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Beschluss

16 B 1462/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist ausgeschlossen, wenn die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist. • Eine nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG erfolgte Entziehung führt nicht zur Löschung bis dahin verwirkter Punkte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG; vielmehr gilt § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG. • Eine im Tenor nicht weiter spezifizierte Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG darf nicht ungeprüft als Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ausgelegt; die Begründung des Verwaltungsakts ist bei der Auslegung heranzuziehen. • Das abgestufte Sanktionensystem des § 4 Abs. 3 StVG verlangt, dass erst nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zur nächsten Stufe übergegangen wird.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis nach §4 Abs.7 StVG führt nicht zur Löschung bis dahin erzielter Punkte • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist ausgeschlossen, wenn die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist. • Eine nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG erfolgte Entziehung führt nicht zur Löschung bis dahin verwirkter Punkte gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG; vielmehr gilt § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG. • Eine im Tenor nicht weiter spezifizierte Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG darf nicht ungeprüft als Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ausgelegt; die Begründung des Verwaltungsakts ist bei der Auslegung heranzuziehen. • Das abgestufte Sanktionensystem des § 4 Abs. 3 StVG verlangt, dass erst nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zur nächsten Stufe übergegangen wird. Der Antragsteller hatte bereits Punkte im Fahreignungsregister und wurde durch Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21.11.2006 die Fahrerlaubnis entzogen. Die Entziehung beruhte auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG (Nichtteilnahme am Aufbauseminar). Zwischen dem 21.11.2006 und 10.06.2008 wurden weitere Verkehrsverstöße bekannt; daraufhin erließ der Antragsgegner am 10.06.2008 eine weitere Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erneut entzogen wurde. Der Antragsteller beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Maßnahme; das VG gewährte dies teilweise, das OVG prüfte die Beschwerde des Antragsgegners. Streitgegenstand war insbesondere, ob die ursprüngliche Entziehung von November 2006 als Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG (bei hoher Punktzahl) hätte gelten müssen und ob dadurch Punkte gelöscht worden wären. Weiter stritt, welche Rechtsfolgen und Voraussetzungen für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten. • Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung war ausgeschlossen, weil die Ordnungsverfügung vom 10.06.2008 offensichtlich rechtmäßig ist. • Feststellung zu Punkten: Zum Zeitpunkt der Ordnungsverfügung vom 10.06.2008 hatte der Antragsteller mindestens 18 Punkte, sodass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorlag. • Kein Anspruch des Antragstellers auf Löschung der früheren 17 Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG, weil die vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 21.11.2006 auf § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG beruhte; nach § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG findet in diesem Fall keine Löschung statt. • Auslegung der Ordnungsverfügung: Tenor allein nennt nur Entziehung; zur Bestimmung der Rechtsgrundlage ist die Begründung des Verwaltungsakts heranzuziehen. Die Verfügung vom 21.11.2006 ist nach Begründung als Maßnahme nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zu verstehen. • Eine Umdeutung der Verfügung in eine Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 47 VwVfG NRW für eine zulässige Umdeutung nicht erfüllt sind und keine ersetzende Verfügung erlassen wurde. • Das abgestufte Vorgehen des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 StVG zusammen mit § 4 Abs. 5, 7 und 11 StVG) verlangt die Trennung der Sanktionstufen; die Entziehung nach § 4 Abs. 7 StVG dient der Durchsetzung der Teilnahme am Aufbauseminar und führt zu anderen Rechtsfolgen als die Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG. • Folge: Der Antragsgegner durfte bei der Wiedererteilung weitergehende Anforderungen (z. B. MPU) nicht aus der bereits bestandskräftigen Entziehung ableiten; statt dessen gelten die Erleichterungen des § 4 Abs. 11 StVG nach Nachholung des Aufbauseminars. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde abgelehnt; die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg. Das OVG bestätigt, dass die Ordnungsverfügung vom 21.11.2006 als Entziehung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zu verstehen ist, sodass die zwischenzeitlich erzielten 17 Punkte nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG gelöscht wurden. Wegen der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme war die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.