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Beschluss

12 A 2897/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen werden. • Ein Ersatz von Aufwendungen für selbst beschaffte Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII scheitert, wenn die Voraussetzungen der zulässigen Selbstbeschaffung, insbesondere rechtzeitige Mitwirkung und Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Prüfung durch das Jugendamt, nicht vorliegen. • Fehlende rechtzeitige Einreichung entscheidungsrelevanter Unterlagen und das Unterbleiben geeigneter persönlicher Gespräche mit dem Jugendamt können die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII verneinen. • Rechtsfehler der Verwaltung können im laufenden Klageverfahren nicht durch das Gericht geheilt werden; Heilung ist nur der Behörde vorbehalten und nur in engen Fällen von Verfahrens- oder Formfehlern. • Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) oder Verfahrensrügen (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO) fehlt es an hinreichender Darlegung konkreter, über den Einzelfall hinausgehender Fragen.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für selbst beschaffte Eingliederungshilfe bei Dyskalkulie: Zulassung der Berufung abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen werden. • Ein Ersatz von Aufwendungen für selbst beschaffte Eingliederungshilfe nach § 36a Abs. 3 SGB VIII scheitert, wenn die Voraussetzungen der zulässigen Selbstbeschaffung, insbesondere rechtzeitige Mitwirkung und Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Prüfung durch das Jugendamt, nicht vorliegen. • Fehlende rechtzeitige Einreichung entscheidungsrelevanter Unterlagen und das Unterbleiben geeigneter persönlicher Gespräche mit dem Jugendamt können die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII verneinen. • Rechtsfehler der Verwaltung können im laufenden Klageverfahren nicht durch das Gericht geheilt werden; Heilung ist nur der Behörde vorbehalten und nur in engen Fällen von Verfahrens- oder Formfehlern. • Für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) oder Verfahrensrügen (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO) fehlt es an hinreichender Darlegung konkreter, über den Einzelfall hinausgehender Fragen. Der Kläger begehrte gerichtliche Übernahme von Therapiekosten für eine wegen Dyskalkulie vorgenommene Behandlung; das Jugendamt lehnte die Eingliederungshilfe ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe die Hilfe unzulässig selbst beschafft und die Voraussetzungen des § 36a Abs.3 SGB VIII nicht erfüllt. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung und machte u. a. geltend, die Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung seien gegeben, es liege ein drohendes schulisches Versagen vor, und die Behörde habe den Anspruch nicht ordnungsgemäß geprüft. Er verwies zudem auf ein Merkblatt des Jugendamts, wonach Kosten ab Antragstellung beglichen werden könnten. Der Kläger reichte Teile der Unterlagen erst nach Fristen ein; entscheidende Gespräche mit dem Jugendamt fanden nicht statt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte das Zulassungsbegehren des Klägers und dessen Vortrag zur Mitwirkung und Rechtzeitigkeit der Anträge. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Berufung kann nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen werden, weil das Vorbringen des Klägers die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. • Selbstbeschaffung nach § 36a Abs.3 SGB VIII: Gesetz verlangt, dass die Hilfebedürftigkeit dem Jugendamt rechtzeitig zur Prüfung bekannt wird und die Behörde die Möglichkeit hat, die Voraussetzungen zu prüfen; hiervon ist bei Kenntnisgabe am 9.2.2007 und Therapiebeginn noch im Februar 2007 nicht auszugehen. • Mitwirkungspflichten: Relevante Unterlagen (Zeugnisse, Stellungnahme der Fachlehrerin, Gutachten des Facharztes) wurden erst im März bzw. August 2007 vorgelegt; persönliche, für die Bedarfsfeststellung geeignete Gespräche mit dem Jugendamt fanden nicht statt, sodass die Voraussetzung des § 36a Abs.3 Nr.1 SGB VIII fehlt. • Merkblatt des Jugendamts: Eine etwa unrichtige Rechtsauskunft in einem Merkblatt kann die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36a Abs.3 SGB VIII nicht ändern; allenfalls entstünden separate Amtshaftungsansprüche, die hier nicht zu entscheiden sind. • Rechtsnatur der Prüfung: Für die Überprüfung kommt es auf die objektive materielle Rechtslage im relevanten Prüfzeitraum an; die Behördengründe für die Ablehnung sind nicht allein maßgeblich. • Weitere Voraussetzungen: Selbst wenn eine dringende Notlage wegen drohendem schulischem Versagen geltend wird (§ 36a Abs.3 Nr.3a SGB VIII), ersetzt dies nicht das Erfordernis der rechtzeitigen Mitwirkung nach Nr.1. • Zulassungsbegründung und Verfahrensrügen: Die Vorbringen zu grundsätzlichen Rechtsfragen und Verfahrensfehlern sind nicht hinreichend substantiiert im Sinne des § 124a Abs.4 Satz4 VwGO; insbesondere wurde eine Unterlassung der Amtsermittlung nicht rechtzeitig gegenüber dem Tatsachengericht gerügt (§ 86 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Begründend führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Kostenübernahme selbst beschaffter Eingliederungshilfe gemäß § 36a Abs.3 SGB VIII nicht vorgelegen haben, weil entscheidungsrelevante Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt und geeignete persönliche Gespräche mit dem Jugendamt nicht ermöglicht wurden. Das Merkblatt des Jugendamts kann die zwingenden gesetzlichen Anforderungen nicht ersetzen; allenfalls bestünden gesonderte Amtshaftungsansprüche, die hier nicht beurteilt werden. Zulassungs- und Verfahrensrügen sind nicht substantiiert genug, um die Berufung aus den genannten Gründen zuzulassen.