Beschluss
12 A 3220/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
• Die gestufte Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist als verfassungsrechtlich zulässige Regelung anerkannt; sie dient der Antriebs- und Ausgleichsfunktion und erfüllt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
• Die Staffelung der Ausgleichsabgabe verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil der Gesetzgeber bei der Bemessung der Abgabe einen weiten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum hat und eine pauschalierende, typisierende Staffelung verfassungsgemäß sein kann.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Gestaffelte Ausgleichsabgabe nach §77 Abs.2 SGB IX verfassungskonform • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Die gestufte Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist als verfassungsrechtlich zulässige Regelung anerkannt; sie dient der Antriebs- und Ausgleichsfunktion und erfüllt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. • Die Staffelung der Ausgleichsabgabe verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, weil der Gesetzgeber bei der Bemessung der Abgabe einen weiten Beurteilungs- und Bewertungsspielraum hat und eine pauschalierende, typisierende Staffelung verfassungsgemäß sein kann. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein am Verwaltungsgericht ergangenes Urteil, mit dem die Rechtmäßigkeit der gestaffelten Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht in Frage gestellt worden war. Streitgegenstand war, ob die Staffelung der Ausgleichsabgabe gegen Art. 3 Abs. 1 GG und weitere verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, insbesondere wenn die Abgabe im konkreten Fall keine antriebsbezogene Wirkung entfaltet. Die Klägerin rügte, die gestaffelte Abgabenhöhe erfasse belastungsbezogene Unterschiede unzureichend und benachteilige Arbeitgeber, die bereits teilweise schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen. Das Verwaltungsgericht hatte die Ausgleichsfunktion und die Verhältnismäßigkeit der Abgabe bejaht und die Staffelung als zulässig angesehen. Die Klägerin legte im Zulassungsverfahren ihre Begründung dar, der Gesetzgeber dürfe bei der Höhe nicht nur die Anzahl unbesetzter Pflichtarbeitsplätze, sondern weitere differenzierende Kriterien berücksichtigen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der vorinstanzlichen Rechtsauffassung begründet. • Das Zulassungsvorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und stellt die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. • Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht ist die Ausgleichsabgabe als Sonderabgabe verfassungsgemäß, weil sie vorrangig Antriebs- und Ausgleichsfunktion erfüllt und verhältnismäßig ist. • Die Ausgleichsfunktion rechtfertigt Belastungsgleichheit zwischen Arbeitgebern, die schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigen, und solchen, die dies nicht tun; die Staffelung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX kann diesem Ausgleich gerecht werden. • Die Klägerin konnte nicht substantiieren, dass die gesetzliche Staffelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt; es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, dass der gesetzgeberische Spielraum überschritten oder die Pauschalierung sachwidrig wäre. • Der Gesetzgeber darf bei der Bemessung der Abgabe verschiedene, auch kumulative Kriterien verwenden; insbesondere sind teilweise prognostische und schwer quantifizierbare Belastungen der Arbeitgeber zu beachten, sodass die Wahl einer pauschalierenden Staffelung verfassungsrechtlich zulässig ist. • Angesichts der geklärten Rechtsprechung und des weiten Bewertungs- und Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers wirft die Sache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens gemäß §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Begründung des Verwaltungsgerichts. Die gestaffelte Ausgleichsabgabe nach § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist verfassungsrechtlich tragfähig, weil sie die verfolgten Ziele der Antriebs- und Ausgleichsfunktion erfüllt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Staffelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt oder den dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraum überschreitet. Kosten des Zulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar und macht das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.