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Beschluss

12 E 1625/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, welche tatsächlichen Umstände ein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis begründen (§ 152a VwGO). • Das rechtliche Gehör verpflichtet zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen; es gewährt jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den vorgebrachten rechtlichen Ausführungen folgt. • Die Anhörungsrüge dient der Nachholung unterlassener Kenntnisnahme und nicht der Korrektur materieller Rechtsentscheidungen.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge: Darlegungsanforderung und Abgrenzung zur materiellen Rechtsprüfung • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn nicht dargelegt wird, welche tatsächlichen Umstände ein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis begründen (§ 152a VwGO). • Das rechtliche Gehör verpflichtet zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen; es gewährt jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den vorgebrachten rechtlichen Ausführungen folgt. • Die Anhörungsrüge dient der Nachholung unterlassener Kenntnisnahme und nicht der Korrektur materieller Rechtsentscheidungen. Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 25. November 2008 (12 E 1407/08). Sie beanstandet, dass der Senat bei der Prüfung des Anwendungsbereichs des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gegenüber Aussiedlern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG eine unzulässige Ungleichbehandlung vorgenommen habe. Die Klägerin macht geltend, frühere Aussiedler hätten wie spätere Spätaussiedler Vertreibungserfahrungen erlitten und würden durch die Nichtanwendung der Norm von der Familienzusammenführung ausgeschlossen. Mit der Rüge verfolgt sie die Heilung eines behaupteten Verstoßes gegen das rechtliche Gehör. Der Senat wies die Rüge zurück, weil keine tatsächlichen Umstände dargelegt seien, die ein entscheidungserhebliches Gehörsversäumnis belegen würden. • Grundsatz: Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung der Ausführungen der Verfahrensbeteiligten. • Zweck der Anhörungsrüge: Sie dient der Nachholung unterbliebener Kenntnisnahme und nicht der Überprüfung oder Korrektur materieller Rechtsbewertungen durch das entscheidende Gericht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). • Darlegungspflicht: Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Klägerin keine tatsächlichen Umstände benennt, aus denen sich ein Gehörsverstoß des Senats in entscheidungserheblicher Weise ergibt. • Abgrenzung zur Rechtsanwendung: Die Rüge richtet sich gegen die rechtliche Wertung des Senats (Art. 3 Abs. 1 GG) und Fragen der Rechtsanwendung, etwa zur Bedeutung des § 100 Abs. 1 BVFG; das Gehörsgebot schützt nicht vor abweichender materieller oder prozessualer Rechtsauffassung des Gerichts. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar (Verweis auf § 154 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Anhörungsrüge der Klägerin wurde zurückgewiesen, weil sie nicht die erforderlichen tatsächlichen Umstände darlegte, aus denen ein entscheidungserhebliches Versäumnis des rechtlichen Gehörs durch den Senat hervorgeht. Der Senat hat die vorgetragenen rechtlichen Einwendungen zur Kenntnis genommen; die Rüge kann nicht dazu dienen, materielle Rechtsentscheidungen zu korrigieren oder das Gericht zu zwingen, der rechtlichen Bewertung der Klägerin zu folgen. Die Klägerin hat daher die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.