungsbedingungen nur Zuschläge für begrenzte Losekombinationen zuließen. • Auch die Addition der vier vermeintlich wertvollsten Lose scheidet aus, weil bei Fortführung oder Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Streitwertpraxis auf den Gewinn abgestellt wird, nicht auf den Umsatz. • Der Antragsteller verfolgt nach seiner Satzung überwiegend gemeinnützige Zwecke; daher ist ein nur begrenzter kalkulatorischer Gewinn zu erwarten und der zugrunde zu legende Betrag weiter zu reduzieren. • Der Antrag richtete sich ausschließlich auf die Vorwirkung der Zuschlagsverhinderung und nicht auf die Verpflichtung zur Erteilung des Zuschlags, sodass die Chance auf Zuschlag (nicht der volle Zuschlagswert) maßgeblich ist. • Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags zu reduzieren; hiervon ist vorliegend aus sachlichen Gründen nicht abzuweichen. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2. gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen; der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist nach pflichtgemäßem Ermessen angemessen. Grundlage der Entscheidung war, dass bei Vergabestreitigkeiten der erwartbare Gewinn und nicht der Umsatz zugrunde zu legen ist, dass die Ausschreibungsbedingungen die möglichen Zuschläge beschränkten und der Antrag lediglich die Wahrung der Chance auf Zuschlag bezweckte. Außerdem ist im einstweiligen Rechtsschutz von einer Reduzierung auf die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts auszugehen. Kosten wurden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.