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Beschluss

12 A 565/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass das Gericht in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör verletzt hat. • Die Anhörungsrüge dient der Nachholung unterbliebener Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen, nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler. • Eine erneute ablehnende Entscheidung kann als wiederholende Verfügung und nicht als neuer Streitgegenstand angesehen werden, wenn sie im Ergebnis die bereits bestandskräftig getroffene Entscheidung bestätigt.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen wegen fehlender Darlegung eines Gehörsverstoßes • Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn nicht dargelegt wird, dass das Gericht in entscheidungserheblicher Weise das rechtliche Gehör verletzt hat. • Die Anhörungsrüge dient der Nachholung unterbliebener Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen, nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler. • Eine erneute ablehnende Entscheidung kann als wiederholende Verfügung und nicht als neuer Streitgegenstand angesehen werden, wenn sie im Ergebnis die bereits bestandskräftig getroffene Entscheidung bestätigt. Die Kläger rügten verletztes rechtliches Gehör gegen einen Beschluss des Senats vom 7. Februar 2008 (12 A 4617/06). Streitgegenstand sind die Ablehnung eines Antrags der Kläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheids und die Frage, ob die vom Beklagten unter dem 14. Dezember 2005 erlassene Entscheidung eine wiederholende Verfügung oder ein neuer Zweitbescheid mit neuem Streitgegenstand ist. Die Kläger behaupten, der Senat habe bestimmte Vorbringen, insbesondere zu Antragsstellungen nach Gesetzesänderungen ab 7. September 2001, nicht zur Kenntnis genommen. Der Senat hielt dem entgegen, dass die relevanten Umstände bereits Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts waren und damit bekannt waren. Der Senat selbst hat die Ablehnung des von den Klägern gestellten Antrags angesprochen. Schließlich schloss sich der Senat der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts an, wonach die Entscheidung vom 14. Dezember 2005 eine wiederholende Verfügung und kein neuer Zweitbescheid ist. • Anhörungsrügesvoraussetzung: Nach §152a Abs.1 Satz1 Nr.2, Abs.2 Satz6 VwGO ist darzulegen, dass das Gericht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; dies ist hier nicht geschehen. • Funktion der Anhörungsrüge: Sie dient der Heilung eines Gehörsverstoßes durch Nachholung unterbliebener Kenntnisnahme und Berücksichtigung von Vorbringen, nicht der erneuten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. • Vorbringen der Kläger unzureichend: Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder Argumente vom Senat unberücksichtigt geblieben sein sollen; insbesondere ist die Schilderung eines abgelehnten Antrags inhaltsleer, weil Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts grundsätzlich nicht "abgelehnt" werden und der Senat die Ablehnung bereits in seinem Beschluss berücksichtigt hat. • Rechtliche Würdigung der Entscheidung vom 14. Dezember 2005: Der Senat hat sich der bisherigen rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, wonach es sich um eine wiederholende Verfügung handelt, die den Streitgegenstand nicht verändert. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Kosten des Rügeverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen (§154 Abs.1 VwGO); der Beschluss ist unanfechtbar (§152a Abs.4 Satz3 VwGO). Die Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegt, dass der Senat das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat die relevanten Vorbringen und die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts berücksichtigt und sich in der rechtlichen Bewertung der bestehenden Entscheidung angeschlossen. Die Entscheidung vom 14. Dezember 2005 stellt eine wiederholende Verfügung dar und begründet keinen neuen Streitgegenstand. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.1 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.