Urteil
16 A 845/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf Personen der Öffentlichkeit aus allgemein zugänglichen Quellen beobachten, nicht jedoch heimlich ohne besondere Anhaltspunkte.
• Das Parteienprivileg des Art. 21 GG schließt die verfassungsschutzbehördliche Informationsgewinnung über Parteien nicht aus; maßgeblich sind die Anforderungen des BVerfSchG (§§ 3,4,8,9 BVerfSchG) und die Verhältnismäßigkeitsprüfung.
• Bei Mitgliedschaft in einer parteiintern heterogenen Partei können auch Spitzenfunktionäre Gegenstand offener Beobachtung sein; schwergewichtiges Element ist jedoch die Abwägung gegenüber dem freien Mandat (Art. 38 GG).
• Im Einzelfall kann das freie Mandat eine offene Beobachtung verhindern, wenn die erkennbaren Belastungen für die parlamentarische Tätigkeit den Informationsgewinn nicht rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Begrenzte Zulässigkeit verfassungsschutzbehördlicher Informationsgewinnung über Abgeordnete • Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf Personen der Öffentlichkeit aus allgemein zugänglichen Quellen beobachten, nicht jedoch heimlich ohne besondere Anhaltspunkte. • Das Parteienprivileg des Art. 21 GG schließt die verfassungsschutzbehördliche Informationsgewinnung über Parteien nicht aus; maßgeblich sind die Anforderungen des BVerfSchG (§§ 3,4,8,9 BVerfSchG) und die Verhältnismäßigkeitsprüfung. • Bei Mitgliedschaft in einer parteiintern heterogenen Partei können auch Spitzenfunktionäre Gegenstand offener Beobachtung sein; schwergewichtiges Element ist jedoch die Abwägung gegenüber dem freien Mandat (Art. 38 GG). • Im Einzelfall kann das freie Mandat eine offene Beobachtung verhindern, wenn die erkennbaren Belastungen für die parlamentarische Tätigkeit den Informationsgewinn nicht rechtfertigen. Der K. , langjähriges Spitzenmitglied der PDS/Linkspartei.PDS und später DIE LINKE sowie Abgeordneter zunächst im Thüringer Landtag (1999–2005) und ab Oktober 2005 im Deutschen Bundestag, klagt gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Das BfV führt eine Personenakte über ihn; Umfang und Mittel der Informationsgewinnung sind streitig. Der K. begehrt Feststellung rechtswidriger Datensammlung für verschiedene Zeiträume und Unterlassung künftiger Erhebung sowie Verbot heimlicher Mittel. Das Verwaltungsgericht Köln stellte die Rechtswidrigkeit der Informationsgewinnung während der Landtags- und Bundestagszeit fest; das OVG NRW hat darüber zu entscheiden. Im Verfahren ist insbesondere streitig, ob das BfV heimliche Ermittlungsmittel einsetzte und ob die Beobachtung mit Blick auf verfassungsrechtliche Sonderpositionen von Parteien und Abgeordneten zulässig und verhältnismäßig ist. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Die zulässige Informationsgewinnung des BfV folgt aus § 8 Abs.1 BVerfSchG in Verbindung mit § 3 und § 4 BVerfSchG; tatbestandlich sind tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erforderlich. • Parteienprivileg und Beobachtung: Das Parteienprivileg des Art.21 GG schließt nicht aus, dass Verfassungsschutzbehörden Parteien und personengebundene Strömungen beobachten; Ziel ist nicht allein Parteiverbotsaufklärung, sondern Früherkennung und Gefahrenabwehr. • Tatbestandsauslegung: ‚Tatsächliche Anhaltspunkte‘ sind ein unbestimmter Rechtsbegriff und können sich aus Programm, Satzung, Äußerungen, innerparteilichen Zusammenschlüssen und deren Einfluss auf die Partei ergeben; pluralistische Aufnahme extremer Strömungen und Äußerungen von Kommunistengruppen lieferten hinreichende Anhaltspunkte für weitere Aufklärung. • Unterscheidung offenes/heimliches Vorgehen: Heimliche Maßnahmen (V-Leute, Observationen o.ä.) wurden nicht eingesetzt; dies hat der Zeuge (BfV-Direktor) glaubhaft erklärt und das OVG festgestellt, sodass Klagen gegen vergangenen geheimen Einsatz unzulässig bzw. unbegründet sind. • Verhältnismäßigkeit und freie Mandat: Bei der Abwägung sind das Interesse am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die verfassungsrechtlichen Schutzgüter des Abgeordneten (freies Mandat, Art.38 GG) praktisch zu concordieren. Die Beobachtung aus offenen Quellen kann geeignet und erforderlich sein, gleichwohl kann im Einzelfall das freie Mandat eine Beobachtung ausschließen. • Anwendung auf den K.: Für die Partei PDS/Linkspartei.PDS/DIE LINKE bestanden und bestehen ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Strömungen (Kommunistische Plattform, Marxistisches Forum, Linksjugend ['solid], Engagement für Kuba, Kontakte zur DKP, Unterstützung ausländischer Guerillaorganisationen), die eine Beobachtung der Partei und führender Funktionäre rechtfertigen. • Schlussfolgerung für den K.: Das BfV durfte den K. aus allgemein zugänglichen Quellen beobachten, nicht jedoch heimliche Mittel einsetzen; wegen seiner konkreten Stellung als Abgeordneter überwiegen im vorliegenden Einzelfall die Schutzinteressen des freien Mandats, sodass die offene Beobachtung in Bezug auf die Zeiten des Landtags- und Bundestagsmandats rechtswidrig ist und künftig zu unterlassen ist. Der Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert: Festgestellt wird, dass das BfV rechtswidrig Informationen über den K. aus allgemein zugänglichen Quellen in der Zeit seines Landtagsmandats (Okt. 1999–Okt. 2005) sowie seit Übernahme des Bundestagsmandats (Okt. 2005) bis zur Verhandlung erhoben hat; das BfV ist ferner verurteilt, die Erhebung personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen über den K. künftig zu unterlassen. Klagen, die einen heimlichen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel in der Vergangenheit oder deren künftigen Einsatz betreffen, blieben ohne Erfolg, weil hierfür weder Tatsachenhinweise noch ein besonderes präventives Rechtsschutzinteresse vorliegen. Begründend liegt dem die Abwägung zugrunde, dass zwar die Partei und parteinahe Gruppierungen hinreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen liefern, der individuelle Eingriff in das freie Mandat des Abgeordneten im vorliegenden Einzelfall aber die beobachtende Maßnahme aus offenen Quellen nicht rechtfertigt; deshalb ist die offene Beobachtung für die streitigen Zeiträume rechtswidrig. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde nicht zugelassen.