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Urteil

14 A 3073/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Andere behördliche Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nur im engen Ausnahmefall durchführen, wenn sie in Verantwortung eines entsprechenden Beamten stehen und dabei eigene, vermessungsrelevante Aufgaben der Behörde erfüllen (§ 2 Abs.4 VermKatG NRW). • Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs.4 VermKatG NRW ist eng auszulegen; sie umfasst nicht Katastervermessungen im Auftrag und für Rechnung Dritter. • Hat die Gemeinde die Vermessung ausdrücklich oder überwiegend zugunsten Dritter veranlasst oder sind die Kostenübernahmen Dritter erkennbar, trägt die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eigener Aufgaben. • Die Ablehnung der Übernahme von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster ist rechtmäßig, wenn die Vermessung nicht zur Erfüllung eigener, vermessungsrelevanter Aufgaben der Gemeinde erfolgte (§ 2 Abs.4, §§ 11, 12 VermKatG NRW).
Entscheidungsgründe
Enge Auslegung der Zuständigkeit kommunaler Vermessungsstellen bei Liegenschaftsvermessungen • Andere behördliche Vermessungsstellen dürfen Liegenschaftsvermessungen nur im engen Ausnahmefall durchführen, wenn sie in Verantwortung eines entsprechenden Beamten stehen und dabei eigene, vermessungsrelevante Aufgaben der Behörde erfüllen (§ 2 Abs.4 VermKatG NRW). • Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs.4 VermKatG NRW ist eng auszulegen; sie umfasst nicht Katastervermessungen im Auftrag und für Rechnung Dritter. • Hat die Gemeinde die Vermessung ausdrücklich oder überwiegend zugunsten Dritter veranlasst oder sind die Kostenübernahmen Dritter erkennbar, trägt die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eigener Aufgaben. • Die Ablehnung der Übernahme von Vermessungsergebnissen in das Liegenschaftskataster ist rechtmäßig, wenn die Vermessung nicht zur Erfüllung eigener, vermessungsrelevanter Aufgaben der Gemeinde erfolgte (§ 2 Abs.4, §§ 11, 12 VermKatG NRW). Die Stadt (Klägerin) beschloss einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Grundlage war ein Durchführungsvertrag mit Investor und einer örtlichen Grundstückseigentümerin zur Schaffung einer gewerblichen Lagerfläche. Die Klägerin und die Grundstückseigentümerin schlossen einen Grundstückstauschvertrag, wonach die Stadt Vermessungen durchführt und die Eigentümerin sich an den Kosten beteiligt. Ein städtischer Bediensteter führte Vermessungen durch; das Ergebnis reichte die Stadt zur Übernahme ins Liegenschaftskataster ein. Die Katasterbehörde (Beklagter) lehnte die Übernahme für ein Teilflurstück mit der Begründung ab, die Stadt sei nicht befugt, Katastervermessungen durchzuführen; die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Die Stadt klagte, nahm jedoch einen Teil der Klage im Prozess zurück und hielt die Klage auf Übernahme der übrigen Vermessungsergebnisse aufrecht. • Rechtliche Grundlage sind §§ 2, 11, 12 VermKatG NRW; Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster und erhebt Daten grundsätzlich durch eigene Vermessungen; Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind daneben befugt. • § 2 Abs.4 VermKatG NRW erlaubt anderen behördlichen Vermessungsstellen Liegenschaftsvermessungen nur, wenn Arbeiten in Verantwortung eines höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes stehen und eigene Aufgaben erfüllt werden; diese Ausnahmeregelung ist eng auszulegen, um Konkurrenz zu Katasterbehörden und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zu verhindern. • Die Norm verlangt, dass die konkrete Aufgabe vermessungsrelevant ist und die Vermessung aufgabenrelevant dient; bloße fiskalische oder wirtschaftliche Interessen genügen nicht ohne Weiteres. • Im vorliegenden Fall sprechen die Umstände dafür, dass die Vermessung im Auftrag und zugunsten Dritter (Investors bzw. Grundstückserwerberin) erfolgte: Schriftverkehr, Kostenbeteiligungsregelungen und Beauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs weisen darauf hin. • Die Klägerin konnte nicht darlegen und beweisen, dass die Vermessung vorrangig der Erfüllung eigener, vermessungsrelevanter Aufgaben der Stadt diente; bei fehlender Darlegungslast zugunsten der Ausnahmeregelung war der Ablehnungsbescheid rechtmäßig. • Katastervermessungen im Auftrag und für Rechnung Dritter sind durch § 2 Abs.4 VermKatG NRW nicht gedeckt; deshalb war die Ablehnung der Übernahme ins Liegenschaftskataster rechtmäßig. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Klägerin Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wurde das angefochtene Urteil geändert und die aufrechterhaltene Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der betreffenden Vermessungsergebnisse in das Liegenschaftskataster, weil die Vermessung nicht in Erfüllung eigener, vermessungsrelevanter Aufgaben der Stadt erfolgte, sondern erkennbar im Interesse Dritter bzw. mit deren Kostenbeteiligung. Die Stadt trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.