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Beschluss

14 B 1888/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anordnungsanspruch zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zu bejahen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bei Neubewertung oder Wiederholung der Klausur ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegt. • Die Pflicht zur gemeinsamen Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch zwei Prüfer gemäß Prüfungsordnung erfordert nicht deren gleichzeitige physische Befassung; ein späterer Zweitkorrektor ist zulässig, sofern die Vorgaben eingehalten wurden. • Fehlende Kreditpunkte nach geltender Prüfungsordnung können nicht durch Punkte aus anderen Modulen ausgeglichen werden; Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium sind strikt zu beachten.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Anordnungsanspruch gegen Klausurbewertung und Zulassung zum Kolloquium • Ein Anordnungsanspruch zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zu bejahen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bei Neubewertung oder Wiederholung der Klausur ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegt. • Die Pflicht zur gemeinsamen Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen durch zwei Prüfer gemäß Prüfungsordnung erfordert nicht deren gleichzeitige physische Befassung; ein späterer Zweitkorrektor ist zulässig, sofern die Vorgaben eingehalten wurden. • Fehlende Kreditpunkte nach geltender Prüfungsordnung können nicht durch Punkte aus anderen Modulen ausgeglichen werden; Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium sind strikt zu beachten. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bewertung einer Klausur "Textile Werkstoffe" (9.7.2007) und die vorläufige Zulassung zum Kolloquium im Studiengang "Textile and Clothing Management". Sie verlangte neu Bewertung oder Wiederholung der Klausur und alternativ Zulassung zum Kolloquium. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; dagegen richtet sich die Beschwerde in modifizierter Form. Streitpunkt sind insbesondere die Korrektur durch zwei Prüfer, die Bewertung der Fragen 5, 7 und 9 sowie die Frage, ob frühere Klausuren als Freiversuch zu werten sind. Weiter streitig ist, ob die Antragstellerin die für das Kolloquium erforderlichen Kreditpunkte erworben hat. Der Senat prüfte nur die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. • Prüfungs- und Verfahrensrecht: Die Klausur wurde gemäß §2 Abs.1 PO02 in englischer Sprache gestellt; §§32,34 ff. PO02 regeln Prüfungsform und -dauer hinreichend. Die Korrektur durch den Zweitprüfer (Prof. Dr. K.) erfüllte die in §35 Abs.4, §29 Abs.2 PO02 vorgesehenen Anforderungen; gemeinsame Bewertung erfordert keinen gleichzeitigen physischen Austausch. • Bewertungseinwände: Die Angriffe der Antragstellerin auf die Bewertungen der Fragen 5, 7 und 9 sind unbegründet. Bei Frage 5 sind die Endbewertungen entscheidend; die Prüferin hat inhaltlich nachvollziehbar qualifizierte Antworten gefordert. Bei Frage 7 war die erwartete Spezifizierung (Faser mit hoher UV-Beständigkeit) ersichtlich. Bei Frage 9 war die Berücksichtigung auch falsch genannter Fasermaterialien zulässig. • Ablehnung der Befangenheitsrüge: Die Behauptung eines offenkundigen Verstoßes gegen das Willkürverbot begründet keine wirksame Ablehnung der Prüfer; die Korrekturpraxis entsprach den Prüfungsordnungsanforderungen. • Freiversuch und Verfahrensfragen: Die von der Antragstellerin behauptete Einstufung einer früheren Klausur (3.2.2003) als Freiversuch ist nicht gegeben; der Statusbogen weist eine anderweitige Entscheidung aus, weshalb kein Freiversuch vorliegt. • Zulassung zum Kolloquium: Nach §12 Abs.2 Nr.3 PO05 (geltend nach §43 Abs.2) sind 177 Kreditpunkte Voraussetzung; die Antragstellerin besitzt nur 152 Kreditpunkte laut Statusbogen vom 19.9.2008. Fehlende Kreditpunkte für Praxisphase und Bachelorarbeit können nicht durch andere Module ausgeglichen werden (§27 Abs.4 PO05). • Prozessrecht/Kosten: Der Streitwert für das Eilverfahren wurde mit 3.750,00 EUR festgesetzt; Kostenentscheidung gemäß §154 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Anträge auf Neubewertung oder Wiederholung der Klausur sowie auf vorläufige Zulassung zum Kolloquium sind nicht begründet. Es fehlt an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch, da weder ein nicht heilbarer Verfahrens- oder Bewertungsfehler dargelegt wurde noch die Voraussetzungen für einen Freiversuch vorliegen. Zudem hat die Antragstellerin nicht die nach der geltenden Prüfungsordnung erforderlichen Kreditpunkte für die Zulassung zum Kolloquium erworben, sodass eine Fortsetzung des Prüfungsverfahrens mit Kolloquium nicht geboten ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert im Beschwerdeverfahren wurde auf 3.750,00 EUR festgesetzt.