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Beschluss

8 A 2357/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs.1, Abs.2 BauGB kann eine beigeladene Gemeinde im Berufungsverfahren umfassend auf ihre Planungshoheit gestützt überprüfen. • Bei einem im Außenbereich privilegierten Windenergievorhaben ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB unter Abwägung öffentlicher Belange zu prüfen; insb. sind Belange des Vogel- und Fledermausschutzes (§ 35 Abs.3 Nr.5) zu berücksichtigen. • Fehlen hinreichende naturschutzfachliche Erkenntnisse über lokale Populationen (z. B. Rotmilan), kann die Gerichtsverpflichtung zur Spruchreife entfallen; das Gericht kann die Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung verpflichten (§ 113 Abs.5 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Neubescheidungspflicht bei Windenergieprojekt wegen offenem artenschutzrechtlichem Prüfbedarf • Ein gemeindliches Einvernehmen nach § 36 Abs.1, Abs.2 BauGB kann eine beigeladene Gemeinde im Berufungsverfahren umfassend auf ihre Planungshoheit gestützt überprüfen. • Bei einem im Außenbereich privilegierten Windenergievorhaben ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB unter Abwägung öffentlicher Belange zu prüfen; insb. sind Belange des Vogel- und Fledermausschutzes (§ 35 Abs.3 Nr.5) zu berücksichtigen. • Fehlen hinreichende naturschutzfachliche Erkenntnisse über lokale Populationen (z. B. Rotmilan), kann die Gerichtsverpflichtung zur Spruchreife entfallen; das Gericht kann die Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung verpflichten (§ 113 Abs.5 Satz 2 VwGO). Der Kläger beantragte am 15.12.2006 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windenergieanlage Enercon E-82 (Nabenhöhe 98,30 m, Gesamthöhe 139,30 m, 2.000 kW) in der Gemarkung C. Die Anlagenstandorte liegen außerhalb der kommunalen Windvorrangzonen; etwa 2.500 m östlich beginnt das Europäische Vogelschutzgebiet "Hellwegbörde". Die Gemeinde (Beigeladene) verweigerte mit Schreiben vom 17.04.2007 ihr Einvernehmen; die Genehmigungsbehörde (Beklagte) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12.11.2007 wegen Landschaftsbild- und Einvernehmensbedenken ab. Das VG Minden gab der Klage des Klägers statt und verpflichtete zur Genehmigung. Die Gemeinde legte Berufung ein; es bestanden unterschiedliche naturschutzfachliche Gutachten und Zwischenberichte zu Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesenweihe und Fledermäusen. Das LANUV bemängelte unvollständige Kartierungen und sah derzeit aus fachlicher Sicht die Genehmigungsfähigkeit nicht bestätigt. • Zulässigkeit der Berufung der Gemeinde: Die Gemeinde ist als Beigeladene materiell beschwert, weil das VG die Behörde unter Ersetzung des kommunalen Einvernehmens zur Genehmigung verpflichtet hat; § 36 BauGB schützt Planungshoheit. • Keine Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs.2 Satz2 BauGB: Das behördliche Schreiben vom 12.01.2007 war kein eindeutiges "Ersuchen" im Sinne der Fristauslösung; damit ist die Gemeinde nicht ausgeschlossen, planungsrechtliche Einwände geltend zu machen. • Prüfmaßstab: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB; es ist eine nachvollziehbare Abwägung zwischen Privilegierung der Windenergienutzung und öffentlichen Belangen vorzunehmen. • Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans greift nicht: Die 70. Änderung war unwirksam; die 77. Änderung ist noch im Aufstellungsverfahren und nicht planwirksam, sodass § 35 Abs.3 Satz3 BauGB nicht anwendbar ist. • Immissionsschutz (Lärm): Die vom Kläger vorgelegte Schallimmissionsprognose (21.02.2008) mit Sicherheitszuschlag zeigt Einhaltung der maßgeblichen Richtwerte für den beantragten Tagbetrieb (6–22 Uhr); mögliche Nebenbestimmungen (max. Schallleistungspegel) könnten Einhaltung sicherstellen. • Landschaftsschutz (Verunstaltung): Nach Aktenlage ist keine Verunstaltung des Landschaftsbilds anzunehmen; VG-Gründe werden nicht gerügt und von Gericht bestätigt. • Artenschutz / Vogelschutz: Hinsichtlich Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesenweihe und Fledermäusen bestehen ernstzunehmende Hinweise auf Betroffenheit; vorhandene Erhebungen sind jedoch noch lückenhaft und geben keine hinreichende Grundlage, um spruchreif festzustellen, ob die Verbotsnormen des § 42 BNatSchG (Töten/erhebliche Störung) verwirklicht sind. • Signifikanzkriterium bei § 42 BNatSchG: Für ein Verbotstatbestandsverwirklichung ist eine signifikante Erhöhung des Tötungs-/Störungsrisikos der lokalen Population erforderlich; dies ist hier nicht abschließend festgestellt. • Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Maßnahmen: Es bedarf weiterer naturschutzfachlicher Erhebungen zur Raumnutzung und lokalen Populationen sowie der Entwicklung geeigneter Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (z. B. Abschaltpläne, Steuerung landwirtschaftlicher Nutzung, Monitoring). • Folge für das Verfahren (§ 113 Abs.5 Satz 2 VwGO): Da die Zulässigkeit nach § 35 BauGB offen ist und komplexe naturschutzfachliche und aufsichtsbehördliche Auflagen zu prüfen sind, ist die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Gerichtsrechtsauffassung zu verpflichten; ein Verpflichtungsurteil zur sofortigen Genehmigung wäre nicht gerechtfertigt. Die Berufung der Gemeinde hat teilweise Erfolg. Das VG-Urteil wird insoweit geändert, dass die Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 12.11.2007 aufzuheben und den Genehmigungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtssicht des Gerichts neu zu bescheiden hat; insoweit ist die Beklagte zu einer Neubescheidung verpflichtet (§ 113 Abs.5 Satz2 VwGO). Die Klage ist im Übrigen abzuweisen. Begründend ist festzuhalten, dass zwar Lärm- und Landschaftsbedenken der Gemeinde keinen durchschlagenden Erfolg tragen; gleichwohl bestehen hinreichende fachliche Zweifel an der derzeitigen Datengrundlage zum Vogel- und Fledermausschutz (insb. Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesenweihe, Fledermäuse), sodass ohne ergänzende naturschutzfachliche Erhebungen und ein darauf abgestimmtes Vermeidungs-/Ausgleichs- und Auflagenprogramm keine abschließende bauplanungsrechtliche Beurteilung möglich ist. Die Kosten werden geteilt; die außergerichtlichen Kosten der Gemeinde sind erstattungsfähig. Die Revision wird nicht zugelassen.