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Beschluss

7 B 1660/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen gegen die Baugenehmigung eines Stadions ist unbegründet. • Bei summarischer Prüfung konnten die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden; daher war eine Folgenabwägung durchzuführen. • Die schalltechnischen Prognosen und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung gewährleisten nach summarischer Bewertung, dass Lärm- und Lichtimmissionen gegenüber dem Nachbarn im Wesentlichen zumutbar sind; für seltene Ereignisse gelten erhöhte Immissionsrichtwerte nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV. • Das Interesse der Betreiberin an der sofortigen Nutzung des Stadions überwiegt angesichts bereits getätigter Investitionen und der derzeitigen Nutzungssituation das Suspensivinteresse des Nachbarn; Betriebszeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung, eine Nachtproblematik bleibt jedoch offen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Maßnahmen gegen Stadion-Baugenehmigung zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen gegen die Baugenehmigung eines Stadions ist unbegründet. • Bei summarischer Prüfung konnten die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden; daher war eine Folgenabwägung durchzuführen. • Die schalltechnischen Prognosen und Nebenbestimmungen der Baugenehmigung gewährleisten nach summarischer Bewertung, dass Lärm- und Lichtimmissionen gegenüber dem Nachbarn im Wesentlichen zumutbar sind; für seltene Ereignisse gelten erhöhte Immissionsrichtwerte nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV. • Das Interesse der Betreiberin an der sofortigen Nutzung des Stadions überwiegt angesichts bereits getätigter Investitionen und der derzeitigen Nutzungssituation das Suspensivinteresse des Nachbarn; Betriebszeiten sind nicht Bestandteil der Genehmigung, eine Nachtproblematik bleibt jedoch offen. Der Antragsteller ist Nachbar eines genehmigten Stadions; die Behörde erteilte am 22.11.2007 eine Baugenehmigung einschließlich Nebenbestimmungen (u.a. Stellplätze, schalltechnische Vorgaben). Der Antragsteller klagt gegen die Genehmigung und beantragte vorläufig, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen oder den Stadionbetrieb bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu untersagen. Er macht wesentliche Beeinträchtigungen durch Lärm, Licht und Verkehr geltend und rügt insbesondere unvollständige Stellplätze, nicht umgesetzte verkehrstechnische Maßnahmen und zu laute Lautsprecheranlagen. Die Beigeladene betreibt das Stadion, es finden Ligaspiele des SC statt; Messberichte und schalltechnische Gutachten liegen vor. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufige Maßnahmen ab; die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht anhängig. • Verfahrensrechtlich ist das Suspensivinteresse durch Folgenabwägung zu beurteilen, wenn die Erfolgsaussichten der Klage nicht bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bejaht werden können (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - summarische Prüfung). • Die Erfolgsaussichten der Klage sind derzeit offen, deshalb maßgeblich die Folgenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs und dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Nutzung. • Die Baugenehmigung enthält verbindliche schalltechnische Gutachten und Nebenbestimmungen, die die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV aufgreifen; die Prognosen und Messungen lassen gegenwärtig nicht erkennen, dass die maßgeblichen Richtwerte tagsüber und bei seltenen Ereignissen grundsätzlich überschritten werden (§ 2, § 5 Abs. 5 18. BImSchV). • Für die Nachtzeit besteht indes ein begründeter Zweifel, ob kurzzeitige Spitzenpegel die in Nr.1 der Anlage genannten Nachtwerte nicht um mehr als zulässige Grenzen überschreiten; eine endgültige Beurteilung bedarf des Hauptsacheverfahrens. • Auch Lichtimmissionen sind nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit als unzumutbar dargelegt; allgemeine Maßstäbe zur Lichtbewertung sind nicht gesetzlich normiert, weshalb eine Gesamtwürdigung erforderlich ist; einfache subjektive Wahrnehmungen genügen nicht. • Das Fehlen bestimmter Stellplätze oder noch nicht umgesetzter verkehrstechnischer Maßnahmen beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht offensichtlich; wirtschaftliche und organisatorische Belastungen für die Betreiberin sprechen für Erhalt der Nutzungsmöglichkeit. • In der Gesamtabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an sofortiger Nutzung angesichts erheblicher Investitionen, der bisherigen Nutzungsart (vorrangig Ligaspiele tagsüber) und der vorhandenen Vorgaben in der Genehmigung; daher sind vorläufige Untersagungsmaßnahmen nicht zu erlassen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache derzeit offen sind und daher eine Folgenabwägung vorzunehmen war. Nach summarischer Prüfung stellen die schalltechnischen Prognosen und die in der Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen sicher, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV während der Tageszeit und bei seltenen Veranstaltungen eingehalten werden können; daher überwiegt das Interesse der Betreiberin an der sofortigen Nutzung des Stadions. Zwar bestehen begründete Zweifel für die Nachtzeit hinsichtlich kurzzeitiger Spitzenpegel, eine endgültige Klärung ist jedoch im Hauptsacheverfahren vorzunehmen; deshalb war die Anordnung einstweiliger Untersagungsmaßnahmen nicht gerechtfertigt.